Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985

Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1986 - 270/83   

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https://dejure.org/1986,59
EuGH, 28.01.1986 - 270/83 (https://dejure.org/1986,59)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.1986 - 270/83 (https://dejure.org/1986,59)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - 270/83 (https://dejure.org/1986,59)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG - UNMITTELBARE WIRKUNG - GEGENSTAND

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Garantie der Vergünstigung einer Inländerbehandlung für jeden Staatsbürger eines Mitgliedstaates; Möglichkeit der Rechtfertigung einer Unterscheidung nach Mitgliedsstaat des Sitzes einer Gesellschaft/dem Wohnsitz einer natürlichen Person; Zulässigkeit der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassungsfreiheit für Versicherungen - Körperschaftsteuer und Steuerguthaben.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 569
 
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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.10.1979 - 159/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.01.1986 - 270/83
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247) festgestellt, daß die Verpflichtungen gemäß Artikel 52 EWG-Vertrag von keiner Gegenseitigkeitsvoraussetzung abhängig gemacht werden dürften.

    In dieser Hinsicht könne man die Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf den freien Warenverkehr (s. das Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) ohne weiteres auf die Freizügigkeit übertragen.

  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.01.1986 - 270/83
    In dieser Hinsicht könne man die Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf den freien Warenverkehr (s. das Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) ohne weiteres auf die Freizügigkeit übertragen.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    49 Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vgl. auch analog Urteile vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 52).

    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Hieraus folgt unmittelbar, daß diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Agentur oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne die Urteile Segers, Randnr. 13; vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18; vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91, Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 13; und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Könnte nämlich der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83   

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https://dejure.org/1985,11327
Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83 (https://dejure.org/1985,11327)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.10.1985 - 270/83 (https://dejure.org/1985,11327)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1985 - 270/83 (https://dejure.org/1985,11327)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Niederlassungsfreiheit für Versicherungen - Körperschaftsteuer und Steuerguthaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83
    Insbesondere möchte ich auf Ihre Ausführungen im Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) verweisen:.

    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da die Bedeutung von Artikel 52, wie sich aus dem Urteil vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247) ergibt, nicht durch eine Gegenseitigkeitsvoraussetzung eingeschränkt werden darf.

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83
    diese Ansicht zu eigen -, daß bei der Beurteilung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht Umstände außer acht zu lassen sind, die mit diesen nichts zu tun haben, wie etwa bei einer diskriminierenden Maßnahme die Tatsache, daß sie geeignet ist, eine anderweitige diskriminierende Behandlung auszugleichen (Urteil vom 3. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 62 und 63/81, Seco/EVI, Slg. 1982, 223).
  • EuGH, 08.10.1980 - 810/79

    Überschär

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83
    Der Gleichheitsgrundsatz, so macht die französische Regierung geltend, verbiete es nicht, daß vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt sei (Urteile vom 8. Oktober 1980 in der Rechtssache 810/79, Überschär, Slg. 1980, 2747, und vom 16. Oktober 1980 in der Rechtssache 147/79, Hochstrass, Slg. 1980, 3005).
  • EuGH, 25.10.1979 - 159/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83
    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da die Bedeutung von Artikel 52, wie sich aus dem Urteil vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italien, Slg. 1979, 3247) ergibt, nicht durch eine Gegenseitigkeitsvoraussetzung eingeschränkt werden darf.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83
    Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153) entschieden habe, werde hierdurch nicht ausgeschlossen, daß sie mit dem Vertrag unvereinbar sei.
  • EuGH, 16.10.1980 - 147/79

    Hochstrass / Gerichtshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1985 - 270/83
    Der Gleichheitsgrundsatz, so macht die französische Regierung geltend, verbiete es nicht, daß vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt sei (Urteile vom 8. Oktober 1980 in der Rechtssache 810/79, Überschär, Slg. 1980, 2747, und vom 16. Oktober 1980 in der Rechtssache 147/79, Hochstrass, Slg. 1980, 3005).
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