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   AG München, 03.12.2013 - 274 C 14644/13   

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https://dejure.org/2013,49241
AG München, 03.12.2013 - 274 C 14644/13 (https://dejure.org/2013,49241)
AG München, Entscheidung vom 03.12.2013 - 274 C 14644/13 (https://dejure.org/2013,49241)
AG München, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 274 C 14644/13 (https://dejure.org/2013,49241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude wegen eines aus der Halterung gelösten Waschbeckens

  • reise-recht-wiki.de

    Schadensersatzanspruch wegen Lösen eines Waschbeckens im Hotelzimmer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisemangel / Minderung / Schmerzensgeld / Lösen eines Waschbeckens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Waschbecken am Boden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Das lose Waschbecken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn das Waschbecken aus der Wand fällt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn das Waschbecken auf den Fuß des Hotelgastes kracht ...

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nicht bei jedem Ärgernis im Urlaub liegt ein Reisemangel vor

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Waschbecken fällt Urlauber auf den Fuß - Wie intensiv müssen Reiseveranstalter ihre Vertragshotels kontrollieren?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Reisenden wegen eines aus der Halterung gelösten Waschbeckens

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung durch herabfallendes Hotelwaschbecken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Reisemangel: Waschbecken am Boden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 20 U 30/02

    Haftung des Reiseveranstalters bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch

    Auszug aus AG München, 03.12.2013 - 274 C 14644/13
    Die Sollbeschaffenheit wird dabei grundsätzlich durch die Vereinbarungen, in der Regel die Reisebestätigung und Prospektangaben vorgegeben, sonst durch die allgemeine Verkehrsauffassung zur gewöhnlichen und wichtigen Beschaffenheit einer Reise dieser Art (Düsseldorf NJW-RR 03, 59 [OLG Düsseldorf 28.05.2002 - 20 U 30/02] ).

    Es fallen auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten, auch infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, für deren Einhaltung er einzustehen hat (Rn 425a Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59, [OLG Düsseldorf 28.05.2002 - 20 U 30/02] Urteil vom 28.05.2003, Az 20 U 30/02; BGH, Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06)) .

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus AG München, 03.12.2013 - 274 C 14644/13
    Es fallen auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten, auch infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, für deren Einhaltung er einzustehen hat (Rn 425a Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 59, [OLG Düsseldorf 28.05.2002 - 20 U 30/02] Urteil vom 28.05.2003, Az 20 U 30/02; BGH, Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06)) .

    Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter verletzt werden können ( BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az: X ZR 87/06 , NJW 2007, 2549).

  • OLG München, 26.04.1999 - 17 U 1581/99

    Wertgegenstände aus dem Hotelsafe entwendet: Muss der Reiseveranstalter zahlen?

    Auszug aus AG München, 03.12.2013 - 274 C 14644/13
    Hierbei müssen alle wesentlichen Einrichtungen des Hotels auf solche Sicherheitsrisiken überprüft werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht jedoch versteckte Mängel, mit denen der Verletzte nicht zu rechnen muss (OLG München, Urteil vom 26.04.1999, Az 17 U 1581/99).
  • LG Frankfurt/Main, 01.12.1994 - 21 O 307/94
    Auszug aus AG München, 03.12.2013 - 274 C 14644/13
    Die maßgebliche Beurteilung des Inhalts von Sicherheitspflichten, die im Zusammenhang mit der Beschaffenheit einer Hotelunterkunft besteht, muss darauf ausgerichtet sein, ob über einen reinen Funktionsmangel hinaus unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer zumutbaren Erkennbarkeit ein naheliegendes Sicherheitsrisiko für den Hotelgast anzunehmen ist und ob zur Abwendung dieses Risikos Schutzmaßnahmen geboten sind (LG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.1994, Az 2/21 O 307/94, RRA 1995, 62).
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