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   ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12   

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ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12 (https://dejure.org/2012,34049)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2012 - 28 BV 14611/12 (https://dejure.org/2012,34049)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 28 BV 14611/12 (https://dejure.org/2012,34049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 76 Abs 1 BetrVG, § 76 Abs 2 S 3 BetrVG, § 2 Abs 1 ArbZG, § 3 Abs 3 ArbSchG
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als Arbeitszeit - Zuständigkeit der betrieblichen Einigungsstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klassifizierung des für das Anlegen und Ablegen von Arbeitskleidung benötigten Zeitaufwands als "Arbeitszeit" i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; Zuständigkeit einer Einigungsstelle bei Streit über eine Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten fürs Anlegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    dazu namentlich BAG 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 14 = NZA-RR 2010, 301.S. dazu namentlich BAG 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 14 = NZA-RR 2010, 301.

    BAG 10.11.2009 a.a.O.S. BAG 10.11.2009 a.a.O..

    BAG 10.11.2009 a.a.O.S. BAG 10.11.2009 a.a.O..

    BAG 10.11.2009 a.a.O.S. BAG 10.11.2009 a.a.O..

    Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA): "Das Tragen derartiger Berufskleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG Beschl. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08)".S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA): "Das Tragen derartiger Berufskleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG Beschl. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08)"., geschieht dies nur formelhaft und ohne konkreten Bezug zur von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Kollektion (s. nochmals Beschlussanlagen I. u. II. ).

    9) S. dazu namentlich BAG 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 14 = NZA-RR 2010, 301.

    74) S. BAG 10.11.2009 a.a.O..

    77) S. BAG 10.11.2009 a.a.O..

    78) S. BAG 10.11.2009 a.a.O..

    80) S. Antragsschrift S. 6 [vor 2.] (Bl. 12 GA): "Das Tragen derartiger Berufskleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeitszeit iSv § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (BAG Beschl. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08)".

  • LAG Düsseldorf, 21.12.1981 - 20 TaBV 92/81

    Einigungsstelle

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    LAG Düsseldorf21.12.1981 - 20 TaBV 92/81 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4 [I.1.].S. LAG Düsseldorf21.12.1981 - 20 TaBV 92/81 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4 [I.1.].

    im Begründungskontext LAG Düsseldorf21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: "Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: "Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre.

    37) S. LAG Düsseldorf21.12.1981 - 20 TaBV 92/81 - EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 4 [I.1.].

    38) S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: "Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre.

  • LAG Berlin, 16.06.1986 - 9 TaBV 3/86

    Tarifvertrag; Auslegung; Tarifvorbehalt; Einigungsstellenspruch; Arbeitsgericht;

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    LAG Berlin16.6.1986 - 9 TaBV 3/86 - LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 24.S. LAG Berlin16.6.1986 - 9 TaBV 3/86 - LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 24. für Umkleidezeiten von Flugpersonal judiziert.

    LAG Berlin16.6.1986 a.a.O. [III.3 b.]: "Danach gehören Umkleide- und Waschzeiten beispielsweise nur dann zur Arbeitszeit, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschreiben".S. LAG Berlin16.6.1986 a.a.O. [III.3 b.]: "Danach gehören Umkleide- und Waschzeiten beispielsweise nur dann zur Arbeitszeit, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschreiben".

    67) S. LAG Berlin16.6.1986 - 9 TaBV 3/86 - LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 24.

    68) S. LAG Berlin16.6.1986 a.a.O. [III.3 b.]: "Danach gehören Umkleide- und Waschzeiten beispielsweise nur dann zur Arbeitszeit, wenn Gesetze, Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften das Anlegen einer besonderen Schutzkleidung oder eine Reinigung vorschreiben".

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00

    Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    Ist für die Ausübung von Tätigkeiten öffentlich-rechtlich vorgeschrieben, dass die Beschäftigten nach dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen spezifische Berufskleidung tragen müssen (s. zur Gleichachtung von Hygieneaspekten mit klassischen arbeitsschutzrechtlichen Themen LAG Düsseldorf 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409; LAG Niedersachsen 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289), so ist der dem An- und Ablegen dieser Kleidung gewidmete Zeitaufwand des Personals am Arbeitsort als "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu klassifizieren.(Rn.49).

    dazu insbesondere LAG Düsseldorf26.4.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz 2. und Rn. 26]: "Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind"; [Rn. 26]: "Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (...).

    Sie ist ebenso wie Schutzkleidung im engeren Sinne zu bewerten".S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf26.4.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz 2. und Rn. 26]: "Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind"; [Rn. 26]: "Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (...).

    85) S. dazu insbesondere LAG Düsseldorf26.4.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409 = ZTR 2001, 374 [Leitsatz 2. und Rn. 26]: "Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind"; [Rn. 26]: "Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (...).

  • LAG Niedersachsen, 11.06.2002 - 13 Sa 53/02

    Tragung der Kosten für Schutzkleidung durch den Arbeitgeber; Wirksamkeit einer

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    Ist für die Ausübung von Tätigkeiten öffentlich-rechtlich vorgeschrieben, dass die Beschäftigten nach dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen spezifische Berufskleidung tragen müssen (s. zur Gleichachtung von Hygieneaspekten mit klassischen arbeitsschutzrechtlichen Themen LAG Düsseldorf 26.04.2001 - 13 Sa 1804/00 - LAGE § 618 BGB Nr. 10 = NZA-RR 2001, 409; LAG Niedersachsen 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289), so ist der dem An- und Ablegen dieser Kleidung gewidmete Zeitaufwand des Personals am Arbeitsort als "Arbeitszeit" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu klassifizieren.(Rn.49).

    Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben"; LAG Niedersachsen, 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen.

    Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben"; LAG Niedersachsen, 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen.

    Das Tragen der Schutzkleidung ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben"; LAG Niedersachsen, 11.6.2002 - 13 Sa 53/02 - LAGReport 2003, 289 [Rn. 24]: "Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aufgrund lebensmittelrechtlicher Verpflichtungen (Kap. 5 Nr. 7 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5.8.1997; Anlage 2, Kap. II, Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung) für helle und saubere Arbeitskleidung zu sorgen.

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93

    Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: "Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten.

    Dabei sind, wenn - wie hier - das Umkleiden nicht ausdrücklich Inhalt der Arbeitsleistung ist, sondern nur der persönlichen Vorbereitung dient, in erster Linie die organisatorischen Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes und konkreten Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend, wie sie sich aus den betrieblichen Regelungen und Handhabungen tatsächlich ergeben".S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: "Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten.

    47) S. hierzu unter Akzentuierung speziell der vergütungsrechtlichen Dimension des Problems etwa BAG 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 8 = EzA § 611 BGB Arbeitszeit Nr. 1 = NZA 1996, 107 [5 c.]: "Die Frage, ob und inwieweit die Zeit des Umkleidens im Betrieb zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu rechnen ist, lässt sich nicht generell beantworten.

  • LAG Niedersachsen, 30.09.1988 - 3 TaBV 75/88
    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: "Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.

  • LAG Düsseldorf, 21.08.1987 - 9 TaBV 132/86
    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: "Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.

  • LAG München, 13.03.1986 - 7 TaBV 5/86

    Einigungsstelle; Offensichtliche Unzuständigkeit; Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.S. im Begründungskontext LAG Düsseldorf21.12.1981 a.a.O. [I.1.]: "Was offensichtlich (evident) ist, liegt auf der Hand und bedarf auch keiner weiteren Überlegungen oder Nachforschung in der Rechtsprechung und Rechtslehre.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.

    Offensichtlichkeit ist danach nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (so ausdrücklich Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 98 Rn. 1)"; ähnlich LAG München13.3.1986 - 7 TaBV 5/86 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 10 [I.]; LAG Düsseldorf21.8.1987 - 9 TaBV 132/86 - NZA 1988, 211, 213 [II.2 a.]; LAG Niedersachsen30.9.1988 - 3 TaBV 75/88 - NZA 1989, 149.

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12
    dazu statt vieler BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP § 14 AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: "Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen"; dahin bereits BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden.

    Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es wird festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen"; ständige Rechtsprechung.S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP § 14 AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: "Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen"; dahin bereits BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden.

    40) S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP § 14 AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: "Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen"; dahin bereits BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden.

  • LAG Nürnberg, 21.09.1992 - 7 TaBV 29/92

    Einigungsstelle: Befugnis zur Anrufung durch Einzelbetriebsrat bei Untätigkeit

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

  • LAG Düsseldorf, 04.11.1988 - 17 (6) TaBV 114/88
  • LAG Hamm, 16.04.1986 - 12 TaBV 170/85

    Einigungsstelle; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Mitbestimmungsrecht;

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

  • LAG Hamburg, 09.07.1985 - 8 TaBV 11/85

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle im Fall der Nichtabhilfe

  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

  • BAG, 25.04.1962 - 4 AZR 213/61

    Bezahlte Waschzeit - Chemische Industrie - Vergütung für geleistete Arbeit -

  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.1987 - 13 (7) Sa 92/86

    Rücknahme und Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten; Verstoß gegen

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 58/92

    HAftung des Arbeitnehmers - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 29/77

    Mitbestimmungsrecht - Tarifvertragspartei - Abschließende Regelung - Tarifvertrag

  • LAG Berlin, 18.02.1980 - 9 TaBV 5/79

    Offensichtliche Unzuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen

  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

  • LAG Hamburg, 06.07.2015 - 8 Sa 53/14

    Vergütungspflicht arbeitsschutzrechtlich gebotener Umkleidezeiten - MTV Metall-

    So geht das Arbeitsgericht Berlin davon aus, dass das Umkleiden als organisatorische Schutzmaßnahme vergütungspflichtige Arbeitszeit i.S.d. § 87 I Nr. 2 BetrVG sei, da arbeitsschutzrechtliche Umkleidezeiten nach dem Grundgedanken des § 3 III ArbSchG nicht zulasten der Beschäftigten gehen dürften (ArbG Berlin v. 17.10.2012 - 28 BV 14611/12 - Tz 48).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.03.2017 - 3 Sa 499/16

    Vergütungspflicht - Umkleidezeiten - innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten

    Anders ist es aber jedenfalls dann, wenn für die Ausübung von Tätigkeiten öffentlich-rechtlich vorgeschrieben ist, dass die Beschäftigten nach dem jeweiligen Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen spezifische Berufskleidung tragen müssen; dann ist der dem An- und Ablegen dieser Kleidung gewidmete Zeitaufwand des Personals am Arbeitsort als Arbeitszeit zu klassifizieren (ArbG Bln. 17.10.2012 - 28 BV 14611/12, ZTR 2013, 164 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 3 RdNr. 280 ff).
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