Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 01.10.2014

Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10.WI.D   

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https://dejure.org/2011,15044
VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10.WI.D (https://dejure.org/2011,15044)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.08.2011 - 28 K 157/10.WI.D (https://dejure.org/2011,15044)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 24. August 2011 - 28 K 157/10.WI.D (https://dejure.org/2011,15044)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Polizeibeamter; schweres Dienstvergehen; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Ein Polizeibeamtin, die einen u.a. wegen Vergewaltigung gesuchten Täter von der bevorstehenden Festnahme infomiert und ihm Zuflucht gewährt…

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

    Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Diese Frage unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2010 - 2 C 12.94 -, juris, Rdnr. 26).
  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kommen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 13.10.2005 - 2 B 19/05 - BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05, sämtliche in juris).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Es handelt sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 1 D 109/97, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 2 C 25/06, Urteil vom 07.02.2008, Az.: 1 D 4/07, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kriminalbeamten wegen begangener Straftaten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kommen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 13.10.2005 - 2 B 19/05 - BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05, sämtliche in juris).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 1 D 109.97

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Vorzeitige Gutbuchung und Auszahlung von

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Es handelt sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet werden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 1 D 109/97, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 2 C 25/06, Urteil vom 07.02.2008, Az.: 1 D 4/07, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung der Beamtin und ist ihr als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 08.03.2005 - 1 D 15/04 - juris, Rdnr. 49).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, beide juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 23.10.2002 - 1 D 5.02

    Spielsüchtige Posthauptschaffnerin; Entwendung von Geld aus den Zustelltischen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Anhaltspunkte für das Vorliegen des Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2002 - 1 D 5/02) liegen ersichtlich ebenso wenig vor wie solche für den Milderungsgrund der unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 D 12/97).
  • BVerwG, 29.07.2009 - 2 B 15.09

    Disziplinarklageverfahren; Einheit des Dienstvergehens; Einheitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10
    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, beide juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 D 12.97

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstvergehen eines Beamten - Kürzung von

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

  • VG München, 22.02.2010 - M 19 D 09.5559

    Polizeivollzugsbeamter; Strafvereitelung im Amt 2 Fälle; Betrug; Verletzung des

  • VG München, 08.03.2010 - M 19 DK 09.5224

    Polizeivollzugsbeamter; versuchte Strafvereitelung; unzureichende Dienstleistung

  • BVerwG, 19.06.1969 - II D 8.69

    Rechtsmittel

  • VG Wiesbaden, 16.03.2021 - 28 K 1946/18

    Einzelfall einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung (Geldbuße); Polizistin,

    Auch die unbefugten Datenabfragen und die widerrechtliche Vorgangsberechtigung stellen eine Dienstpflichtverletzung der Klägerin von erheblichem Gewicht dar und sind bei der Maßnahmebemessung erschwerend hinzu zu ziehen, denn gerade in dem sensiblen Bereich der Datenspeicherung müssen sich Dienstherr und Bürger darauf verlassen können, dass gespeicherte Daten nur im gesetzlichen Rahmen gebraucht werden (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 24. August 2011 - 28 K 157/10.WI.D. -, juris).
  • VG Münster, 19.09.2022 - 20 K 2878/20
    vgl. VG Wiesbaden Urteil vom 24.8.2011 - 28 K 157/10 -, BeckRS 2011, 56186, beck-online.
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30171
VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10 (https://dejure.org/2014,30171)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2014 - 28 K 157.10 (https://dejure.org/2014,30171)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 28 K 157.10 (https://dejure.org/2014,30171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 2 Nr 5 BBesG, § 2 Abs 1 BBesG, § 2 Abs 2 BBesG, § 48 Abs 1 BBesG, § 51 BBesG
    Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten der Rufbereitschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Die arbeitsrechtliche Vorstellung von einem Gehalt, das anteilig jede Arbeitsstunde abgelte und für Mehrarbeit eine Überstundenvergütung gezahlt werden müsse, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 -, juris Rn. 109; BVerwG, Urt. vom 29. April 2004 - 2 C 9/03 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 18).

    Dienstleistung und Besoldung des Beamten stehen nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. vom 29. April 2004, a.a.O., S. 432).

    Demgemäß hat auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur gemeinschaftsrechtlichen Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht hingegen besoldungsrechtliche Konsequenzen (vgl. BVerwG, Urt. vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 204.1 BBesO Nr. 31, zitiert nach juris dort Rn 16; BVerwG, Urt. vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 4, zitiert nach juris dort Rn 17f. - jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 7.06

    Geldausgleich für Mehrarbeit im Beitrittsgebiet für Bundesbeamte im Ruhestand

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Diese Vergütungsregelungen bilden eine begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 BBG, vormals §§ 4 Abs. 1 BRRG), dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Vergütung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Februar 1991 - 2 C 48.88 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 8. November 2007 - OVG 4 B 7.06 -, juris Rn. 22; Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, Band 1, Stand Juni 2014, § 88 Rn. 35).

    Das Besoldungsrecht, das die Ansprüche der Beamten nach Grund und Höhe durch zwingende Vorschriften festlegt, lässt keinen Raum für eine Erweiterung oder Ergänzung der ausdrücklich genannten Anspruchsvoraussetzungen (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. vom 5. November 1998 - 2 A 2.98 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 8. November 2007 - OVG 4 B 7.06 -, juris Rn. 22).

    Außer diesem unmittelbaren Rechtsschutz steht ihnen ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus grundsätzlich nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 08. November 2007 - OVG 4 B 7.06 -, juris m.w.N.).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Das BVerwG hat dementsprechend klargestellt, dass die Abgeltung von Zeiten der Rufbereitschaft nach einem Abrechnungsmodus, der - wie hier - von dem zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme ausgeht, dem Alimentationsgedanken widerspricht und die Vorschriften der BMVergV auf Fälle einer bloßen Rufbereitschaft weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96/78 -, juris Rn. 31 f.).

    Darüber hinaus ist eine Abgeltung bloßer Bereitschaftszeiten aus Fürsorgegründen (§ 78 BBG) ohnehin nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96/78 -, juris Rn. 31 f.).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Diese Vergütungsregelungen bilden eine begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 BBG, vormals §§ 4 Abs. 1 BRRG), dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Vergütung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Februar 1991 - 2 C 48.88 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 8. November 2007 - OVG 4 B 7.06 -, juris Rn. 22; Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, Band 1, Stand Juni 2014, § 88 Rn. 35).

    Beamte haben vielmehr im Grundsatz (vgl. § 88 Abs. 1 BBG) Mehrarbeit ohne Vergütung zu leisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Februar 1991, a.a.O.).

  • BAG, 20.01.2010 - 10 AZR 990/08

    Wechselschichtzulage - Unterbrechung der Schichtarbeit durch Bereitschaftsdienst

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9) - sog. Arbeitszeitrichtlinie -, welche die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 geändert hat, betrifft nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und enthält keine Bestimmungen zur Frage der Vergütung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes (vgl. hierzu BAG, Urt. vom 20. Januar 2010 - 10 AZR 990.08 -, NZA-RR 2010, S. 193, zitiert nach juris dort Rn 22; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 871.12 -, zitiert nach juris dort Rn 80 - jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Die arbeitsrechtliche Vorstellung von einem Gehalt, das anteilig jede Arbeitsstunde abgelte und für Mehrarbeit eine Überstundenvergütung gezahlt werden müsse, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 -, juris Rn. 109; BVerwG, Urt. vom 29. April 2004 - 2 C 9/03 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 18).
  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 2.98

    Mehrarbeitsvergütung für Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Arbeitszeit der

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Das Besoldungsrecht, das die Ansprüche der Beamten nach Grund und Höhe durch zwingende Vorschriften festlegt, lässt keinen Raum für eine Erweiterung oder Ergänzung der ausdrücklich genannten Anspruchsvoraussetzungen (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. vom 5. November 1998 - 2 A 2.98 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 8. November 2007 - OVG 4 B 7.06 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Ein ggf. gebotener Interessenausgleich erfolgt daher ausschließlich in Gestalt von Dienstbefreiung und nicht durch finanzielle Formen der Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Außer diesem unmittelbaren Rechtsschutz steht ihnen ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus grundsätzlich nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 08. November 2007 - OVG 4 B 7.06 -, juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2010 - 1 A 2265/08

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Dienstbefreiung; Beeinträchtigung des

    Auszug aus VG Berlin, 01.10.2014 - 28 K 157.10
    Denn es soll dem Dienstherrn nicht gestattet sein, dem Beamten den ihm zustehenden Freizeitausgleich allein mit Verweis auf eine gegenwärtig bestehende Personalknappheit zu versagen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. vom 22. April 2010 - 1 A 2265/08 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.) bzw. sich hiervon durch Gewährung einer Ausgleichszahlung gleichsam "freizukaufen".
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

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