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   LG Köln, 19.05.2020 - 28 O 139/20   

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LG Köln, 19.05.2020 - 28 O 139/20 (https://dejure.org/2020,57316)
LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 (https://dejure.org/2020,57316)
LG Köln, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 28 O 139/20 (https://dejure.org/2020,57316)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 15.12.2020 - 28 O 159/20
    Auszug aus LG Köln, 19.05.2020 - 28 O 139/20
    Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. 28 O 159/20) untersagt, die nachfolgend bezeichneten Daten betreffend die Beschwerden bzw. Meldungen bezüglich der ASIN XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX bzw. XXX bzw. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX bzw. XXXX zu löschen:.

    Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Hauptsacheverfahren gemäß § 14 Abs. 4 TMG bei der Kammer unter dem Az. 28 O 159/20 geführt wird.

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Seit Mai 2020 ist die Antragstellerin auch Teilnehmerin am Programm "D." Gegenstand dieser gebührenpflichtigen Abrede ist u.a. ein personalisiertes Coaching und Training für das Verkaufskonto sowie ein sog. Premium-Service wie aus Anlage LHR 21 (AH der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) ersichtlich.

    Auf Hinweis des Landgerichts vom 07.05.2020 (Bl. 156 der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln - 15 W 4/21) hinsichtlich Bedenken an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 156 ff. d.A.) ihr Rechtschutzbegehren konkretisiert.

    Das Landgericht hat daraufhin - nach Trennung der Verfahren mit Verfügung vom 18.05.2020 (Bl. 168 d.A.) - mit Beschluss vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 (Bl. 170 ff. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beschluss näher bezeichneten Daten zu löschen.

    Die von ihr dabei herangezogene Passage im "C Vertrag" zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen ist freilich schon deswegen hier nicht behelflich, weil es vorliegend nicht um die Veröffentlichung von Kundenbewertungen (mit rechtswidrigen Inhalten im Bewertungsfreitext) im Internet geht, sondern um bisher rein intern gebliebene Beschwerden über das von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Kunden-Service-Tool, wie auch die Antragstellerin auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 230 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu Recht angemerkt hat.

    Auch die Antragstellerin selbst betont auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21), dass es nicht um eigene rechtsverletzende Handlungen der Beteiligten, sondern nur um eine solche der Kunden der Antragstellerin geht.

    Auch insofern ist ein Handlungsort in E zudem nicht einmal konkret behauptet, sondern nur auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) mit Nichtwissen - und damit für die Zuständigkeitsbegründung prozessual unerheblich - bestritten.

    Das diese Sichtweise richtig ist, zeigt im Übrigen auch der im Tatsächlichen nicht bestrittene weitere Vortrag der Antragstellerin auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2020 und S. 10 f. des Schriftsatzes vom 20.10.2020 (Bl. 226 ff./Bl. 262 f. d.A. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu den genauen Abläufen etwa in der Bestellabwicklung, beim Widerruf und im Beschwerdemanagement, wonach über die Beteiligte eine direkte Korrespondenz zwischen Händler und Kunden weitergehend unterbunden wird und unter Nutzung der Telemediendienste und der aufeinander abgestimmten Systeme sowohl aus Kunden- als auch aus Händlersicht die weitere Abwicklung und Kontaktaufnahme erfolgt.

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Die Beschwerde der Beteiligten vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.
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