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   LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12   

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https://dejure.org/2012,34715
LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12 (https://dejure.org/2012,34715)
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 160/12 (https://dejure.org/2012,34715)
LG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 28 O 160/12 (https://dejure.org/2012,34715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtschutz auf Unterlassung der Berichterstattung über eine außereheliche sexuelle Beziehung der Ehefrau eines Prominenten (hier: eines ehemaligen Formel-1-Rennfahrers)

  • info-it-recht.de

    Pressebericht über intime Details einer außerehelichen Affäre als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

  • aufrecht.de

    Zum Unterlassungsanspruch bei Äußerungen durch Pressevertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12
    Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler).

    Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 359).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12
    Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwas Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG AWJ 2000, 1051, 1022 [richtig: NJW 2000, 1021, 1022 - d. Red.] - Caroline von Monaco).
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12
    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2005, 76 - Rivalin von Uschi Glas) ist anerkannt, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt.
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits unterschiedlich weit reicht (vgl. BVerfG GRUR 2011, 255, RN 52; BGH GRUR 2011, 261, RN 13) und dass Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, in einem Bericht überhaupt individualisierend genannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, aaO).
  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Intim- und Privatsphäre

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12
    Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

    Auszug aus LG Köln, 31.10.2012 - 28 O 160/12
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits unterschiedlich weit reicht (vgl. BVerfG GRUR 2011, 255, RN 52; BGH GRUR 2011, 261, RN 13) und dass Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, in einem Bericht überhaupt individualisierend genannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, aaO).
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