Rechtsprechung
LG Köln, 06.09.2006 - 28 O 178/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- MIR - Medien Internet und Recht
Die Veröffentlichung von E-Mails eines Dritten auf einer Internetseite kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Eine, einem abgegrenzten Empfängerkreis bestimmte E-Mail ist mit einem verschlossenen Brief ...
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- aufrecht.de
Unautorisierte Veröffentlichung von Emails rechtswidrig!
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von E-Mails; Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Inhalt und Umfang des Schutzes der Geheimsphäre; Positive Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht; Anspruch auf ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- czarnetzki.eu
Veröffentlichung von e-Mails im Internet
- webhosting-und-recht.de
Veröffentlichung von E-Mails
- datenschutz.eu
Veröffentlichung von E-Mails
- info-it-recht.de
Das nicht genehmigte Veröffentlichen von E-Mails ist rechtswidrig
- lexexakt.de
Veröffentlichung von E-Mails
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- heise.de (Pressebericht, 15.09.2006)
Fremde E-Mails dürfen nicht im Web veröffentlicht werden
- heise.de (Pressebericht, 15.09.2006)
Fremde E-Mails dürfen nicht im Web veröffentlicht werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Ungefragtes Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig
- beck.de (Leitsatz)
Veröffentlichung fremder E-Mails im Internet
- dr-bahr.com (Auszüge)
Ungefragtes Veröffentlichen von E-Mails rechtswidrig
Besprechungen u.ä.
- archive.org (Entscheidungsbesprechung)
§§ 242, 249, 823, 1004 BGB
Die Veröffentlichung fremder E-Mails im Internet verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht
Papierfundstellen
- MMR 2006, 758
Wird zitiert von ...
- LG Köln, 05.10.2007 - 28 O 558/06
Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzanspruches wegen Veröffentlichung …
Es kam, da der Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigerte, zu einem Hauptsacheverfahren (LG Köln 28 O 178/06), im Rahmen dessen dem Beklagten durch Urteil vom 06.09.2007 die Veröffentlichung der E-Mails wie im Verfügungsverfahren verboten, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt und der Beklagte auf Auskunfterteilung verurteilt wurde.Wie bereits in dem Urteil vom 06.09.2006 zu Aktenzeichen 28 O 178/06 ausgeführt, stellt die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, und zwar in Gestalt der Verletzung seiner Geheimsphäre.