Rechtsprechung
LG Köln, 10.07.2017 - 28 O 200/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.07.2017 - 28 O 200/17
- BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17
- LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 200/17
- BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
- OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen …
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 - 28 O 200/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt. - OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 200/17) abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.07.2017 (28 O 200/17) unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 - 28 O 200/17 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.07.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Rechtsprechung
LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 200/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.07.2017 - 28 O 200/17
- BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17
- LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 200/17
- BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
- OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 204/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94
Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der …
Auszug aus LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 200/17
Nach der Rechtsprechung sind hierunter Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, NJW 1995, 2301). - BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
Springer/Wallraff
Auszug aus LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 200/17
Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind, denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116 - juris Rn. 57) Dies kann allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Bedeutung der Information für die Allgemeinheit eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung insgesamt nach sich zieht.