Rechtsprechung
   LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23011
LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15 (https://dejure.org/2017,23011)
LG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 28 O 225/15 (https://dejure.org/2017,23011)
LG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 28 O 225/15 (https://dejure.org/2017,23011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,23011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Medienberichterstattung über Grönemeyer-Streit weitestgehend untersagt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Herbert Grönemeyer erringt Erfolg gegen Verlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grönemeyer siegt gegen Bild, Bunte und Bauer-Verlag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grönemeyers Sieg im Blätterwald

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Drei Verlagen Berichterstattung über Grönemeyer untersagt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Darunter fallen u.a. Informationen über das - aus welchen Gründen auch immer - vom Betroffenen zuvor geheim gehaltene Beziehungsleben (BGH, NJW 2009, 1502; BGH, NJW 2012, 763; OLG Köln, Urt. v. 25.11.2014 - 110/14; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 98).

    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite aber bei einem Eingriff in die Privatsphäre nicht absolut fest, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2012, 763).

    Die nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647; BVerfG, NJW 2006, 2835; BGH, NJW 2012, 763).

    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (BGH, NJW 2012, 763; BGH, NJW 2010, 2432).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

    Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793).

    Aber auch die Normalität ihres Alltagslebens kann anerkannterweise der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

    Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

    Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Die Belange der Medien sind in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsrechtsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre verfassungsrechtlich fundiert ist (BGH, NJW 2012, 763; BGH, NJW 2010, 2432).

    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist also von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (BGH, NJW 2008, 3138; BGH, NJW 2010, 2432).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 3138).

    Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist also von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt, weil sich das Persönlichkeitsinteresse dann regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durchsetzt (BGH, NJW 2008, 3138; BGH, NJW 2010, 2432).

  • OLG Saarbrücken, 21.08.1991 - 1 U 80/91
    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch die Zuleitung des Originals der Gegendarstellung nicht an ( Kammer , Urteil vom 14.06.1995 - 28 O 178/95), da auch die Übermittlung einer Fernkopie (Telefax) der Gegendarstellung den Erfordernissen des § 126 Abs. 1 BGB genügt (vgl. auch: KG, AfP 1993, 748; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 730; OLG München, AfP 1999, 72; OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2006 - 4 U 1541/06; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 11, Rn. 159).

    Es zeigt daher in gleicher Weise wie das Original der unterschriebenen Gegendarstellung deren Inhalt, die Identität des Verfassers und den Umstand auf, dass dieser die Verantwortung für seine Darstellung übernehmen will (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 730).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BGH, ZUM 2009, 61).

    Hierfür spricht, dass der BGH (vgl. NJW 2014, 2029 - Rn. 24) auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Geldentschädigung die Beweisregel des § 186 StGB anwendet und dass der BGH (vgl. NJW 2008, 2262 - Rn. 20 f.) die Anwendung der Beweisregel des § 186 StGB im Rahmen des Richtigstellungsanspruchs deshalb nicht anwendet, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist.

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207).

    In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).

  • EGMR, 06.04.2010 - 25576/04

    FLINKKILÄ AND OTHERS v. FINLAND

    Auszug aus LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15
    Die Privatsphäre umfasst so alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR v. 06.04.2010 - 25576/04 Nr. 75 - Flinkkilä u. a./Finnland).
  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

  • OLG Hamburg, 13.09.1990 - 3 U 129/90

    Vater Graf

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 138/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14

    Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • KG, 30.10.1992 - 9 U 5550/92
  • OLG Dresden, 26.10.2006 - 4 U 1541/06
  • LG Köln, 14.06.1995 - 28 O 178/95
  • OLG München, 10.12.1997 - 21 U 5795/97
  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 184/79

    Unterlassung von Äußerungen - Ehrenkränkende Vorbringen eines Sachverständigen

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BFH, 27.04.2005 - II R 52/02

    Rückwirkender Wegfall der Steuer für Grundstücksschenkungen bei endgültigem

  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Gegenstand dieser Zivilverfahren waren Unterlassungsklagen von H gegen Presseverlage und - mit Ausnahme des Verfahrens 28 O 225/15 - auch gegen die beiden Angeklagten mit dem Ziel, (unzutreffende) Textberichterstattungen und den Abdruck von Bildern vom Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen zu unterbinden.

    In dem Zivilverfahren 28 O 225/15 sagten die Angeklagten am 10.05.2017 als Zeugen vor der 28. Zivilkammer aus.

    So wurde die Beklagte G Verlag GmbH mit Urteil des Landgerichts Köln vom 10.05.2017 (28 O 225/15) dazu verurteilt, es zu unterlassen, über H zu veröffentlichen oder zu verbreiten, dass er einem Fotografen seine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt habe.

    Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Zeugenaussage im Zivilverfahren 28 O 225/15 angegeben habe, dass er in Richtung der Firma Sixt, wo Hs Familie gewesen sei, fotografiert habe und alles fotografiert habe, was er habe fotografieren können, hat er seine Angaben erneut berichtigt und erklärt, dass er tatsächlich in die Richtung fotografiert habe, wo die Familie von H gewesen sei.

    Auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu seinen Angaben als Zeuge im Zivilverfahren 28 O 225/15 am 10.05.2017 stehe, gesehen zu haben, dass die Tasche K im Gesicht getroffen habe, hat er erklärt, er bleibe nun doch dabei, dass er den Treffer im Gesicht gesehen habe.

    Im Zivilverfahren 28 O 225/15 hat H im Rahmen seiner Anhörung am 10.05.2017 zunächst angegeben, er habe versucht, K mit der Tasche zu treffen, um ihn aufzuhalten, als dieser weiter Fotos angefertigt habe.

    Sie ist zudem konstant zu ihren schriftlichen Zeugenangaben vom 26.04.2016 (im Verfahren 121 Js 118/15) sowie zu ihren Angaben im Rahmen einer Zeugenvernehmung vor der 28. Zivilkammer am 10.05.2017 (28 O 225/15), was die Kammer durch Vorhalte überprüft hat.

    Die Feststellungen zum Inhalt der Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der 28. Zivilkammer am 10.05.2017 im Verfahren 28 O 225/15 (vgl. II. 14.) beruhen auf dem Protokoll der 28. Zivilkammer vom 10.05.2017 (28 O 225/15) in Zusammenschau mit dem Beweisbeschluss vom 24.02.2016.

    Denn in dem Verfahren 28 O 225/15 ging es gerade um den Wortlaut einer möglicherweise unzulässigen Berichterstattung, was dem Angeklagten auch aus den Parallelverfahren, in denen er selbst als Beklagter beteiligt war, bekannt war.

    Die Angeklagten K und O haben sich ferner jeweils der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB strafbar gemacht, indem sie als Zeugen in der Beweisaufnahme vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.05.2017 (28 O 225/15) wie festgestellt vorsätzlich falsch ausgesagt haben.

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Es handele sich in der Sache um einen Notwehrexzess und der Kläger habe im Verfahren zu LG Köln - 28 O 225/15 bei seiner Vernehmung auch eingeräumt, dass er den Beklagten zu 2) mit der Tasche tatsächlich habe treffen wollen.
  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

    Ferner sprach gegen die Belastbarkeit der Bekundung des Beklagten zu 1), dass er grundsätzlich bei jeder seiner Bekundungen - auch und gerade in den Parallelverfahren 28 O 225/15 und 28 O 178/15, auf die er bei seiner persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren Bezug genommen hat ("Wie bereits bekundet") - auf das vorgelegte Video verwiesen hat, so dass die Kammer Zweifel daran hat, ob er die Situation tatsächlich "1 zu 1" gesehen oder nur dasjenige bekundet hat, was seines Erachtens auf dem vorgelegten Video zu sehen ist.
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 225/15) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 - 28 O 225/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 120/17

    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines

    Dass der Kläger im Verfahren LG Köln 28 O 225/15 ausgeführt hat, er habe jedenfalls versucht, den Beklagten zu 2) mit der Laptop-Tasche am Kopf zu treffen, und er habe sich darüber geärgert, ihn dort nicht getroffen zu haben bzw. er habe gehofft, ihn mit der der Tasche zu treffen, ändert in diesem Zusammenhang nichts.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht