Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 21.02.2018

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   LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17   

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LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17 (https://dejure.org/2018,14601)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.05.2018 - 28 O 250/17 (https://dejure.org/2018,14601)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 28 O 250/17 (https://dejure.org/2018,14601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Es ist nicht überzeugend, den maßgeblichen Regelungsgehalt von Art. 18 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2007/46/EG so zu verstehen, dass die Norm zunächst voraussetze, dass die Übereinstimmungsbescheinigung lediglich in einer Sprache abzufassen sei, und dann als maßgeblichen eigenen Regelungsgehalt festsetzte, dass sie in einer beliebigen Amtssprache der Europäischen Union abgefasst werden könne (so aber letztlich wohl LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17, juris Rn. 200).

    Weiterhin ist auch der maßgebliche Regelungsgehalt von Art. 18 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 2007/46/EG nicht so zu verstehen, dass lediglich Mitgliedstaaten, nicht aber einzelne Käufer eine Übersetzung der Bescheinigung in eine bestimmte Amtssprache verlangen könnten (so aber letztlich wohl LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17, juris Rn. 200).

    Soweit die Beklagte im Übrigen darauf verweist, dass die Software kein Teil des Emissionskontrollsystem sei, weil diese regele, wie viele Gase durch die Abgasrückführung in den Motor zurückgeleitet würden, und daher nicht die ausgestoßenen Immissionen regele, sondern dem vorgelagert deren Entstehung verhindere, ist dies nicht überzeugend, da jedenfalls nach Sinn und Zweck der Regelung das letztlich erfolgte Einwirken auf die Immissionen maßgeblich ist (vgl. auch etwa LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17, juris Rn. 86).

    Eine Vorlage von verschiedenen Fragen in den unterschiedlichen Instanzen wäre nicht prozessökonomisch (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, 3 O 21/17, juris Rn. 231 ff.).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2011 - 6 U 49/11

    Anspruch auf Zahlung statt Freistellung bei Abmahnkostenerstattung

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Denn ein Befreiungsgläubiger kann u.a. dann unmittelbar Zahlung des erforderlichen Geldbetrages an sich verlangen, wenn der Ersatzpflichtige die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Ersatz ernsthaft und endgültig verweigert (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.08.2011, 6 U 49/11 Rn. 24), was die Beklagte mit dem angekündigten Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung vom 31.01.2018 getan hat.
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Denn derjenige, der der juristischen Person gegenübersteht, soll nicht schlechter gestellt werden, als wenn er es nur mit einer einzigen natürlichen Person zu tun hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1998, V ZR 246/87, NJW 1990, 975 [BGH 08.12.1989 - V ZR 246/87] ).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2007 - 7 U 169/06

    Rückgewährschuldverhältnis: Wertersatz wegen Beschädigung eines Motorrades bei

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Ein ordnungsgemäßes Angebot bei einer Zug-um-Zug-Leistung setzt dabei aber voraus, dass der Schuldner (nur) die ihm gebührende Gegenleistung verlangt und eine Zuvielforderung des Schuldners führt nicht zum Annahmeverzug des Gläubigers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007, 7 U 196/06, NJW 2008, 925 [OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06] ; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 298 Rn. 2).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    In seinem Urteil vom 17.04.2008 (Az.: C-404/06, NJW 2008, 1433) hat der EuGH das Verbot von Nutzungsersatz bei dem Nacherfüllungsanspruch in Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG nicht auf den Effektivitätsgrundsatz, sondern auf die konkrete Formulierung und das ausdrückliche Ziel der "Unentgeltlichkeit" der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands in der Richtlinie 1999/44/EG gestützt.
  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Denn der Anspruch war hier inhaltlich nicht auf das positive Interesse, sondern das negative Interesse gerichtet, da es sich um einen deliktischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962 [BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09] Rn. 8 ff.).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Obwohl hier der Bereich des Deliktsrechts vorliegt, in dem die Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung bei juristischen Personen fraglich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 [BGH 28.06.2016 - VI ZR 536/15] Rn. 23), ist es dennoch im vorliegenden Fall nach den vorgenannten Grundsätzen unproblematisch und geboten, eine solche Zusammenrechnung vorzunehmen.
  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Nachdem der Kläger die maßgeblichen Angaben vorgetragen und so seiner sekundären Darlegungslast genügt hatte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen höheren Wert der Nutzungen darzulegen und entsprechenden Beweis anzutreten (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, juris Rn. 73).
  • OLG Köln, 27.03.2018 - 18 U 134/17

    Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung möglich

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Denn die Annahme des Updates durch den Kläger kann nicht als seine Zustimmung zu einer Annahme an Erfüllungs statt gewertet werden (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018, 18 U 134/17, juris Rn. 17 f.).
  • LG Wuppertal, 16.01.2018 - 4 O 295/17

    Abgasskandal, unzulässige Abschaltvorrichtung, sittenwidrige Schädigung,

    Auszug aus LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17
    Als Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG ist im vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 1 RVG weiterhin nur die Mittelgebühr von 1, 3 gerechtfertigt, da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war, denn es handelt sich im Wesentlichen um die Verfolgung eines deliktischen Anspruchs mit Bezugspunkten zum Kaufrecht, wobei der zugrundeliegende Sachverhalt nicht umfangreich ist, auch wenn die Schriftsätze der Parteien dies sind (vgl. LG Wuppertal Urteil vom 16.01.2018, 4 O 295/17, BeckRS 2018, 1446 Rn. 81).
  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 159/75
  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

  • BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14

    Vorlage an den EuGH in Sachen Silikonbrustimplantate

  • LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16

    VW Abgasskandal, Frist zur Mangelbeseitigung, sekundäre Darlegungslast, Verstoß

  • LG Braunschweig, 18.10.2017 - 3 O 3228/16

    Abgasskandal; Anfechtung; Leasingfahrzeug; Rücktritt; Schadensersatz

  • LG Heidelberg, 09.11.2017 - 4 O 123/16

    Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei Ausstattung eines Dieselfahrzeugs mit einer

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 6 U 57/19
    Soweit teilweise ein entsprechender Schutzweck aus Anhang IX der Verordnung Nr. 385/2009/EG entnommen wird (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 - 28 O 250/17 - juris Rn. 33 f.; Harke, VuR 2017, 83, 85; hierauf ohne weitere Begründung verweisend LG Kleve, Urt. v. 31.3.2017- 3 O 252/16, juris Rn. 80), folgt der Senat dem nicht.

    Ziele" findet: "Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte." Hieraus wird gefolgert, die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung seien insoweit individualschützend, als sie dem Interesse des einzelnen Käufers eines PKW zu dienen bestimmt seien, ein ohne weiteres zulassungsfähiges und auch dauerhaft zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 - 28 O 250/17, juris Rn. 34).

  • OLG Köln, 28.11.2019 - 15 U 93/19
    Soweit teilweise ein entsprechender Schutzzweck aus Anhang IX der Verordnung Nr. 385/2009/EG entnommen wird (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 - 28 O 250/17 - juris Rn. 33 f.; Harke, VuR 2017, 83, 85; hierauf ohne weitere Begründung verweisend LG Kleve, Urt. v. 31.3.2017- 3 O 252/16, juris Rn. 80), folgt der Senat dem nicht.

    Ziele" findet: "Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte." Hieraus wird gefolgert, die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung seien insoweit individualschützend, als sie dem Interesse des einzelnen Käufers eines PKW zu dienen bestimmt seien, ein ohne weiteres zulassungsfähiges und auch dauerhaft zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 - 28 O 250/17, juris Rn. 34).

  • LG Bielefeld, 06.07.2018 - 8 O 8/18

    Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch

    Ein Klageantrag ist regelmäßig so zu verstehen ist, dass das Begehren auch die Verurteilung auf ein Weniger umfasst (LG Darmstadt Urteil vom 28.05.2018 - 28 O 250/17).
  • LG Offenburg, 30.09.2019 - 3 O 474/18

    Haftung bei unzulässiger Abschalteinrichtung und Software-Update

    Das ist darin begründet, dass ein Klageantrag regelmäßig so zu verstehen ist, dass das Begehren des Klägers auch die Verurteilung auf ein Weniger umfasst (LG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2018 - 28 O 250/17 -, Rn. 79, juris).
  • OLG Köln, 08.01.2020 - 6 U 179/19
    Soweit teilweise ein entsprechender Schutzweck aus Anhang IX der Verordnung Nr. 385/2009/EG entnommen wird (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 - 28 O 250/17 - juris Rn. 33 f.; Harke , VuR 2017, 83, 85; hierauf ohne weitere Begründung verweisend LG Kleve, Urt. v. 31.3.2017- 3 O 252/16, juris Rn. 80), folgt der Senat dem nicht.

    Ziele" findet: "Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte." Hieraus wird gefolgert, die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung seien insoweit individualschützend, als sie dem Interesse des einzelnen Käufers eines PKW zu dienen bestimmt seien, ein ohne weiteres zulassungsfähiges und auch dauerhaft zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 - 28 O 250/17, juris Rn. 34).

  • LG Bielefeld, 15.04.2019 - 8 O 337/18
    Ein Klageantrag ist regelmäßig so zu verstehen ist, dass das Begehren auch die Verurteilung auf ein Weniger umfasst (LG Darmstadt Urteil vom 28.05.2018 - 28 O 250/17).
  • LG Bielefeld, 11.03.2019 - 8 O 337/18
    Ein Klageantrag ist regelmäßig so zu verstehen ist, dass das Begehren auch die Verurteilung auf ein Weniger umfasst (LG Darmstadt Urteil vom 28.05.2018 - 28 O 250/17).
  • LG Mönchengladbach, 31.07.2019 - 6 O 381/18

    Wie Pferdefleisch in Lasagne - VW im Abgasskandal verurteilt

    Auch der Käufer eines Gebrauchtwagenswagens der hiesigen Art und Güte will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018 - 12 O 371/17, BeckRS 2018, 8903; LG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2018 - 28 O 250/17 - juris, LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.04.2019, 1 O 119/18).
  • LG Cottbus, 06.07.2020 - 1 O 335/18
    Eine Zuvielforderung im Klagantrag ist nach richtiger Auffassung unschädlich (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2018, 10723 Rn. 75 ff; ausführlicher zum Ganzen Niemeyer/König NJW 2013, 3213 ff. m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 07.01.2019 - 21 O 126/18
    Ein ordnungsgemäßes Angebot bei einer Zugum-Zug-Leistung setzt dabei voraus, dass der Schuldner (nur) die ihm gebührende Gegenleistung verlangt und eine Zuvielforderung des Schuldners führt nicht zum Annahmeverzug des Gläubigers {OLG Karlsruhe NJW 2008, 925; LG Darmstadt, Urt. v. 18.05.2018 - 28 O 250/17, juris; Palandt/Grüneberg, BGB $ 298 Rn. 2).
  • LG Münster, 12.02.2019 - 11 O 298/17
  • LG Mönchengladbach, 15.06.2022 - 6 O 396/21

    Dieselskandal: Audi AG wieder für Porsche-Manipulationen schadenersatzpflichtig

  • LG Mönchengladbach, 18.08.2021 - 6 O 418/20
  • LG Mönchengladbach, 28.07.2021 - 6 O 404/20

    Dieselabgasskandal der Audi AG: Immer wieder der Audi A6 Avant 3.0 TDI!

  • LG Mönchengladbach, 26.05.2021 - 6 O 376/20
  • LG Mönchengladbach, 13.01.2021 - 6 O 375/19
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Rechtsprechung
   LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17   

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LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17 (https://dejure.org/2018,15102)
LG Köln, Entscheidung vom 21.02.2018 - 28 O 250/17 (https://dejure.org/2018,15102)
LG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 28 O 250/17 (https://dejure.org/2018,15102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • schertz-bergmann.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Christian Schertz lässt dem SPIEGEL das unerlaubte Zitieren aus seinen Anwaltsschreiben gerichtlich untersagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Sie meint, das Bundesverfassungsgericht habe bereits festgestellt, dass in Fällen dieser Art keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des zitierten Anwalts vorliege (Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 - Anwaltsschreiben ).

    Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18.02.2010 (Az. 1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 - Zitat aus Anwaltsschreiben ) hat dieses für ein Zitat aus dem Schreiben eines Rechtsanwalts, in dem dieser sich in scharfer Form und unter Androhung "rechtlicher Schritte" gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrte, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint, da diese eine nachvollziehbare, alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Begründung dahingehend voraussetzt, dass die Behauptung ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte.

    Zugunsten der Beklagten ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus der Selbstbestimmung der Beklagten über die Ausübung ihrer öffentlichen Funktion und der Gestaltung der Kommunikation mit anderen ihr in die Abwägung einzustellendes Gewicht bezieht (vgl. BVerfG vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544, Tz. 28 - Zitat aus Anwaltsschreiben ).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 zugrunde lag (Az. 1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 - Zitat aus Anwaltsschreiben ).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Der BGH habe in der Leserbrief -Entscheidung (NJW 1954, 1404, 1405) festgestellt, dass die Veröffentlichungsbefugnis eines sprachlich festgelegten Gedankeninhalts allein beim Verfasser liege.

    Der Bundesgerichtshof hat zunächst in seinem Urteil vom 25.05.1954 (GRUR 1955, 197 = NJW 1954, 1404) festgestellt, dass grundsätzlich der Verfasser von sprachlich festgelegten Gedankeninhalten entscheiden kann, ob diese veröffentlicht werden:.

    Zwar dürfte das Zitierverbot keine absolute Sperrwirkung entfalten, das nur durch ein besonders stark ausgeprägtes Informationsbedürfnis Öffentlichkeit überwunden werden kann (so aber, mit Verweis auf BGHZ 73, 120 - Telefongespräch , Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.09.2015, Az. 15 O 310/15, zitiert in LG Berlin, Urteil vom 05.04.2016, Az. 15 O 534/15), jedoch wird gerade hierdurch der Wille des Verfassers, dem - nach BGH, NJW 1954, 1404, bestätigt durch BVerfG, NJW 1980, 2070 - grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, für den Mitteilungsempfänger erkennbar und dadurch manifestiert.

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (Az. 9 U 117/05, Anlage K 11, Bl. 37 ff. d. Anlagenheftes) und 12.01.2007 (Az. 9 U 102/06, Anlage K 12, Bl. 44 ff. d. Anlagenheftes), in denen in einem Fall wie dem Vorliegenden dem Unterlassungsanspruch stattgegeben worden sei.

    Die Veröffentlichung bzw. ein Zitat aus dem Schreiben läuft dann jedoch den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck das Mandat erteilt, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben zu verhindern und konterkariert das übertragene Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach der Auftragserteilung in einer Zeitschrift nicht nur den zu verhindern den Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann, da der Rechtsanwalt - also hier der Kläger - damit gegen ihn selbst ins Feld geführt wird (so auch KG, Urteil vom 03.03.2006, Az. 9 U 117/05).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies dem Grunde nach im Beschluss vom 03.06.1980 (Az. 1 BvR 185/77 = NJW 1980, 2070) bestätigt:.

    Zwar dürfte das Zitierverbot keine absolute Sperrwirkung entfalten, das nur durch ein besonders stark ausgeprägtes Informationsbedürfnis Öffentlichkeit überwunden werden kann (so aber, mit Verweis auf BGHZ 73, 120 - Telefongespräch , Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.09.2015, Az. 15 O 310/15, zitiert in LG Berlin, Urteil vom 05.04.2016, Az. 15 O 534/15), jedoch wird gerade hierdurch der Wille des Verfassers, dem - nach BGH, NJW 1954, 1404, bestätigt durch BVerfG, NJW 1980, 2070 - grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, für den Mitteilungsempfänger erkennbar und dadurch manifestiert.

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (Az. 9 U 117/05, Anlage K 11, Bl. 37 ff. d. Anlagenheftes) und 12.01.2007 (Az. 9 U 102/06, Anlage K 12, Bl. 44 ff. d. Anlagenheftes), in denen in einem Fall wie dem Vorliegenden dem Unterlassungsanspruch stattgegeben worden sei.

    Deshalb tritt folgendes hinzu (vgl. KG, Urteil vom 12.01.2007, Az. 9 U 102/06, AfP 2007, 234): Eine drohende Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem ein Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend gemacht wird, kann mittelbar in der Weise auf die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten Einfluss nehmen, dass ein Rechtsanwalt, der befürchten muss, aus einem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beschränken wird, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten wird, was zu einer Art Selbstzensur bei Auseinandersetzung mit der Presse führen kann, was wiederum zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Stellung eines Rechtsanwalts führen würde.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80

    Kredithaie

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Information und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BVerfGE 7, 198 (212) = NJW 1958, 257, st. Rspr., etwa noch BVerfGE 60, 234 (240) = NJW 1982, 1804 - Kredithaie ).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. - für die Kultusfreiheit - BVerfGE 24, 236 [247 f.] = NJW 1969, 31).".
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 [286] = NJW 1958, 1344) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 [246 f.] = NJW 1973, 891).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Information und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BVerfGE 7, 198 (212) = NJW 1958, 257, st. Rspr., etwa noch BVerfGE 60, 234 (240) = NJW 1982, 1804 - Kredithaie ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Anderes kann gelten, wenn ein solcher Öffentlichkeitsbezug fehlt und lediglich der Sensation wegen berichtet wird oder Angelegenheiten aus der Privatsphäre eines Betroffenen ans Licht gezogen werden (vgl. BVerfGE 34, 269 (283) = NJW 1973, 1221 - Soraya ); dies wird von der ratio der besonderen Bedeutung der Freiheiten des Art. 5 I GG nicht umfasst.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.02.2018 (28 O 250/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.02.2018 (28 O 250/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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