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   LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17   

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LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17 (https://dejure.org/2018,15091)
LG Köln, Entscheidung vom 21.03.2018 - 28 O 309/17 (https://dejure.org/2018,15091)
LG Köln, Entscheidung vom 21. März 2018 - 28 O 309/17 (https://dejure.org/2018,15091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • schertz-bergmann.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Christian Schertz lässt dem SPIEGEL das unerlaubte Zitieren aus seinen Anwaltsschreiben gerichtlich untersagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 269
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Sie meint, das Bundesverfassungsgericht habe bereits festgestellt, dass in Fällen dieser Art keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des zitierten Anwalts vorliege (Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08 - Zitat aus Anwaltsschreiben ).

    Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 - Zitat aus Anwaltsschreiben ) hat dieses für ein Zitat aus dem Schreiben eines Rechtsanwalts, in dem dieser sich in scharfer Form und unter Androhung "rechtlicher Schritte" gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrte, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint, da diese eine nachvollziehbare, alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Begründung dahingehend voraussetzt, dass die Behauptung ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte.

    Zu Gunsten der Beklagten ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus der Selbstbestimmung der Beklagten über die Ausübung ihrer öffentlichen Funktion und der Gestaltung der Kommunikation mit anderen ihr in die Abwägung einzustellendes Gewicht bezieht (vgl. BVerfG vom 18.2.2010, BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544, Tz. 28 - Zitat aus Anwaltsschreiben ).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 zugrunde lag (1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 - Zitat aus Anwaltsschreiben ).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Der Bundesgerichtshof hat zunächst in seinem Urteil vom 25.5.1954 (GRUR 1955, 197 = NJW 1954, 1404) festgestellt, dass grundsätzlich der Verfasser von sprachlich festgelegten Gedankeninhalten entscheiden kann, ob diese veröffentlicht werden:.

    Jedoch wird gerade hierdurch der Wille des Verfassers, dem - nach BGH, NJW 1954, 1404, bestätigt durch BVerfG, NJW 1980, 2070 - grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, für den Mitteilungsempfänger erkennbar und dadurch manifestiert.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies dem Grunde nach im Beschluss vom 3.6.1980 (1 BvR 185/77 = NJW 1980, 2070) bestätigt:.

    Jedoch wird gerade hierdurch der Wille des Verfassers, dem - nach BGH, NJW 1954, 1404, bestätigt durch BVerfG, NJW 1980, 2070 - grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, für den Mitteilungsempfänger erkennbar und dadurch manifestiert.

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (9 U 117/05, Anlage K 9, Bl. 26 ff. des Anlagenheftes) und 12.01.2007 (9 U 102/06, Anlage K 10, Bl. 33 ff. des Anlagenheftes), in denen in Fällen wie dem vorliegenden der Unterlassungsklage stattgegeben worden sei.

    Deshalb tritt folgendes hinzu (vgl. KG, Urteil vom 12.1.2007, 9 U 102/06, AfP 2007, 234): Eine drohende Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem ein Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend gemacht wird, kann mittelbar in der Weise auf die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten Einfluss nehmen, dass ein Rechtsanwalt, der befürchten muss, aus einem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beschränken wird, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten wird, was zu einer Art Selbstzensur bei Auseinandersetzung mit der Presse führen kann, was wiederum zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Stellung eines Rechtsanwalts führen würde.

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (9 U 117/05, Anlage K 9, Bl. 26 ff. des Anlagenheftes) und 12.01.2007 (9 U 102/06, Anlage K 10, Bl. 33 ff. des Anlagenheftes), in denen in Fällen wie dem vorliegenden der Unterlassungsklage stattgegeben worden sei.

    Die Veröffentlichung bzw. ein Zitat aus dem Schreiben läuft dann jedoch den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck das Mandat erteilt, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben zu verhindern und konterkariert das übertragene Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach der Auftragserteilung in einer Zeitschrift nicht nur den zu verhindern Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann, da der Rechtsanwalt - also hier der Kläger - damit gegen sich selbst ins Feld geführt wird (so auch KG, Urteil vom 3.3.2006, 9 U 117/05).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Zwar dürfte das Zitierverbot keine absolute Sperrwirkung entfalten, die nur durch ein besonders stark ausgeprägtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit überwunden werden könnte (so aber, mit Verweis auf BGHZ 73, 120 - Telefongespräch, Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.9.2015, 15 O 310/15, zitiert in LG Berlin, Urteil vom 5.4.2016, 15 O 534/15).
  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Im Falle von Presseerzeugnissen ist der Begehungsort der unerlaubten Handlung zum einen am Erscheinungsort des Druckwerks und zum anderen in dessen Verbreitungsgebiet gegeben, d.h. dort, wo dessen Inhalt dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, indem der Herausgeber die Verbreitung in dem Gebiet beabsichtigt oder zumindest damit rechnen muss (BGH NJW 1977, 1590; NJW 1996, 1128).
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 [286] = NJW 1958, 1344) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 [246 f.] = NJW 1973, 891).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 [286] = NJW 1958, 1344) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 [246 f.] = NJW 1973, 891).
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17
    Der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse- und der Rundfunkfreiheit kommt ein hoher Rang zu (so BVerfG, NJW 1986, 1239).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • LG Köln, 30.06.2017 - 28 O 194/17
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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