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   LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17   

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LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17 (https://dejure.org/2017,64966)
LG Köln, Entscheidung vom 02.08.2017 - 28 O 37/17 (https://dejure.org/2017,64966)
LG Köln, Entscheidung vom 02. August 2017 - 28 O 37/17 (https://dejure.org/2017,64966)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 15.12.2016 - 15 W 46/16

    Teile von falschem Faktencheck verboten: Frauke Petry lügt in Talkshows doch

    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2017 forderte die Klägerin den Beklagten u.a. erfolglos auf, die einstweilige Verfügung des OLG Köln vom 29.11.2016 - 15 W 46/16 - als abschließende und endgültige Regelung anzuerkennen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1171, 67 EUR zu zahlen.

    Er ist ferner der Meinung, dass es dem Antrag zu 3. an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er die Internetseite www.g.de nach der Entscheidung des OLG Köln vom 15.12.2016 - 15 W 46/16 - grundlegend überarbeitet habe und nur noch über den Stand des Gerichtsverfahrens berichte.

    Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 29.11.2016 - 15 W 46/16 - hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Anträge zu 1. und zu 2.a. und b. ausgeführt:.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt der Umstand, dass er die Internetseite www.g.de nach der Entscheidung des OLG Köln vom 29.11.2016 - 15 W 46/16 - überarbeitete und nur noch über den Stand des Gerichtsverfahrens berichtete, sowie die Tatsache, dass er ankündigte, die Entscheidung des OLG Köln zu analysieren und im Anschluss daran das Gesamtergebnis der Auswertung anpassen zu wollen, sofern die Entscheidung im Hauptsachverfahren bestätigt werde, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen, da durch diese - teilweise lediglich nicht rechtsverbindlich angekündigten - Maßnahmen nicht derselbe seitens der Klägerin mit dem Antrag zu 4. erstrebte Erfolg eintreten würde, weil über die Klagestattgabe betreffend die von ihr rechtshängig gemachten Unterlassungsansprüche durch die zuvor genannten Maßnahmen des Beklagten nicht zwangsläufig berichtet werden würde bzw. müsste.

  • BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86

    Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)

    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils ist, dass die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Veröffentlichung des Unterlassungsurteils ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel ist, um einer noch andauernden Störung der Rechte des Verletzten - als Teil der Folgenbeseitigung (vgl. BGH GRUR 2016, 1207) - entgegenzuwirken (vgl. BGH, NJW 1987, 1400; Gamer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 13, Rn. 107 f.).

    Im Gegensatz zu dem vom BGH (NJW 1987, 1400) entschiedenen Fall geht es vorliegend folglich nicht um eine herabwürdigende Schmähkritik oder Formalbeleidigung, sondern um eine um Sachlichkeit und Transparenz bemühte Präsentation von durch Recherche ermittelter Ergebnisse.

    Wenn man nun weiter beachtet, dass der BGH (NJW 1987, 1400) über die seines Erachtens schmähende Äußerung "Oberfaschist" zu entscheiden hatte und er damals als Argument für einen Veröffentlichungsanspruch auch bei Meinungsäußerungen anführte, dass "die Schwelle, ab der eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, bei einem Werturteil ohnehin sehr hoch (ist); in aller Regel ist sie erst bei einer diffamierenden Schmähkritik überschritten", fehlt es im konkreten Fall aufgrund der zuvor dargestellten Umstände nach Auffassung der Kammer an der zusätzlichen Erforderlichkeit einer Veröffentlichung des Urteils neben der Verurteilung zur Unterlassung.

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils ist, dass die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Veröffentlichung des Unterlassungsurteils ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel ist, um einer noch andauernden Störung der Rechte des Verletzten - als Teil der Folgenbeseitigung (vgl. BGH GRUR 2016, 1207) - entgegenzuwirken (vgl. BGH, NJW 1987, 1400; Gamer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 13, Rn. 107 f.).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).
  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Hinzu kommt, dass der BGH (NJW 2016, 56) in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung lediglich festgestellt hat, dass es unter bestimmten - dort genannten - engen Voraussetzungen einen Anspruch auf das Hinwirken auf die Löschung von unwahren Tatsachenbehauptungen auf Internetseiten Dritter geben kann.
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Deshalb hat der BGH (NJW 2015, 778) einen Anspruch auf einen Nachtrag als Ausprägung der Folgenbeseitigung lediglich gegenüber dem jeweiligen Presseunternehmen und bei einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung anerkannt, die den Betroffenen nach Ausräumung des Verdachts weiterhin in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
  • OLG Düsseldorf, 05.02.1986 - 15 U 118/85
    Auszug aus LG Köln, 02.08.2017 - 28 O 37/17
    Vor dem Hintergrund, dass nicht zu einer unnötigen Demütigung des Äußernden kommen darf (BGH, a.a.O.), sind im Rahmen der Abwägung insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Störers zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262).
  • OLG Köln, 19.04.2018 - 15 U 135/17

    Frauke Petry gegen "Faktenzoom"

    Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) werden zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17).

    den Beklagten zu verurteilen, das Rubrum und den Tenor Ziffer 1) bis 3) des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) spätestens eine Woche nach Rechtskraft dieses Urteils auf der Startseite der Webseite www.G.de für die Dauer von sechs Monaten wiederzugeben, 2. den Beklagten zu verurteilen, a. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wen der Beklagte in welcher Form auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat, b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, c. allen nach Erteilung der Auskunft noch im Einzelnen zu bestimmenden Personen, die der Beklagte auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat, in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Form auf seine Verurteilung nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) aufmerksam zu machen, 3. den Beklagten zu verurteilen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils darauf hinzuwirken, dass in allen Medien, in denen über das Abschneiden der Klägerin in dem Projekt "G" berichtet wurde, ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung des Beklagten nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) hingewiesen wird.

    Eine Abschrift seiner Dokumentation hat der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils zukommen zu lassen, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 3), den Beklagten zu verurteilen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils darauf hinzuwirken, dass den Medien gemäß der Anlagen K 19 bis K 24 ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung des Beklagten nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) hingewiesen wird.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

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   LG Köln, 10.05.2017 - 28 O 37/17   

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LG Köln, 10.05.2017 - 28 O 37/17 (https://dejure.org/2017,98637)
LG Köln, Entscheidung vom 10.05.2017 - 28 O 37/17 (https://dejure.org/2017,98637)
LG Köln, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 28 O 37/17 (https://dejure.org/2017,98637)
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