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   LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10   

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LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10 (https://dejure.org/2010,20215)
LG Köln, Entscheidung vom 13.12.2010 - 28 O 515/10 (https://dejure.org/2010,20215)
LG Köln, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - 28 O 515/10 (https://dejure.org/2010,20215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aufgrund von Filesharing; Ersatz der Abmahnkosten über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aufgrund von Filesharing; Ersatz der Abmahnkosten über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR pro Musiktitel

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann beginnt die Verjährung in Filesharing Verfahren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 119/71

    Wählamt

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff.; Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff.; Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Schutzrechtsverletzungen als unerlaubte Handlungen Ansprüche gegen den Täter, Mittäter (§ 830 I 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 II BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben gegen denjenigen begründen können, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 832, Meißner Dekor).
  • OLG Hamburg, 19.12.2007 - 5 U 15/07

    Anita

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2008, 282).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10
    Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).
  • LG Düsseldorf, 31.10.2012 - 12 O 405/11

    Ersatz von Schäden infolge einer Verletzung der Leistungsschutzrechte und

    Die Klägerinnen waren nicht gezwungen, ihre Ansprüche zeitlich stringent und zügig zu verfolgen, sondern hatten das Recht, hiermit abzuwarten (vgl. LG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, Az.: 28 O 515/10).
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