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   LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12   

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LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12 (https://dejure.org/2013,51657)
LG Köln, Entscheidung vom 05.06.2013 - 28 O 530/12 (https://dejure.org/2013,51657)
LG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 28 O 530/12 (https://dejure.org/2013,51657)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH vom 13.04.2010, VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090ff).

    Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)).

    Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021).

    Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwas Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG AWJ 2000, 1051, 1022 [richtig: NJW 2000, 1021, 1022 - d. Red.] - Caroline von Monaco).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler).

    Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 359).

  • BVerfG, 14.09.2010 - 1 BvR 1842/08

    Carolines Tochter

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits unterschiedlich weit reicht (vgl. BVerfG GRUR 2011, 255, RN 52; BGH GRUR 2011, 261, RN 13) und dass Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, in einem Bericht überhaupt individualisierend genannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, aaO).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 190/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Die Aussage der Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Bildnis gestellt ist, unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (BGH, NJW 2011, 746 (747)).
  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Intim- und Privatsphäre

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits unterschiedlich weit reicht (vgl. BVerfG GRUR 2011, 255, RN 52; BGH GRUR 2011, 261, RN 13) und dass Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, in einem Bericht überhaupt individualisierend genannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, aaO).
  • BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bereithalten von Teasern mit Hinweis auf eine

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist danach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH vom 20.05.2010, VI ZR 245/08, AfP 2010, 261ff).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 530/12
    Freilich bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.
  • OLG Köln, 07.01.2014 - 15 U 86/13

    Grenzen der Medienberichterstattung über prominente Personen

    Die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.6.2013 (28 O 530/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:.

    Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 5.Juni 2013 zur Geschäftsnummer 28 O 530/12 die Klage insgesamt abzuweisen.

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