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   LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10   

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https://dejure.org/2010,9282
LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10 (https://dejure.org/2010,9282)
LG Köln, Entscheidung vom 01.12.2010 - 28 O 594/10 (https://dejure.org/2010,9282)
LG Köln, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 28 O 594/10 (https://dejure.org/2010,9282)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Telemedicus

    Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers - 200 Euro Schadensersatz pro Lied

  • aufrecht.de

    Prüfungs- und Sicherungspflichten des Inhabers eines Internetanschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzersatzansprüche sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über einen Internetzugang; Örtliche Zuständigkeit des Gerichts Köln für Urheberrechtsverstöße im Internet durch Bereitstellen von Downloaddateien auf einem Computer ...

  • czarnetzki.eu PDF

    Haftung der Eltern bei Filesharing der Kinder II

  • rabüro.de

    Zu Schadensersatz und Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten wegen Filesharings

  • info-it-recht.de

    Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzersatzansprüche sowie Zahlungsansprüche hinsichtlich Abmahnkosten aufgrund von Filesharing über einen Internetzugang; Örtliche Zuständigkeit des Gerichts Köln für Urheberrechtsverstöße im Internet durch Bereitstellen von Downloaddateien auf einem Computer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 97 Abs. 2 UrhG
    Bei illegalem Upload von einem Musiktitel ist Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für Rechtsverletzungen der eigenen Kinder

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    200,- EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Fällen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P) - Prüfungs- und Sicherungspflichten des Inhabers eines Internetanschlusses / Jugendliche im Alter von 17 Jahren müssen sich der Unrechtmäßigkeit ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff.; Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).

    Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 633 ff.).

  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff.; Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Schutzrechtsverletzungen als unerlaubte Handlungen Ansprüche gegen den Täter, Mittäter (§ 830 I 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 II BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben gegen denjenigen begründen können, dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. BGH in NJW-RR 2002, 832, Meißner Dekor).
  • OLG Hamburg, 19.12.2007 - 5 U 15/07

    Anita

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verletzer seinerseits in abweichender Einspielung oder äußerer Gestaltung Tonträger oder digitale Versionen von Musikstücken angeboten bzw. vertrieben und sich darauf berufen hat, ihm seien von dritter Seite entsprechende Rechte eingeräumt worden bzw. das Schutzrecht des Anspruchstellers sei abgelaufen oder in Deutschland nicht rechtsbeständig (vgl. OLG Hamburg in GRUR-RR 2008, 282).
  • LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06

    Schutzrechtsverletzung: Öffentliches Zugänglichmachen von Musikaufnahmen über ein

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 119/71

    Wählamt

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus LG Köln, 01.12.2010 - 28 O 594/10
    Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).
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