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   LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09   

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LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09 (https://dejure.org/2010,8013)
LG Köln, Entscheidung vom 14.07.2010 - 28 O 93/09 (https://dejure.org/2010,8013)
LG Köln, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 28 O 93/09 (https://dejure.org/2010,8013)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Telemedicus

    Mit der GEMA auf Partytour - Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren

  • JurPC

    "Abi-Party-Tour"

  • aufrecht.de

    GEMA-Abgabe für Partyreihe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung als Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte; Fortsetzung eines Rechtsstreits bei nicht fristgerechter Durchführung eines obligatorischen ...

  • info-it-recht.de

    Die Partyreihe "Abi-Party-Tour" ist anmelde- und gebührenpflichtig bei der GEMA

  • streifler.de

    Nicht angemeldete öffentliche Musikwiedergabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung als Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte; Fortsetzung eines Rechtsstreits bei nicht fristgerechter Durchführung eines obligatorischen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Veranstalter von Party-Reihe "Abi-Party-Tour" für GEMA-Rechteklärung verantwortlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    GEMA-Rechte müssen von Veranstalter geklärt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GEMA-Anmeldung nicht vergessen!

Papierfundstellen

  • K&R 2010, 752
  • ZUM 2010, 906
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 21.12.2000 - 3 U 83/99

    Tourneeveranstalter

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    Wenngleich die Bezeichnung im Vertrag allein das Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander betrifft (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834), so kommt ihm vorliegend unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhaltes für das Verhältnis zur Klägerin dennoch indizielle Bedeutung zu.

    Eine solche Befugnis ist mit der Rolle eines vollständig abhängigen Dienstleisters nicht vereinbar (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834), sondern spricht für eine erhebliche eigenverantwortliche organisatorische Durchführung von Aufführungen.

    Umso schwieriger ist es für die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft, in einer solchen Situation den "richtigen" Veranstalter als ihren Ansprechpartner zu bestimmen (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834).

    Sie wirkt sich indessen unter Berücksichtigung dessen, dass es für die Beklagte unmöglich ist, Rücksicht auf - zumal ihr unbekannte Innenvereinbarungen - zu nehmen, nicht auf das Außenverhältnis und die hieraus resultierenden externen Haftungspflichten aus (OLG Hamburg, GRUR 2001, 832, 834).

  • LG Köln, 18.03.2009 - 28 O 637/08

    Zahlungsansprüche aufgrund der angeblichen Nutzung von Musikstücken i.R. eines

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    Dieser ist kein pauschalierter Schadensersatzanspruch, sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (Rspr. der Kammer, s. z. B. Urteil vom 18.03.2009 - 28 O 637/08).

    des Kontrollzuschlages als das im Rahmen des Bereicherungsrechts Erlangte anzusehen ist (z. B. LG Köln, 18.03.2009, a. a. O.).

  • KG, 28.03.1958 - 5 U 2090/57

    Musikbox-Aufsteller

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    Darüber hinaus kommt es ausschlaggebend darauf an, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Programmgestaltung hat und auch den wirtschaftlichen Nutzen aus der Aufführung zieht (BGH, GRUR 1959, 150, 151).

    Keine Verantwortlichkeit trägt dahingegen derjenige, der nur die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft (BGH, GRUR 1959, 150, 151).

  • BGH, 19.06.1956 - I ZR 104/54

    Erlaubnispflicht der Urheberberechtigten bei der Darbietung geschützter Musik bei

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst die Veranstaltereigenschaft denjenigen, der eine Aufführung angeordnet hat, durch dessen Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird (BGH, GRUR 1956, 515, 516) sowie insbesondere denjenigen, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist (BGH, GRUR 1972, 141, 142; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 b WahrnG Rn. 1).
  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung ist die GEMA berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen, da sie, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muss, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind (BGH, GRUR 1973, 379; BGH, NJW 1955, 1356).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97

    Schiedsstellenanrufung; Umfang der Berufungsbegründung

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    In der Verpflichtung der Schiedsstelle, auf eine gütliche Beilegung des Streits zu hinzuwirken, lässt sich kein selbständiger Grund für einen generellen Zwang zur Anrufung der Schiedsstelle herleiten (BGH GRUR 2000, 872, 873).
  • BGH, 16.06.1971 - I ZR 120/69

    Konzertveranstalter

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst die Veranstaltereigenschaft denjenigen, der eine Aufführung angeordnet hat, durch dessen Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird (BGH, GRUR 1956, 515, 516) sowie insbesondere denjenigen, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist (BGH, GRUR 1972, 141, 142; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 b WahrnG Rn. 1).
  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    Was den von der Klägerin geltend gemachten H-Zuschlag von 20 % für die Inanspruchnahme der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler anbelangt, so hat die Beklagte die Angemessenheit der Höhe dieses Zuschlages weder substantiiert bestritten, noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er unangemessen ist (so auch BGH, Urteil vom 11.05.1973 - I ZR 145/71 Rn. 31).
  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung ist die GEMA berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen, da sie, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muss, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind (BGH, GRUR 1973, 379; BGH, NJW 1955, 1356).
  • BGH, 18.03.1960 - I ZR 75/58

    Eisrevue II

    Auszug aus LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
    In der Rechtsprechung ist es ausdrücklich anerkannt, dass die Eigenschaft als "Veranstalter" nicht nur einer Person bzw. einem Unternehmen allein obliegen kann, sondern dass weitere Organisationen als Mitveranstalter bzw. "Mittäter" daneben ebenfalls verantwortlich sein können (vgl. BGH, GRUR 1960, 606, 607).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

    Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwirken (RGZ 78, 84, 86 f.; BGH, GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter; GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; KG, GRUR 1959, 150, 151; LG Köln, ZUM 2010, 906, 908; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 105, 106; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 146; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18).
  • LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12

    Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei einer Inanspruchnahme wegen

    Der Beklagte hat im Sinne von § 812 BGB auf Kosten der Klägerinnen die Lizenzgebühren erspart (zu einer vergleichbaren Konstellation: vergleiche Landgericht Köln, 28 O 93/09, Urteil vom 14. Juli 2010): Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II; Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - X ZR 8/90 - Teleskopzylinder) geht davon aus, dass der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift.
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