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   KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99   

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KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 (https://dejure.org/2001,6872)
KG, Entscheidung vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 (https://dejure.org/2001,6872)
KG, Entscheidung vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 (https://dejure.org/2001,6872)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2004, 109
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Zweibrücken, 18.02.1977 - 1 U 131/76
    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Nach der deutschen Zivilprozessordnung wird eine Zustellung an eine Gebietskörperschaft grundsätzlich nach §§ 171, 173 ZPO als bewirkt angesehen, wenn das Schriftstück die intern zuständige Behörde erreicht, wobei die Angabe eines falschen gesetzlichen Vertreters der juristischen Person die Zustellung nicht unwirksam macht (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 78, 108 ff., KG RPfleger 1976, 222).
  • OLG Dresden, 14.07.1994 - 5 U 117/94
    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809 f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444 f. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 09.04.1991 - 4 Ws 17/91

    Rechtmäßigkeit des Anhaltens von als Verteidigerpost gekennzeichneten ausgehenden

    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809 f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444 f. m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1992 - VIII ZR 218/91

    Vollstreckungsgegenklage bei Abtretung der titulierten Forderung - Treuwidrige

    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809 f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Es gibt ferner kein allgemeines Verbot der Zwangsvollstreckung in das Vermögen fremder Staaten (vgl. BverfG NJW 1978, 485 ff.).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Wie der deutsche Fiskus wird der ausländische entsprechend Art. 7, 10 EGBGB nach Maßgabe des ausländischen Rechts vertreten, weshalb sich die Bewirkung der Zustellung grundsätzlich nach dem Recht des beklagten Staates richtet (BGHZ 40, 197, 199; Hess RIW 1989, 254, 258).
  • BGH, 26.11.1975 - VIII ZB 26/75

    Zustellung und Vollstreckung eines belgischen Urteils

    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Die etwaige Nichteinhaltung einzelner formeller Zustellungsregeln des UN-Übereinkommens bedeutet nicht per se die Unwirksamkeit des Zustellungsakts (vgl. Münchner Kommentar-Wenzel, ZPO, 2. Auflage § 202 Rdnr. 2; BGHZ 65, 291, 295; Kondring, Die Heilung von Zustellungsfehlern im internationalen Zivilrechtsverkehr S. 231 f., 237, Geimer a.a.O. Rdnr. 2102).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83

    Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes - §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit

    Auszug aus KG, 16.02.2001 - 28 Sch 23/99
    Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 1396; 1992, 61 und 1985, 809 f.) zu folgen ist, dass das Gesetz eine Vollstreckungsstandschaft, also die Vollstreckung eines ursprünglich eigenen, titulierten, dann aber abgetretenen Anspruchs, nicht zulässt, kann dahingestellt bleiben, obgleich der entscheidende rechtliche Unterschied zu dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen Fall, dass ein Nichtinhaber einer Forderung in Prozessstandschaft einen Titel auf Zahlung an sich erwirken und sodann die Zwangsvollstreckung der weiterhin fremden Forderung im eigenen Namen betreiben darf, nicht erkennbar ist (ebenso OLG Dresden NJW-RR 1996, 444 f. m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.04.2017 - 18 U 49/14

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs betreffend die Zuerkennung

    Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - für unzulässig zu erklären;.

    den Beschluss des 28. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - dahingehend abzuändern, dass die Schuldnerin und Klägerin dieses Verfahrens an den Gläubiger und Beklagten dieses Verfahrens als Nebenforderung zu der seinerzeit titulierten Hauptforderung von "2.350.000 USD einschließlich Zinsen" für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klage nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen hat.

    die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - für unzulässig zu erklären;.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - bis zur Entscheidung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

    b) Der Zulässigkeit der gegen die Vollstreckbarerklärung des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - gerichteten Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO (Berufungsantrag zu 1) steht jedoch jedenfalls teilweise die vom Beklagten erhobene Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (deutsch-sowjetisches Investitionsschutzabkommen) entgegen.

  • OLG Köln, 18.03.2008 - 22 U 98/07

    Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der "Russen- Siedlung" in Köln zulässig

    Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001-Az 28 SCH 23/99- in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L betreffend das Mietobjekt G-Straße7, xxxx2 L mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln -288 M 8259/05- wird für unzulässig erklärt.

    Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001 -Az 28 Sch 23/99- für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichtes die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation.

    die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin (Az.: 28 Sch 23/99) in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L, für unzulässig zu erklären;.

    die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Az. 28 Sch 23/99 in das Grundstück L-F, Bl. 1630-16, Gemarkung L-F, Flur 59, Flurstück 248, C-Straße, für unzulässig zu erklären;.

  • LG Köln, 11.05.2007 - 7 O 26/06

    Mietforderungen und Forderungen einer Partei gegenüber Deutschen Bankinstituten

    Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln betreffend das Mietobjekt N-Straße, 11111 L wird für unzulässig erklärt.

    Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B- Straße wird für unzulässig erklärt.

    Das Kammergericht Berlin erklärte am 16.02.2001 (Az.: 28 SCH 23/99) einen Schiedsspruch eines schwedischen Gerichts vom 07.07.1998 für vollstreckbar.

    Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, für unzulässig zu erklären;.

    die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Aktenzeichen 28 SCH 23/99 in das Grundstück G, Blatt 1630-16, Gemarkung G, Flur X, Flurstück X, B Straße, für unzulässig zu erklären;.

  • LG Köln, 18.01.2008 - 3 O 7/07

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines schwedischen

    Mit Beschluß vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts in Stockholm vom 07.07.1998 für vorläufig vollstreckbar.

    Unter dem 17.07.2003 hatte die Klägerin gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln - 22 O 410/03 - erhoben mit dem Antrag, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm vom 07.07.1998 in Verbindung mit drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln für unzulässig zu erklären.

    Mit Urteil vom 7.12.2006 wies das Landgericht Köln - 22 O 410/03 - unter Abtrennung der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - und Verweisung des Rechtsstreits insoweit an das Kammergericht die Klage ab, nachdem zuvor die Klageerweiterung vom 24.07.2006 mit Beschluß vom 26.10.2006 abgetrennt und an die erkennende Kammer abgegeben worden war.

    Ferner beantragt die Klägerin, das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung über die nach Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 -11 U 6/07 - eingelegte Verfassungsbeschwerde (AZ: AR #####/####) und bis zur Entscheidung durch die 22, Zivilkammer des Landgerichts Köln über die Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99.

    Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 - 11 U 6/07 - erhobene Verfassungsbeschwerde sowie bis zur Entscheidung der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln über die Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - kommt nicht in Betracht.

  • LG Köln, 07.12.2006 - 22 O 410/03

    Ausnutzung eines erschlichenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung; Örtliche

    Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - wird das Verfahren abgetrennt.

    Die Klägerin beantragt nunmehr noch, den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998 in Verbindung mit den drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 (28 Sch 23/99) an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen.

    Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - war das Verfahren abzutrennen und auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das zuständige Kammergericht Berlin zu verweisen.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998 in Verbindung mit den drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 (28 Sch 23/99) an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen.

  • LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer Entscheidung über

    Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - sowie die Abänderungsklage gemäß Klageerweiterung vom 05.12.2013 werden abgewiesen.

    Durch dieses Urteil wurde die auf § 826 BGB gestützte Klage der Klägerin abgewiesen und der hilfsweise gestellte Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.01.2001 - 28 Sch 23/99 - für unzulässig zu erklären, unter Abtrennung des entsprechenden Verfahrens an das Kammergericht Berlin verwiesen.

    Die Klägerin beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 - 28 Sch 23/99 - für unzulässig zu erklären.

    den Beschluss des 28. Zivilsenates des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001, Geschäftsnummer 28 Sch 23/99, dahingehend abzuändern, dass die Schuldnerin und Klägerin dieses Verfahrens an den Gläubiger und Beklagten dieses Verfahrens als Nebenforderung zu der seinerzeit titulierten Hauptforderung von "2.350.000 USD einschließlich Zinsen" für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klage nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen hat.

  • BVerwG, 14.03.2023 - 8 A 2.22

    Anordnung der Treuhandverwaltung über deutsche Rosneft-Töchter ist rechtmäßig

    Bei der Überprüfung der jeweils letzten Anordnung muss berücksichtigt werden, dass deren Anknüpfung an vorhergehende Anordnungen den Zeitraum der Eigentumsbeschränkung verlängert und, bei entsprechend langer Gesamtdauer, die Schwelle zur enteignungsgleichen Wirkung überschreiten kann (Internationales Schiedsgericht Stockholm, Schiedsspruch vom 7. Juli 1989, https://www.italaw.com/cases/982, unter 7 Jul 1998, Arbitration Award, zuletzt abgerufen am 9. März 2023; vgl. KG, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - juris Rn. 1).
  • LG Köln, 15.08.2009 - 7 O 136/07

    Internat. Gesellschaftsrecht - Keine Zwangsvollstreckung in fremde Ansprüche

    Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, wegen des Objektes D-Str., 50931 Köln wird für unzulässig erklärt.

    Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001, Az. 28 Sch 23/99, für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichts die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation.

    Nach geändertem Klageantrag mit Schriftsatz vom 27.02.2008 beantragt die Klägerin nunmehr, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee ##, , für unzulässig zu erklären.

    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (28 Sch 23/99) vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG zu, da ihr als eigenständiger juristischer Person und Vermieterin der J AG ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zusteht.

  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei

    Diesen Schiedsspruch hat das Kammergericht mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 16.02.2001 (KGReport 2001, 146 = NJOZ 2001, 727) für vollstreckbar erklärt.
  • OLG Köln, 21.03.2014 - 11 U 223/12

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Titelgläubigers

    Der Schiedsspruch wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Az. 28 Sch 23/99) für vollstreckbar erklärt.

    Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 20.02.2014 die bei ihm unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängige Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (28 Sch 23/99) betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 als unbegründet abgewiesen.

  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

  • KG, 26.02.2007 - 20 Sch 1/07

    Zwangsvollstreckung aus Schiedsspruch: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für

  • LG Hagen, 16.01.2008 - 3 T 377/07

    Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber der Russischen

  • OLG Köln, 12.07.2007 - 8 W 59/07

    Zulässigkeit einer Verweisung bei funktionaler Unzuständigkeit des angerufenen

  • KG, 03.12.2003 - 25 W 15/03

    Diplomatische Immunität: Vollstreckung in inländische Vermögensgegenstände eines

  • LG Hagen, 16.01.2008 - 3 T 377/07 T 405/07
  • LG Köln, 14.12.2012 - 18 O 465/09

    Beantragung der Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem

  • OLG Frankfurt, 24.05.2007 - 26 W 51/07

    Vollstreckungsimmunität  bei der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 11 U 132/10

    Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangs-Sicherungshypothek

  • OLG Köln, 18.03.2008 - 22 U 99/07

    Klage eines unitarischen Einheitsunternehmens nach russischem Recht auf Zahlung

  • LG Köln, 11.05.2007 - 7 O 376/06

    Anspruch eines sogenannten unitarischen Unternehmens nach russischem Recht auf

  • LG Köln, 11.05.2007 - 7 O 3786/06

    Anspruch eines sogenannten unitarischen Unternehmens nach russischem Recht auf

  • AG Köln, 15.02.2006 - 93 K 29/06

    Anordnung der Zwangsversteigerung eiens Grundstücks wegen eines dinglichen

  • LG Hagen, 24.10.2013 - 4 O 165/08

    Drittwiderspruchsklage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die

  • AG Köln, 15.02.2006 - 93 L 12/06
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