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   OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02   

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https://dejure.org/2002,8562
OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02 (https://dejure.org/2002,8562)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2002 - 28 U 3/02 (https://dejure.org/2002,8562)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 28 U 3/02 (https://dejure.org/2002,8562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs; Anforderungen an die Formwirksamkeit von Honorarscheinen; Ausgestaltung der Bemessung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts aufgrund einer schriftlichen Honorarvereinbarung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 05.02.1998 - 28 W 28/97
    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02
    Sie stellen aber gerade nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße dar, weil die gesetzlichen Gebühren, insbesondere auch die Gebühren in Strafverfahren (vgl. insoweit Hartmann "Kostengesetzte", 30. Aufl., BRAGO § 3 Rdn. 50; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 211), mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 27; BGH in NJW 1997, 2388 [2389] zu § 138 BGB und der Frage des groben Mißverhältnisses; OLG Hamm (Senat) in OLGR 1998, 193).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senates (vgl. in OLGR 1998, 193; NJW 1998, 1871; so auch wohl OLG Köln in NJW 1998, 1960).

    Gerade bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen ist deshalb deren Angemessenheit durchaus auch in Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwaltes, als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen und insoweit der von der Rechtsanwaltskammer ihrem Gutachten zugrundegelegte Bewertungsmaßstab nicht zu beanstanden (vgl. insoweit Senat in OLGR 1998, 193; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 25 m.w.N.; siehe auch OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 211: das ebenfalls die Angemessenheit eines vereinbarten Pauschalhonorars auf der Grundlage eines Zeithonorars erörtert und nur den - zur Rechtfertigung des Pauschalhonorars angegebenen - Zeitaufwand in Frage stellt.).

    Ein Stundensatz von 500, 00 DM für die Sozietät der Beklagten erscheint dem Senat nicht als unangemessen (Senat in OLGR 1998, 193; siehe auch OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 211).

  • BGH, 15.05.1997 - IX ZR 167/96

    Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02
    Sie stellen aber gerade nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße dar, weil die gesetzlichen Gebühren, insbesondere auch die Gebühren in Strafverfahren (vgl. insoweit Hartmann "Kostengesetzte", 30. Aufl., BRAGO § 3 Rdn. 50; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 211), mitunter kein angemessenes Entgelt darstellen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 27; BGH in NJW 1997, 2388 [2389] zu § 138 BGB und der Frage des groben Mißverhältnisses; OLG Hamm (Senat) in OLGR 1998, 193).

    Der Bundesgerichtshof hat es insoweit beanstandet (vgl. BGHZ 77, 250 [253 f.] = NJW 1980, 1962; vgl. auch BGH in NJW 1997, 2388 f.), daß das Berufungsgericht ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit die Unangemessenheit bereits deshalb bejaht hat, weil der Anwalt für den Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens das Zehnfache der gesetzlichen Gebühr verlangt hat.

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 62/79

    Rechtsanwaltshonorar für Vergleichsantrag

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02
    Der Bundesgerichtshof hat es insoweit beanstandet (vgl. BGHZ 77, 250 [253 f.] = NJW 1980, 1962; vgl. auch BGH in NJW 1997, 2388 f.), daß das Berufungsgericht ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit die Unangemessenheit bereits deshalb bejaht hat, weil der Anwalt für den Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens das Zehnfache der gesetzlichen Gebühr verlangt hat.
  • OLG Hamm, 27.05.1997 - 28 U 206/96

    RA als Vergleichshelfer und zusätzliches Stundenhonorar

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senates (vgl. in OLGR 1998, 193; NJW 1998, 1871; so auch wohl OLG Köln in NJW 1998, 1960).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Bei dieser Sachlage dürfte die Angemessenheit einer Pauschalvergütung insbesondere davon abhängen, ob damit der ab Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erbrachte Zeitaufwand des Verteidigers sachgerecht entgolten wird (vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG aaO § 3a Rn. 26).

    Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung und der im Geschäftsleben üblichen Gebräuche sind jedoch nicht nur reine Arbeits-, sondern auch Reisezeiten zu honorieren (OLG Hamm AGS 2002, 268 f).

    Ein gehobenes Einkommen, wie es erfolgreiche Rechtsanwälte erwarten dürfen, erfordert im Regelfall ein Zeithonorar von 250 EUR je Stunde (Bischof, aaO § 3 Rn. 34; Hk-RVG/Teubel, RVG 4. Aufl. § 3a Rn. 180; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. § 3a Rn. 26; vgl. OLG Hamm AGS 2002, 268).

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    (1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allein das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Mißverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; Urt. v. 15. Mai 1997 aaO S. 2389; vgl. ferner OLG Hamm, AGS 2002, 268 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 20; Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 121).

    Auch hierzu hätte das Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen, weil die Qualifikation/Reputation des Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung (OLG Hamm AGS 2002, 268) gerade bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen ein gewichtiges Abwägungsmerkmal darstellt.

  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit;

    Eine Herabsetzung ist aber nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG München 1967, 1571, 1572; Senat, Urteil vom 18.06.2002, 28 U 3/02, veröffentlicht in AGS 2002, 268; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 20 = RVG, § 4 Rn. 60; Fraunholz, in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 3 Rn. 37).

    Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268).

    Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18.06.2002 (AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142, 2144).

    Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen (Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193, 194; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66).

    Insofern hat er das Mandat betreffend die Verteidigung des Zeugen L in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Größenordnung von über 3 Mio. DM als ausgewiesener Fachmann übernommen, was die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Höhe von 500, 00 DM rechtfertigt, auch wenn es - nach den Ausführungen des Kammergutachtens - sich im oberen Bereich des im Kammerbezirk Üblichen bewegt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193; hierzu allgemein Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 231).

  • OLG München, 25.10.2017 - 15 U 889/17

    Formerfordernisse für den Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung

    Auch der Zeitaufwand des Rechtsanwalts für die An- und Abreise zu einem Termin sei nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urt. vom 18.06.2002, Az. 28 U 3/02) vom Mandanten bei Vorliegen eines Zeithonorars zu vergüten.

    Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm vom 18.06.2002 (Az. 28 U 3/02) liegt dagegen nicht vor (oben A. II. 2. b).

  • OLG Schleswig, 19.02.2009 - 11 U 151/07

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zeittakt für die Abrechnung von Leistungen

    Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2002, JurBüro 2002, 638.
  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07

    Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in

    Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat in AGS 2002, 268; sowie Urteil vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05 - in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476).

    Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18. Juni 2002 (in AGS 2002, 268) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten (NJW 2005, 2142 [2144]).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2005 - 16 U 63/05

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung vereinbarten Strafverteidigerhonorars:

    Von Bedeutung ist demgegenüber der erforderliche Zeitaufwand des Rechtsanwalts; dies gilt auch bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Pauschalvereinbarung (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2002, 28 U 3/02 = AGS 2002, 268, zitiert nach Juris.; Mayer/Kroiß, RVG, § 4 Rn. 86).
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