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   BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06   

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BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06 (https://dejure.org/2007,18962)
BPatG, Entscheidung vom 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06 (https://dejure.org/2007,18962)
BPatG, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 28 W (pat) 103/06 (https://dejure.org/2007,18962)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • CIPReport PDF, S. 23 (Kurzinformation)

    BPatG zu Leonardo Da Vinci

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 MarkenG hat dabei, wie dies der EuGH in den letzten Jahren wiederholt betont hat, immer unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liegt (vgl. etwa EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25 ff. - Chiemsee; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).

    Diese weder auf die konkrete Marke noch auf konkrete Waren und/oder Dienstleistungen bezogene Angaben erfüllen nicht die allgemein bekannten Kriterien, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof in der Chiemsee-Entscheidung (GRUR 1999, S. 723 ff.) zur Frage der Verkehrsdurchsetzung aufgestellt hat, beispielsweise der Nachweis langjähriger markenmäßiger Benutzung, erzielte Umsätze, Werbeaufwendungen usw., bis hin zum potenziellen Feedback bei den angesprochenen Verbrauchern.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 MarkenG hat dabei, wie dies der EuGH in den letzten Jahren wiederholt betont hat, immer unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu erfolgen, das ihnen zugrunde liegt (vgl. etwa EuGH GRUR 1999, 723, 725, Rdn. 25 ff. - Chiemsee; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).

    Diese Rechtsprechung ist auch durch verschiedene Entscheidungen des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder gestützt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46 BioID).

  • BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 165/04
    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Die Namen solcher historischer Persönlichkeiten sind Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit (vgl. hierzu BPatG 32 W (pat) 165/04 - GEORG-SIMON-OHM, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; Gauß, WRP 2005, 572 - Human Brands; Hacker GRUR 2001, 630, 633 - Rechtsgrund und Reichweite des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Götting, GRUR 2001, 615, 620 - Persönlichkeitsmerkmale von verstorbenen Personen der Zeitgeschichte als Marke).

    Nur in Ausnahmefällen kann solchen Namensmarken eine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen - etwa dann, wenn der fragliche Name vom Anmelder berechtigterweise als Bezeichnung einer Hochschule geführt und als Marke für entsprechende Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen beansprucht wird, wie dies der 32. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung "GEORG-SIMON-OHM" dargelegt hat (vgl. nochmals BPatG 32 W (pat) 165/04, a. a. O.).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Die vorhandenen grafischen Elemente treten selbst nicht prägnant hervor und entfalten damit keinen kennzeichnenden Charakter (vgl. BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Unabhängig von der Frage, ob die von ihm zitierten Entscheidungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen, ist im Einklang mit der langjährigen und einheitlichen Rechtsprechung des BGH und des BPatG darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage darstellt und aus Vorentscheidungen keine anspruchsbegründende Selbstbindung der gerichtlichen Entscheidungspraxis erwachsen kann (vgl. hierzu BPatG GRUR 2007, 333 ff. Papaya).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Vielmehr ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Nachweis konkreter Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu fordern (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631, 633 f., Rdn. 38 - Dreidimensionale Tablettenform I; MarkenR 2006, 19, 21, Rdn. 28 - Standbeutel; sowie das Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-238/06, Rdn. 80 - Form einer Kunststoffflasche, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft erfolgt im Hinblick auf die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 ff., Rd. 24 - SAT.2).
  • BPatG, 09.11.2005 - 29 W (pat) 147/03
    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Zu diesen Anlässen werden die fraglichen Namen zwar durchaus auch in Verbindung mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen verwendet, mit deren Erwerb die Verbraucher ihre Verbundenheit bzw. Bewunderung für die historische Persönlichkeit und ihre Leistungen zum Ausdruck bringen (vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 337 - Porträtfoto Marlene Dietrich).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Personennamen sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig und unterliegen denselben Kriterien bei der Schutzfähigkeitsprüfung wie andere Markenkategorien (vgl. EuGH GRUR 2004, 946, Rdn. 25 - Nichols).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 24.10.2007 - 28 W (pat) 103/06
    Diese Herkunftsfunktion der Marke muss aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets im Vordergrund stehen, während weitere mögliche Funktionen - wie etwa eine Werbefunktion - daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BPatG, 01.10.2013 - 27 W (pat) 564/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "LUDWIG II. SEHNSUCHT NACH DEM PARADIES

    Die gegensätzliche Auffassung (BPatG Beschl. vom 24. Oktober 2007 - 28 W (pat) 103/06 - Leonardo da Vinci) lässt sich nach der "Neuschwanstein"-Entscheidung (BGHZ 193, 21) nicht mehr vertreten.
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