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   BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10   

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https://dejure.org/2011,12906
BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10 (https://dejure.org/2011,12906)
BPatG, Entscheidung vom 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10 (https://dejure.org/2011,12906)
BPatG, Entscheidung vom 14. November 2011 - 28 W (pat) 138/10 (https://dejure.org/2011,12906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "has Antep" - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "has Antep" - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10
    Der Eintragung der angegriffenen Bezeichnung stand und steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10
    Die angegriffene Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden, weil sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, wobei es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10
    Die angegriffene Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden, weil sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, wobei es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10
    Der Eintragung der angegriffenen Bezeichnung stand und steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 14.11.2011 - 28 W (pat) 138/10
    Angesichts der Bedeutung des Warenhandels der Bundesrepublik Deutschland mit der Türkei (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaft_der_T%C3%BCrkei#Au.C3.9Fenhandel) und des Umstandes, dass sich das Warenangebot türkischer Lebensmittelgeschäfte nicht nur an die türkischstämmige inländische Bevölkerung, sondern auch an die übrigen inländischen Bevölkerungsteile richtet und von Letzteren auch zunehmend in Anspruch genommen wird, ist die beschreibende Bedeutung der angegriffenen Marke auch großen Teilen des inländischen Verbraucherkreises im Hinblick auf den Im- und Export landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Türkei erkennbar, was für die Annahme des Freihaltungsbedürfnisses einer fremdsprachigen beschreibenden Angabe ausreicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 [Rz. 32] - Matratzen Concord/Hukla ).
  • BPatG, 24.09.2020 - 25 W (pat) 509/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "KÖZ HAS URFA Holzkohle Grill Restaurant/KÖZ URFA" -

    Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass Begriffe aus der türkischen Sprache regelmäßig von einem ausreichend relevanten Teil des Verkehrs, auch des deutschsprachigen Verkehrs verstanden werden (vgl. BPatG 25 W (pat) 115/06 - Kanal Avrupa; 28 W (pat) 138/10 - has Antep; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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