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   BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07   

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BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07 (https://dejure.org/2009,11914)
BPatG, Entscheidung vom 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07 (https://dejure.org/2009,11914)
BPatG, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 28 W (pat) 213/07 (https://dejure.org/2009,11914)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wird eine Marke auf Antrag gelöscht, wenn ihre Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig und damit unlauter erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elegance).

    Ein Anmeldeverhalten, bei dem aber nachweislich nicht die Störung der Mitbewerberin, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, erfüllt nicht den Tatbestand einer bösgläubigen Anmeldung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elegance).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 53/08

    Schuhverzierung

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Eine bösgläubige Vorgehensweise ist etwa dann zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornherein darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören (vgl. BGH WRP 2009, 1104, Rdn. 16 - Schuhverzierung; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 547 m. w. N.).

    Denn eine bösgläubige Anmeldung setzt immer auch zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist (vgl. BGH WRP 2009, 1104, Rdn. 17 - Schuhverzierung).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Nachdem es sich bei dem Nichtigkeitsgrund der bösgläubigen Anmeldung um ein absolutes Schutzhindernis handelt, ist im Löschungsverfahren im Hinblick auf eine derartige Zielsetzung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung abzustellen (BGH GRUR 2009, 780, Rdn. 11 - Ivadal; BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 42 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Nachdem es sich bei dem Nichtigkeitsgrund der bösgläubigen Anmeldung um ein absolutes Schutzhindernis handelt, ist im Löschungsverfahren im Hinblick auf eine derartige Zielsetzung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung abzustellen (BGH GRUR 2009, 780, Rdn. 11 - Ivadal; BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdn. 42 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Daran, dass derartige Gestaltungselemente für die Mitbewerber frei verwendbar bleiben, besteht grundsätzlich ein besonderes Allgemeininteresse (EuGH GRUR 2004, 428, Rdn. 41 - Henkel, EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 73 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2008, 71, Rdn. 21 ff. - Fronthaube).
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Damit kommt es auch auf den von der Antragstellerin unter Hinweis auf die "S100"-Entscheidung des BGH (vgl. unter GRUR 2004, 510, 511 - S100) geltend gemachten Gesichtspunkt nicht an, dass für die Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes bereits das bloße Störpotenzial einer Marke ausreichen kann.
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Die Absicht, die Marke zu solchen unlauteren Zwecken einzusetzen, muss dabei auch nicht unbedingt der einzige Beweggrund für die Anmeldung gewesen sein, vielmehr reicht es aus, wenn diese Zielsetzung ein wesentliches Motiv hierfür war (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Daran, dass derartige Gestaltungselemente für die Mitbewerber frei verwendbar bleiben, besteht grundsätzlich ein besonderes Allgemeininteresse (EuGH GRUR 2004, 428, Rdn. 41 - Henkel, EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 73 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2008, 71, Rdn. 21 ff. - Fronthaube).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    Daran, dass derartige Gestaltungselemente für die Mitbewerber frei verwendbar bleiben, besteht grundsätzlich ein besonderes Allgemeininteresse (EuGH GRUR 2004, 428, Rdn. 41 - Henkel, EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 73 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2008, 71, Rdn. 21 ff. - Fronthaube).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 46/05

    Käse in Blütenform II

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 213/07
    In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständliche Form eines runden Käselaibes mit einer Aussparung in der Mitte sowie in gleichmäßigen Abständen angeordneten Rundungen und Einkerbungen, funktionsbedingt ist (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 95/99 - Käse in Blütenform II, bestätigt durch BGH MarkenR 2008, 427, Rdn. 16 ff. - Käse in Blütenform II).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

  • BPatG, 19.07.2000 - 28 W (pat) 95/99

    Unterscheidungskraft bei einer aus der Form der Ware selbst bestehenden Marke

  • BPatG, 08.12.2020 - 30 W (pat) 27/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bildmarke (Herz mit gefiederten

    Die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dieser pauschale Einwand verkennt schon im Ausgangspunkt, dass die Feststellung der Bösgläubigkeit immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, wobei der Umstand einer eine unzweifelhafte Verwechslungsgefahr bewirkenden Ähnlichkeit der Marken ein in der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Kriterium darstellt (vgl. erneut BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe der bösgläubigen Störung eines fremden Besitzstandes, die ebenso nur unter Vornahme einer Gesamtabwägung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937) und von vorneherein nur dann in Betracht kommt, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder unzweifelhaft zum Verwechseln ähnliche Marke angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

  • BPatG, 09.07.2020 - 30 W (pat) 27/18
    Die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder zum Verwechseln ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dieser pauschale Einwand verkennt schon im Ausgangspunkt, dass die Feststellung der Bösgläubigkeit immer eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, wobei der Umstand einer eine unzweifelhafte Verwechslungsgefahr bewirkenden Ähnlichkeit der Marken ein in der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Kriterium darstellt (vgl. erneut BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

    Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe der bösgläubigen Störung eines fremden Besitzstandes, die ebenso nur unter Vornahme einer Gesamtabwägung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937) und von vorneherein nur dann in Betracht kommt, wenn eine mit der vorbenutzten Kennzeichnung identische oder unzweifelhaft zum Verwechseln ähnliche Marke angemeldet wird (vgl. BGH GRUR 2009, 992, Nr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn 939).

  • BPatG, 21.05.2014 - 28 W (pat) 58/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LACTEC (Wort-Bild-Marke)" -

    Vielmehr scheitert die Annahme einer bösgläubigen Störung eines fremden Besitzstandes hier schon an der Anmeldung einer mit der vorbenutzten Kennzeichnung identischen oder zum Verwechseln ähnlichen Marke (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 696).
  • BPatG, 21.05.2014 - 28 W (pat) 71/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LacTec" - keine

    Vielmehr scheitert die Annahme einer bösgläubigen Störung eines fremden Besitzstandes hier schon an der Anmeldung einer mit der vorbenutzten Kennzeichnung identischen oder zum Verwechseln ähnlichen Marke (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 17 - Schuhverzierung; BPatG GRUR 2010, 435, 436 - Käse in Blütenform; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 696).
  • BPatG, 05.09.2011 - 27 W (pat) 72/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BEFA" - schutzwürdiges

    Eine bösgläubige Vorgehensweise wäre zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornherein nur oder hauptsächlich darum gegangen wäre, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören (BGH, GRUR 2009, 992 - Schuhverzierung; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BPatG GRUR 2010, 435 - Käse in Blütenform III).
  • BPatG, 31.05.2011 - 27 W (pat) 72/10

    Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit des Anmelders zum

    Eine bösgläubige Vorgehensweise wäre zu bejahen, wenn es dem Anmelder von vornherein nur oder hauptsächlich darum gegangen wäre, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören (BGH, GRUR 2009, 992 -Schuhverzierung; GRUR 2000, 1032, 1034 -EQUI 2000; BPatG GRUR 2010, 435 -Käse in Blütenform III).
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