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   BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09   

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BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09 (https://dejure.org/2010,5024)
BPatG, Entscheidung vom 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09 (https://dejure.org/2010,5024)
BPatG, Entscheidung vom 28. April 2010 - 28 W (pat) 502/09 (https://dejure.org/2010,5024)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe (dreidimensionale Warenformmarke)" - Warenform ist ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Waffe nicht als Marke eintragungsfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe (dreidimensionale Warenformmarke)" - Warenform ist ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe (dreidimensionale Warenformmarke)" - Warenform ist ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3 Abs. 1; § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    Heckler & Koch-Maschinenpistole kann nicht als 3-D-Marke für Waffen eingetragen werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für naturgetreue Wiedergabe einer Schusswaffe für Bereich Videospiele

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Waffe als dreidimensionale Marke für Videospiele nicht eintragbar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe (dreidimensionale Warenformmarke)" - Warenform ist ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt - keine Unterscheidungskraft

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, RdNr. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, RdNr. 62 - Libertel).

    Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, RdNr. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, RdNr. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, RdNr. 60 - Libertel).

    Bei der Prüfung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft bleibt schließlich immer auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich der maßgebliche Verkehr bereits an die herkunftskennzeichnende Wirkung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und deshalb deren Form nicht mehr nur unter funktionsgemäßen bzw. ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet, sondern sie als Hinweis auf ihren betrieblichen Ursprung wertet (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, RdNr. 65 - Libertel; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; sowie Rohnke, NJW 2005, 1624, 1626).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, RdNr. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, RdNr. 62 - Libertel).

    Die Schutzfähigkeit dreidimensionaler Formmarken setzt somit regelmäßig voraus, dass die in ihnen verkörperte Ware erheblich von der Norm bzw. den branchenüblichen Gestaltungsvarianten abweicht und sich nicht nur in gebräuchlichen bzw. funktionell bedingten Gestaltungsmerkmalen erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 234, RdNr. 31 - Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2006, 842, 844, RdNr. 25 - Form eines Bonbons II; EuGH GRUR Int. 2004, 639, 643, RdNr. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; BGH WRP 2008, 107, RdNr. 23 - Fronthaube, m. w. N.).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich normiertes spezielles Freihaltebedürfnis, durch das verhindert werden soll, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado; BGH GRUR 2010, 233 RdNr. 25 - Legostein).

    Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Formmarke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, sind zwar dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie bei allen anderen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, RdNr. 41 ff., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Dabei ist die Herkunftsfunktion von Marken nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, RdNr. 58 - L"Oréal; EuGH GRUR 2006, 229, 230; RdNr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2008, 710, RdNr. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Die Vergabe kennzeichenrechtlicher Monopole kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion eindeutig erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff., RdNr. 51 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO; BGH GRUR 2008, 710, RdNr. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Denn die Verbraucher schließen aus der Form der Ware oder ihrer Teile erfahrungsgemäß nicht auf deren betriebliche Herkunft, sondern ziehen aus ihr lediglich Rückschlüsse auf ihre funktionellen oder ästhetischen Eigenschaften (vgl. EuGH GRUR Int. 2008, 135, 137, RdNr. 80 - Form einer Kunststoffflasche; BGH GRUR 2006, 679, 681, RdNr. 17 - Porsche Boxter; BGH WRP 2004, 749, 751 - Transformatorengehäuse; BGH MarkenR 2004, 492, 494 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; BGH GRUR 2001, 56, 57 - Likörflasche).

    Bei der Prüfung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft bleibt schließlich immer auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich der maßgebliche Verkehr bereits an die herkunftskennzeichnende Wirkung von Produktgestaltungen gewöhnt hat und deshalb deren Form nicht mehr nur unter funktionsgemäßen bzw. ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet, sondern sie als Hinweis auf ihren betrieblichen Ursprung wertet (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, RdNr. 65 - Libertel; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlussstück; sowie Rohnke, NJW 2005, 1624, 1626).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Da nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Zeichen ausdrücklich auch die Form der Ware, und zwar selbst in ihrer dreidimensionalen Ausgestaltung, als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmer geeignet sein kann, besteht kein Anlass, der angegriffenen Darstellung die abstrakte Markenfähigkeit abzusprechen, auch wenn ein Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein darf, sondern über die technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen muss, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGH GRUR 2004, 502 Gabelstapler II; GRUR 2010, 139 RdNr. 12 -ROCHER-Kugel).

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass Formmarken dann die notwendige Unterscheidungskraft abzusprechen ist, wenn es sich bei ihnen um eine weitgehend naturgetreue Wiedergabe typischer Produktmerkmale handelt (BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II; BGH GRUR 2001, 239, 240 - Zahnpastastrang).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Dabei ist die Herkunftsfunktion von Marken nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, RdNr. 58 - L"Oréal; EuGH GRUR 2006, 229, 230; RdNr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2008, 710, RdNr. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

    Die Vergabe kennzeichenrechtlicher Monopole kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion eindeutig erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff., RdNr. 51 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO; BGH GRUR 2008, 710, RdNr. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 610, RdNr. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, RdNr. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, RdNr. 60 - Libertel).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Formmarke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, sind zwar dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie bei allen anderen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517, RdNr. 41 ff., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 502/09
    Die Vergabe kennzeichenrechtlicher Monopole kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion eindeutig erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 ff., RdNr. 51 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO; BGH GRUR 2008, 710, RdNr. 12 - VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, RdNr. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

  • BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 503/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe

  • BPatG, 02.04.2010 - 28 W (pat) 504/09

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    Lego Juris / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-48/09

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    FUSSBALL WM 2006

  • BPatG, 02.04.2010 - 28 W (pat) 504/09
    Parallelverfahren: 28 W (pat) 502/09 und 28 W (pat) 503/09.

    Die in den Parallelverfahren (28 W (pat) 502/09) erwähnten seitlichen Öffnungen des Mündungsfeuerdämpfers dienen ersichtlich dazu, eine Blendung des Schützen zu vermeiden, indem man das Mündungsfeuer seitlich austreten lässt.

  • OLG Hamburg, 14.05.2020 - 5 U 84/16

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch wegen unlauterer Nachahmung Echtwaffe

    (c) Aus der beklagtenseits angeführten Entscheidung des BPatG (BeckRS 2010, 15699), die Markenschutz für eine Maschinenpistole betraf, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.
  • BPatG, 28.04.2010 - 28 W (pat) 503/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe

    Parallelverfahren: 28 W (pat) 502/09 und 28 W (pat) 504/09.
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