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   BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00   

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BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00 (https://dejure.org/2004,19373)
BPatG, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00 (https://dejure.org/2004,19373)
BPatG, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - 28 W (pat) 102/00 (https://dejure.org/2004,19373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenfähigkeit der äußeren Form eines Kraftfahrzeuges in seiner Gesamtheit; Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt; Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung; Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung; Schutzfähigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Für den Senat ist allerdings zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- und/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen ist; dieses gesetzlich normierte spezielle Freihaltebedürfnis soll verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Für den Senat ist allerdings zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- und/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen ist; dieses gesetzlich normierte spezielle Freihaltebedürfnis soll verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (EuGH GRUR 2002, 804 Philips; GRUR 2003, 514 Linde, Winward und Rado).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 25/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    So hat auch der Bundesgerichtshof etwa für den Bereich der Armbanduhren festgestellt (BGH GRUR 2001, 418, 420 - Montre), dass der beliebigen Kombination von bekannten Gestaltungselementen in einem Bereich, in dem der Verkehr mit einer nahezu unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen konfrontiert ist, regelmäßig keinerlei kennzeichnende Wirkung zukommt.
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Da nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Zeichen ausdrücklich auch die Form der Ware geschützt werden kann, besteht kein Anlass, der beanspruchten Darstellung die abstrakte Markenfähigkeit abzusprechen, auch wenn ein Zeichen kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein darf, sondern über die technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen muss, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGH GRUR 2004, 502 Gabelstapler II).
  • OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00

    Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Nach dem Vorbringen der Anmelderin kann - anders als im Parallelverfahren 28 W 98/00 betreffend den ... - auch nicht davon ausgegangen werden, dass das festgestellte Eintragungshindernis durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden ist.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Die Maßnahmen müssen zumindest bei einem maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise und Mitbewerber die Annahme einer Betriebskennzeichnung hervorgerufen haben, was sich beispielsweise durch Erklärungen von Industrie- und Handelskammern wie auch im Wege demoskopischer Befragungen belegen lässt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, TZ 51 - CHIEMSEE).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Für die Bejahung der Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen bedarf es indes keiner zahlenmäßigen Festlegung auf bestimmte Prozentsätze (z.B. über die 50+1%-Grenze hinaus, vgl. schon BGH GRUR 1991, 609, 610 - SL; BGH BlPMZ 2001, 322 - REICH UND SCHOEN; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 501 f.) und insbesondere auch keiner Abhängigkeit zur Bedeutung eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses (EuGH aaO - Chiemsee).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Diese für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind regelmäßig auf dreidimensionale Marken zu übertragen, die aus der Form der Ware bestehen, wobei zusätzlich die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten ist, wonach das bloße Abweichen von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft genügt, sondern die Herkunftsfunktion der Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungsvielfalt erfüllt werden könne (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.04 Taschenlampe).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Diese für Bildmarken entwickelten Grundsätze sind regelmäßig auf dreidimensionale Marken zu übertragen, die aus der Form der Ware bestehen, wobei zusätzlich die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten ist, wonach das bloße Abweichen von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft genügt, sondern die Herkunftsfunktion der Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden Gestaltungsvielfalt erfüllt werden könne (EuGH GRUR Int. 2004, 413 (416), Rdnr. 49 - Waschmittelflasche; EuGH C 136/02 v. 7.10.04 Taschenlampe).
  • EuG, 06.03.2003 - T-128/01

    DaimlerChrysler / HABM (Calandre)

    Auszug aus BPatG, 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00
    Dem steht aber entgegen, dass die vorliegende Marke nur in ihrer Gesamtheit markenfähig ist und Schutz erlangen kann, nicht aber hinsichtlich einzelner Teile, selbst wenn insoweit ein separater Markenschutz für markante Gestaltungselemente denkbar erscheint, etwa bei der Frontpartie mit Lufteinlassschlitzen (vgl. EuG MarkenR 2003, 162 - "Kühlergrill") oder bei Verzierungen an Front oder Heck (in Form von Stern, Figur, Wappen o.ä.).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 13.10.2004 - 28 W (pat) 102/00, in juris veröffentlicht).
  • BPatG, 17.07.2019 - 28 W (pat) 504/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sportwagen mit BMW-Niere und Black Belt (3d-Marke)"

    Sie finden sich ungeachtet stetiger Modellaktualisierungen und -erweiterungen immer wieder an den Produkten und sorgen so für einen Wiedererkennungseffekt (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 17 (juris) - Porsche Boxster; BPatG, Beschluss vom 13. Oktober 2004, 28 W (pat) 102/00, Rdnr. 25 (juris) - Porsche Boxster).
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   BPatG, 19.07.2006 - 28 W (pat) 102/00   

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BPatG, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 28 W (pat) 102/00 (https://dejure.org/2006,33107)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 19.07.2006 - 28 W (pat) 102/00
    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 (I ZB 33/04) festgestellt, dass der beanspruchten Warenformmarke zwar nicht die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden könne, der Eintragung von Haus aber ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der freien Wahl der Formgestaltung von Automobilen entgegen stehe, das vorliegend jedoch bezüglich der Ware "Kraftfahrzeuge" durch Verkehrsdurchsetzung überwunden sei.
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