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   ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11   

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ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11 (https://dejure.org/2012,17647)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11 (https://dejure.org/2012,17647)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2012 - 28 Ca 17989/11 (https://dejure.org/2012,17647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 TzBfG, § 8 Abs 4 S 2 TzBfG, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 3 Buchst d EGRL 81/97
    Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers in leitender Position - zulässige Konkretisierung der Verteilung der Arbeitszeit im Klageverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Organisationspflicht des Arbeitgebers zur Ermöglichung der von Arbeitnehmern in leitenden Positionen gewünschten Teilzeitarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Teilzeit besteht grundsätzlich auch für Führungskräfte ? Konkretisierung des Verteilungswunschs während des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Teilzeit grundsätzlich auch für Führungskräfte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Teilzeitarbeit - Unter welchen Voraussetzungen kann dieser abgewehrt werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1448
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 514/07

    Arbeitszeit - Verringerung - Verteilungswunsch

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    Es stellt keine "Änderung" eines Verteilungswunsches im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. BAG 24.06.2008 - 9 AZR 514/07 - NZA 2008, 1289 [Leitsatz]) dar, wenn der Anspruchsteller seine bereits im innerbetrieblichen Konsensverfahren kursorisch zur Sprache gebrachten Verteilungswünsche (hier: "gleichmäßig" auf die Arbeitstage verteilt) im späteren Klagebegehren konkretisiert (hier: jeweils von 10.00 bis 16.00 Uhr).(Rn.62).

    Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 a.a.O.S. Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 a.a.O..

    Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 a.a.O.S. Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 a.a.O..

    Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 S. 2 (Bl. 54 GA) mit Hinweis auf BAG 24.6.2008 - 9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95 = AP § 8 TzBfG Nr. 26 = EzA § 8 TzBfG Nr. 22 = NZA 2008, 1289; nochmals mit Schriftsatz vom 19.3.2012 S. 2 u. 3 [4.] (Bl. 61 u. 62 GA).S. Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 S. 2 (Bl. 54 GA) mit Hinweis auf BAG 24.6.2008 - 9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95 = AP § 8 TzBfG Nr. 26 = EzA § 8 TzBfG Nr. 22 = NZA 2008, 1289; nochmals mit Schriftsatz vom 19.3.2012 S. 2 u. 3 [4.] (Bl. 61 u. 62 GA)., sei die Klägerin im Ergebnis nach Maßgabe des § 8 Abs. 6 TzBfG 29S.

    25) S. Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 a.a.O..

    26) S. Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 a.a.O..

    28) S. Beklagtenschriftsatz vom 5.3.2012 S. 2 (Bl. 54 GA) mit Hinweis auf BAG 24.6.2008 - 9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95 = AP § 8 TzBfG Nr. 26 = EzA § 8 TzBfG Nr. 22 = NZA 2008, 1289; nochmals mit Schriftsatz vom 19.3.2012 S. 2 u. 3 [4.] (Bl. 61 u. 62 GA).

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06

    Verringerungsanspruch - Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen solcher Gründe liegen beim Arbeitgeber"; 8.5.2007 - 9 AZR 1112/06 - AP § 8 TzBfG Nr. 21 = EzA § 8 TzBfG Nr. 18 = NJW 2007, 3661 [B.II.7 c, bb.

    Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen solcher Gründe liegen beim Arbeitgeber"; 8.5.2007 - 9 AZR 1112/06 - AP § 8 TzBfG Nr. 21 = EzA § 8 TzBfG Nr. 18 = NJW 2007, 3661 [B.II.7 c, bb.

    - Rn. 31]: "tatsächlich durchgeführtes" Konzept; dazu Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll , Anm. BAG [8.5.2007 - 9 AZR 1112/06] ArbuR 2009, 313, 314: "Die Prüfung auf der 1. Stufe, ob das vorgetragene Konzept tatsächlich durchgeführt wird, ist rechtsstaatlich unverzichtbar".S. zu diesem zum Schutz gegen lediglich "vorgeschobene" Organisationskonzepte unverzichtbare Prüfkriterium bereits BAG 30.9.2003 (Fn. 79) [A.III.1 a. - Rn. 22]: "Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird"; s. ferner etwa BAG 8, 5.2007 (Fn. 82) [B.II.7 c, bb.

    - Rn. 31]: "tatsächlich durchgeführtes" Konzept; dazu Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll , Anm. BAG [8.5.2007 - 9 AZR 1112/06] ArbuR 2009, 313, 314: "Die Prüfung auf der 1. Stufe, ob das vorgetragene Konzept tatsächlich durchgeführt wird, ist rechtsstaatlich unverzichtbar".

    Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen solcher Gründe liegen beim Arbeitgeber"; 8.5.2007 - 9 AZR 1112/06 - AP § 8 TzBfG Nr. 21 = EzA § 8 TzBfG Nr. 18 = NJW 2007, 3661 [B.II.7 c, bb.

    - Rn. 31]: "tatsächlich durchgeführtes" Konzept; dazu Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll , Anm. BAG [8.5.2007 - 9 AZR 1112/06] ArbuR 2009, 313, 314: "Die Prüfung auf der 1. Stufe, ob das vorgetragene Konzept tatsächlich durchgeführt wird, ist rechtsstaatlich unverzichtbar".

  • BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 319/03

    Teilzeitanspruch - Kirche

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    insofern schon BAG 18.5.2004 - 9 AZR 319/03 - BAGE 110, 356 = AP AVR Caritasverband j Anlage 5 Nr. 3 = EzA § 8 TzBfG Nr. 11 = NZA 2005, 108 [B.III.7 c, aa.

    Ein betrieblicher Grund kann sich allenfalls aus der zeitlichen Lage und der Häufigkeit des Informationsaustauschs ergeben".S. insofern schon BAG 18.5.2004 - 9 AZR 319/03 - BAGE 110, 356 = AP AVR Caritasverband j Anlage 5 Nr. 3 = EzA § 8 TzBfG Nr. 11 = NZA 2005, 108 [B.III.7 c, aa.

    98) S. insofern schon BAG 18.5.2004 - 9 AZR 319/03 - BAGE 110, 356 = AP AVR Caritasverband j Anlage 5 Nr. 3 = EzA § 8 TzBfG Nr. 11 = NZA 2005, 108 [B.III.7 c, aa.

  • RG, 21.03.1898 - VI 350/97

    Haftet der Schiedsrichter für ein bei Erlassung des Schiedsspruches begangenes

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    zu § 549 BGB a.F. bereits RG 17.3.1898 - VI 350/97 - RGZ 42, 247, 251: "Muss dem Vermieter ein Prüfungsrecht zustehen, so würde das Erfordernis der Stellung eines Untermieters sich doch zu einem bloßen Formalismus gestalten, wenn der Vermieter von vornherein erklärt, dass er das Prüfungsrecht nicht ausüben wolle, da er sich auf eine Untermiete überhaupt nicht einlasse.

    Ihre Auffassung, dass das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 549 I 2 BGB bereits dann entstehe, wenn der Vermieter auf Anfrage erkläre, dass er die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehne, und dass es in einem solchen Falle der namentlichen Benennung eines in Aussicht genommenen Untermieters nicht mehr bedürfe, wird von der veröffentlichten Rechtsprechung und Kommentarliteratur - soweit ersichtlich ohne abweichende Meinung - geteilt (...)".S. zu § 549 BGB a.F. bereits RG 17.3.1898 - VI 350/97 - RGZ 42, 247, 251: "Muss dem Vermieter ein Prüfungsrecht zustehen, so würde das Erfordernis der Stellung eines Untermieters sich doch zu einem bloßen Formalismus gestalten, wenn der Vermieter von vornherein erklärt, dass er das Prüfungsrecht nicht ausüben wolle, da er sich auf eine Untermiete überhaupt nicht einlasse.

    107) S. zu § 549 BGB a.F. bereits RG 17.3.1898 - VI 350/97 - RGZ 42, 247, 251: "Muss dem Vermieter ein Prüfungsrecht zustehen, so würde das Erfordernis der Stellung eines Untermieters sich doch zu einem bloßen Formalismus gestalten, wenn der Vermieter von vornherein erklärt, dass er das Prüfungsrecht nicht ausüben wolle, da er sich auf eine Untermiete überhaupt nicht einlasse.

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07

    Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    ... Nach eine in ihren wesentlichen Aussagen auch heute noch zutreffenden Untersuchung aus dem Jahre 1994 amortisieren sich die durchschnittlichen Anfangskosten für die Unternehmen innerhalb eines Jahres (McKinsey & Company 1994)"; s. auch BAG 16.12.2008 - 9 AZR 893/07 - BAGE 129, 56 = AP § 8 TzBfG Nr. 27 = EzA § 8 TzBfG Nr. 23 = NZA 2009, 565 [A.III.1 b, bb (1) - Rn. 31-32]: "Das TzBfG will den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt erleichtern (...).

    ... Nach eine in ihren wesentlichen Aussagen auch heute noch zutreffenden Untersuchung aus dem Jahre 1994 amortisieren sich die durchschnittlichen Anfangskosten für die Unternehmen innerhalb eines Jahres (McKinsey & Company 1994)"; s. auch BAG 16.12.2008 - 9 AZR 893/07 - BAGE 129, 56 = AP § 8 TzBfG Nr. 27 = EzA § 8 TzBfG Nr. 23 = NZA 2009, 565 [A.III.1 b, bb (1) - Rn. 31-32]: "Das TzBfG will den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt erleichtern (...).

    ... Nach eine in ihren wesentlichen Aussagen auch heute noch zutreffenden Untersuchung aus dem Jahre 1994 amortisieren sich die durchschnittlichen Anfangskosten für die Unternehmen innerhalb eines Jahres (McKinsey & Company 1994)"; s. auch BAG 16.12.2008 - 9 AZR 893/07 - BAGE 129, 56 = AP § 8 TzBfG Nr. 27 = EzA § 8 TzBfG Nr. 23 = NZA 2009, 565 [A.III.1 b, bb (1) - Rn. 31-32]: "Das TzBfG will den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt erleichtern (...).

  • KG, 16.09.1996 - 8 REMiet 2891/96

    Kündigung eines Mietvertrages mit Verlängerungsklausel durch den Mieter wegen

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    Stellt sich der Vermieter sofort auf den Standpunkt, der den Gesetzgeber bestimmt, das Interesse des Mieters durch Gewährung des Kündigungsrechts zu wahren, so ist nicht abzusehen, warum noch vor der Ausübung dieses Rechtes ein Vorstadium von Verhandlungen durchgemacht werden sollte, dessen Zwecklosigkeit von vornherein feststünde"; aus neuerer Zeit KG 16.9.1996 - 8 RE-Miet 2891/96 - NJW-RR 1997, 333, 334: "Die Kläger durften davon ausgehen, dass ihre Kündigung ... wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ... begründet war.

    Stellt sich der Vermieter sofort auf den Standpunkt, der den Gesetzgeber bestimmt, das Interesse des Mieters durch Gewährung des Kündigungsrechts zu wahren, so ist nicht abzusehen, warum noch vor der Ausübung dieses Rechtes ein Vorstadium von Verhandlungen durchgemacht werden sollte, dessen Zwecklosigkeit von vornherein feststünde"; aus neuerer Zeit KG 16.9.1996 - 8 RE-Miet 2891/96 - NJW-RR 1997, 333, 334: "Die Kläger durften davon ausgehen, dass ihre Kündigung ... wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ... begründet war.

    Stellt sich der Vermieter sofort auf den Standpunkt, der den Gesetzgeber bestimmt, das Interesse des Mieters durch Gewährung des Kündigungsrechts zu wahren, so ist nicht abzusehen, warum noch vor der Ausübung dieses Rechtes ein Vorstadium von Verhandlungen durchgemacht werden sollte, dessen Zwecklosigkeit von vornherein feststünde"; aus neuerer Zeit KG 16.9.1996 - 8 RE-Miet 2891/96 - NJW-RR 1997, 333, 334: "Die Kläger durften davon ausgehen, dass ihre Kündigung ... wegen Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ... begründet war.

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03

    Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Ablehnungsgründe statt vieler BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11 = AP § 8 TzBfG Nr. 9 = EzA § 8 TzBfG Nr. 12 = NZA 2005, 769 [B.I.2 c, aa.

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender Gründe liegt beim Arbeitgeber".S. zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Ablehnungsgründe statt vieler BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11 = AP § 8 TzBfG Nr. 9 = EzA § 8 TzBfG Nr. 12 = NZA 2005, 769 [B.I.2 c, aa.

    82) S. zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Ablehnungsgründe statt vieler BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11 = AP § 8 TzBfG Nr. 9 = EzA § 8 TzBfG Nr. 12 = NZA 2005, 769 [B.I.2 c, aa.

  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 392/85

    Kündigungsfrist bei Aushilfsverhältnis mit Höchstdauer

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    Schon deshalb erweisen sich weite Teile ihrer Besorgnis um die betrieblichen Geschicke (s. etwa oben, S. 7 [b.]: "ständig mindestens zwei Verkaufspersonen"; "immer eine Stammkraft und eine Aushilfe 95Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist"."; "seitherige Mischung"; "'frischen Wind' durch neue Gesichter") als gegenstandslos: Kann sie die zehn Stunden der Klägerin an eine Ersatzkraft anderweit vergeben, so sind nicht nur weite Teile ihrer Besorgnis gegenstandslos, ist vielmehr auch den beschäftigungs- wie gesellschaftspolitischen Zwecken des Gesetzes (s. Fn. 93) optimal gedient.

    95) Soweit hier ein Problem dadurch besteht, dass die Beklagte ihr Teilzeitpersonal durchgehend als "Aushilfskräfte" bezeichnet, kann dem allein schon mit sprachlichen Mitteln begegnet werden: Wer auf Dauer tätig werden soll - ob in Teilzeit oder nicht - darf durchaus zum "Stammpersonal" gerechnet werden; s. zum Begriff der "Aushilfe" auch schon BAG 22.5.1986 - 2 AZR 392/85 - AP § 622 BGB Nr. 23 [B.I.1 a.]: "Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen will, sondern nur, um einen vorübergehenden Bedarf zu decken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall vom Stammkräften oder durch einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist".

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    dazu namentlich BAG 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 = AP § 8 TzBfG Nr. 2 = EzA § 8 TzBfG Nr. 3 = NZA 2003, 1392; 30.9.2003 - 9 AZR 665/02 - BAGE 108, 47 = AP § 8 TzBfG Nr. 5 = EzA § 8 TzBfG Nr. 5 = NZA 2004, 382.S. dazu namentlich BAG 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 = AP § 8 TzBfG Nr. 2 = EzA § 8 TzBfG Nr. 3 = NZA 2003, 1392; 30.9.2003 - 9 AZR 665/02 - BAGE 108, 47 = AP § 8 TzBfG Nr. 5 = EzA § 8 TzBfG Nr. 5 = NZA 2004, 382.

    79) S. dazu namentlich BAG 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 = AP § 8 TzBfG Nr. 2 = EzA § 8 TzBfG Nr. 3 = NZA 2003, 1392; 30.9.2003 - 9 AZR 665/02 - BAGE 108, 47 = AP § 8 TzBfG Nr. 5 = EzA § 8 TzBfG Nr. 5 = NZA 2004, 382.

  • BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 665/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
    dazu namentlich BAG 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 = AP § 8 TzBfG Nr. 2 = EzA § 8 TzBfG Nr. 3 = NZA 2003, 1392; 30.9.2003 - 9 AZR 665/02 - BAGE 108, 47 = AP § 8 TzBfG Nr. 5 = EzA § 8 TzBfG Nr. 5 = NZA 2004, 382.S. dazu namentlich BAG 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 = AP § 8 TzBfG Nr. 2 = EzA § 8 TzBfG Nr. 3 = NZA 2003, 1392; 30.9.2003 - 9 AZR 665/02 - BAGE 108, 47 = AP § 8 TzBfG Nr. 5 = EzA § 8 TzBfG Nr. 5 = NZA 2004, 382.

    79) S. dazu namentlich BAG 18.2.2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 = AP § 8 TzBfG Nr. 2 = EzA § 8 TzBfG Nr. 3 = NZA 2003, 1392; 30.9.2003 - 9 AZR 665/02 - BAGE 108, 47 = AP § 8 TzBfG Nr. 5 = EzA § 8 TzBfG Nr. 5 = NZA 2004, 382.

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 321/06

    Arbeitszeitverringerung - dringende betriebliche Ablehnungsgründe -

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