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   LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11   

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LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11 (https://dejure.org/2011,133)
LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2011 - 28 O 225/11 (https://dejure.org/2011,133)
LG Köln, Entscheidung vom 09. November 2011 - 28 O 225/11 (https://dejure.org/2011,133)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators während eines Hofgangs in der Untersuchungshaft dürfen nicht veröffentlicht werden; Veröffentlichungsverbot von heimlich aufgenommenen Pressefotos eines bekannten Moderators während eines Hofgangs in der ...

  • kanzlei.biz

    Waffengleichheit: Promis dürfen Paparazzi ablichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators während eines Hofgangs in der Untersuchungshaft dürfen nicht veröffentlicht werden; Veröffentlichungsverbot von heimlich aufgenommenen Pressefotos eines bekannten Moderators während eines Hofgangs in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Presserecht: Zum Persönlichkeitsrecht prominenter Personen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Presserecht: Persönlichkeitsrecht prominenter Personen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Kachelmann dreht den Spieß um

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Promis dürfen Paparazzi abschießen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Heimlich aufgenommene Paparazzi-Fotos von Jörg Kachelmann in Untersuchungshaft dürfen nicht veröffentlicht werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Vom Prominenten aufgenommenes Foto von Paparazzi darf veröffentlicht werden

  • bildblog.de (Pressebericht, 15.11.2011)

    Kachelmann-Paparazzo verliert doppelt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Foto von wartendem Paparazzi darf abgedruckt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    TV-Moderator wehrt sich erfolgreich gegen die Verbreitung von Fotos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kachelmann: U-Haft-Foto darf nicht veröffentlicht werden

Besprechungen u.ä.

  • rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)

    Foto eines Prominenten darf nicht veröffentlicht werden - das des Fotografen aber schon

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Jörg Kachelmann

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Doppelter Sieg für Kachelmann: Paparazzo durfte Kachelmann nicht beim Hofgang fotografieren. Umgekehrt durfte Kachelmann den Paparazzo später bei der Arbeit fotografieren und das Bild twittern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 - Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

    Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I).

    Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I) der Fall sein.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I).

  • OLG Köln, 21.12.2010 - 15 U 105/10

    Verbot von Bildern, die Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.12.2010, 15 U 105/10) fasste jedoch den Tenor dahingehend neu, dass dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA L zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den als Anlagen zu dem Urteil genommenen Anlagen AS 17, AS 18 und AS 19 ersichtlich geschieht.

    Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt schließlich vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco).

    Maßgeblich ist demnach der Informationswert der Veröffentlichung, der sich auch aus dem Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ergeben kann (BVerfG GRUR 2008, 539ff - Caroline von Hannover), in Wechselwirkung zu der Tiefe der Rechtsverletzung auf Seiten des Abgebildeten.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 - Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 34/09

    Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Insoweit gelte die Entscheidung des BGH vom 07.12.2010, VI ZR 34/09, zur Haftung der Betreiber von Bildarchiven auch für ihn.

    Dem steht die Entscheidung des BGH vom 07.12.2010, VI ZR 34/09, ZUM 2011, 240 zur Haftung von gewerblichen Bildarchiven nicht entgegen.

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    In dem dortigen Fall (BGH GRUR 2009, 150 - Karsten Speck) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte.
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    aa) Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, sofern es ihm tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist, die konkrete Rechtsverletzung zu verhindern (BGH NJW 2010, 2061, 2062 - Sommer unseres Lebens m. w. N.).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    c) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11
    Die Reichweite der jeweiligen Prüf- oder Verhaltenspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Störers und der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Vermessungsgrundlagen; GRUR 2004, 860 ff. - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 - Internetversteigerung II; s. auch Schricker/Loewenheim/Wild, 4. Aufl. 2010, § 97 UrhG Rn. 70).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

  • LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10

    Heimlich aufgenommene Bilder vom Hofgang eines in Untersuchungshaft befindlichen

  • LG Köln, 11.01.2012 - 28 O 627/11

    Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

    Die Öffentlichkeit hat daher ein Interesse daran zu erfahren, wie diese Berichterstattung zustande kommt (LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11).

    Insoweit liegt der Fall entscheidend anders als der jedenfalls in Teilen vergleichbare Sachverhalt, der der Entscheidung LG Köln, Urteil vom 09.11.2011, Az. 28 O 225/11 zugrunde lag.

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 205/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.11.2011 (28 O 225/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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