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   LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12   

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https://dejure.org/2013,64285
LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12 (https://dejure.org/2013,64285)
LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 28 O 467/12 (https://dejure.org/2013,64285)
LG Köln, Entscheidung vom 20. November 2013 - 28 O 467/12 (https://dejure.org/2013,64285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzbegehren eines Tonträgerherstellers gegen den Inhaber eines Internetanschlusses aufgrund des Herunterladens von Musiktiteln in sog. Online-Tauschbörsen; Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des anschlussinhabers; Darlegung der Alleintäterschaft eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 Rn. 33 - Morpheus).

    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; OLG Köln WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus).

    Zu weitergehenden Überwachungsmaßnahmen, ob sich die Kinder an die ausgesprochenen Ge- und Verbote halten, war der Beklagte nicht verpflichtet (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus).

    Allerdings haben die Prüfpflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen, bei einer Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung (BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Gegen den Beklagten spricht zwar im Ausgangspunkt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens).

    Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 Rn. 33 - Morpheus).

    Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 11 - Sommer unseres Lebens; OLG Köln a.a.O.) und gegebenenfalls zu beweisen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21).

    Allerdings darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben; sie setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; OLG Köln WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 199/08

    Anforderungen an das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern im Alter von 7 ½

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN).

    Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN).

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08

    Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN).

    Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN).

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 3/11

    Aufsichtspflichtverletzung: Anrechenbarkeit eines nur gesetzlich vermuteten

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN).
  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus LG Köln, 20.11.2013 - 28 O 467/12
    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; OLG Köln WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12, juris).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 6 U 209/13

    Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberrechts über einen

    Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.11.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 467/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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