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   BPatG, 09.02.2005 - 28 W (pat) 239/03   

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BPatG, 09.02.2005 - 28 W (pat) 239/03 (https://dejure.org/2005,29652)
BPatG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 28 W (pat) 239/03 (https://dejure.org/2005,29652)
BPatG, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 28 W (pat) 239/03 (https://dejure.org/2005,29652)
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  • BPatG, 17.12.2003 - 32 W (pat) 381/02
    Auszug aus BPatG, 09.02.2005 - 28 W (pat) 239/03
    Die Tatsache, dass die Widerspruchsmarke einen beschreibenden Anklang enthält, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aberkennung einer kollisionsbegründenden Funktion, insbesondere dann nicht, wenn sich der weitere Bestandteil - wie das Bundespatentgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (vgl in PAVIS PROMA Az: 26 W (pat) 150/02 vom 11. August 2004 - FRU-KO/FRU COLA; 32 W (pat) 381/02 - KISS COLA/Kiss) - aufgrund seiner glatt beschreibenden Bedeutung im Sinne eines Cola-Getränkes (vgl Pons, aaO S 140), die aufgrund seiner durchgängigen Verwendung durch die Mitbewerber jedem Abnehmer geläufig ist, keinesfalls als kollisionsbegründendes Element eignet.
  • BPatG, 11.08.2004 - 26 W (pat) 150/02
    Auszug aus BPatG, 09.02.2005 - 28 W (pat) 239/03
    Die Tatsache, dass die Widerspruchsmarke einen beschreibenden Anklang enthält, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aberkennung einer kollisionsbegründenden Funktion, insbesondere dann nicht, wenn sich der weitere Bestandteil - wie das Bundespatentgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat (vgl in PAVIS PROMA Az: 26 W (pat) 150/02 vom 11. August 2004 - FRU-KO/FRU COLA; 32 W (pat) 381/02 - KISS COLA/Kiss) - aufgrund seiner glatt beschreibenden Bedeutung im Sinne eines Cola-Getränkes (vgl Pons, aaO S 140), die aufgrund seiner durchgängigen Verwendung durch die Mitbewerber jedem Abnehmer geläufig ist, keinesfalls als kollisionsbegründendes Element eignet.
  • BPatG, 26.07.2005 - 27 W (pat) 182/04
    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird dabei für den Fall einer Marke, über deren Benutzung nichts bekannt ist, ein Regelwert von 25.000,-- EUR angenommen (vgl. BPatG Mitt. 2002, 570 - S. 400; Beschluss vom 26. März 2003 - 28 W (pat) 4/02; Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 27 W (pat) 40/00; Beschluss vom 7. August 1996 - 26 W (pat) 92/94; für das Löschungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG: Beschluss vom 26. März 2003 - 26 W (pat) 108/01; Beschluss vom 7. März 2002 - 28 W (pat) 239/03; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 26 W (pat) 16/02; Beschluss vom 25. November 2003 - 24 W (pat) 240/03; vorgenannte Entscheidungen teils veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM, teils unveröffentlicht), während bei benutzten Marken ein höherer, in der Regel mit 50.000,-- EUR anzusetzender Wert gerechtfertigt ist (vgl. BPatGE a.a.O. - COTTO).
  • BPatG, 10.05.2006 - 28 W (pat) 43/05
    Bei Wort-Bild-Marken trifft dies in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster und kürzester Bezeichnungsform zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 296 m. w. N.), so dass insofern die Bildbestandteile zumindest für die klangliche Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben, wenn die kollisionsbegründende Wirkung der Worte nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist, wie das bei der Widerspruchsmarke hinsichtlich des Wortes "TÜRK" (auf deutsch: "Türke, türkisch", vgl. Langenscheidts Taschenwörterbuch Türkisch, 2001, S. 458 li. Sp.) als glatter Herkunftsangabe der Fall ist (vgl. Senatsentscheidung vom 9. Februar 2005, Az.: 28 W (pat) 239/03 - KOCA TÜRK).
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