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   BPatG, 26.01.2011 - 28 W (pat) 38/10   

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https://dejure.org/2011,20853
BPatG, 26.01.2011 - 28 W (pat) 38/10 (https://dejure.org/2011,20853)
BPatG, Entscheidung vom 26.01.2011 - 28 W (pat) 38/10 (https://dejure.org/2011,20853)
BPatG, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 28 W (pat) 38/10 (https://dejure.org/2011,20853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 113 MarkenG, Art 5 Abs 1 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B PVÜ
    Markenbeschwerdeverfahren - "MULTITUBO" - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Marke "Multi-Tubo" für vielseitig einsetzbare Rohre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines internationalen Freihaltungsbedürfnisses nicht eintragungsfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "MULTITUBO" - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "MULTITUBO" - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 26.01.2011 - 28 W (pat) 38/10
    Bei dieser Sachlage steht der Schutzgewährung der international registrierten Marke daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 26.01.2011 - 28 W (pat) 38/10
    Bei dieser Sachlage steht der Schutzgewährung der international registrierten Marke daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 26.01.2011 - 28 W (pat) 38/10
    Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Schutzgewährung der angemeldeten Bezeichnung bereits das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, da sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER).
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