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   BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10   

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https://dejure.org/2010,27880
BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10 (https://dejure.org/2010,27880)
BPatG, Entscheidung vom 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10 (https://dejure.org/2010,27880)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 28 W (pat) 522/10 (https://dejure.org/2010,27880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Innovation!" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Innovation!" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10
    Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien gleich, jedoch kann es wegen der unterschiedlichen Wahrnehmung durch die Verkehrskreise schwieriger sein, die Unterscheidungskraft gerade von Slogans nachzuweisen (EuGH GRUR 2010, 228 ff. Rz. 37 - Vorsprung durch Technik, so auch schon EuGH GRUR 2004, 1027 ff. Leitsatz 2 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10
    Sie stellt nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis zu ihren weiteren Funktionen die Hauptfunktion der Marke dar (EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal ).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10
    Im Zusammenhang mit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG soll sichergestellt werden, dass nur solche Zeichen der ungehinderten Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft entzogen werden, die tatsächlich die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen können (EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10
    Im Zusammenhang mit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG soll sichergestellt werden, dass nur solche Zeichen der ungehinderten Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft entzogen werden, die tatsächlich die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen können (EuGH GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 23.06.2010 - 28 W (pat) 522/10
    Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien gleich, jedoch kann es wegen der unterschiedlichen Wahrnehmung durch die Verkehrskreise schwieriger sein, die Unterscheidungskraft gerade von Slogans nachzuweisen (EuGH GRUR 2010, 228 ff. Rz. 37 - Vorsprung durch Technik, so auch schon EuGH GRUR 2004, 1027 ff. Leitsatz 2 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    (2) Die Wortfolge "wir sind" bringt eine besondere Identifikation zum Ausdruck (BPatG 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 31.08.2020 - 26 W (pat) 522/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Von hier. Für uns." - fehlende Unterscheidungskraft

    Durch die Pluralform wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen Distanz abgebaut und ein verbindendes "Wir"-Gefühl erzeugt, das den Kaufanreiz fördern soll und sich als Erfolgsprinzip in der Werbesprache durchgesetzt hat (BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 26 W (pat) 98/98 - weil wir auf uns achten).
  • BPatG, 12.01.2017 - 30 W (pat) 517/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Spitzenmedizin" - keine

    " Wir sind... " oder das entsprechende englische "We are..." wird in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts daher als Hinweis auf eine die fachliche Kompetenz des Anbieters und die damit einhergehende Qualität der Dienstleistungen zum Ausdruck bringende, anpreisende Aussage angesehen (vgl. hierzu ausführlich und m. w. N. bereits BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; siehe etwa auch BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 09.05.2011 - 24 W (pat) 17/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Automatisierung als Innovation begreifen" - keine

    Der angemeldete Spruch bringt in leicht verständlicher Weise zum Ausdruck, dass Automatisierung als Innovation, d. h. als (begrüßenswerte) Neuerung bzw. Fortschritt zu bewerten sei (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 23.6. 2010, 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!).
  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir wirken." - Unterscheidungskraft- kein

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird in der Werbesprache regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. Anlagenkonvolut 1, Bl. 29 bis 34 d. A.; BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55/17 - Wir geben den Ton an; Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - Wir; Beschluss vom 02.01.2017, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; Beschluss vom 27.10.2010, 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Public Viewing" - teilweise fehlende

    "Wir sind..." oder das entsprechende englische "We are..." wird in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts daher als Hinweis auf eine die fachliche Kompetenz des Anbieters und die damit einhergehende Qualität der Erzeugnisse bzw. der Dienstleistungen zum Ausdruck bringende, anpreisende Aussage angesehen (vgl. z. B. 28 W (pat) 522/10, - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09, - We Are Pioneering Solutions, beide veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).
  • BPatG, 08.11.2018 - 30 W (pat) 55/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir geben den Ton an" - keine Unterscheidungskraft

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; siehe ferner BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 12.11.2020 - 30 W (pat) 510/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir geben Ihrem Kunststoff ein neues Leben" -

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; siehe ferner BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 02.07.2013 - 24 W (pat) 41/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir führen Wissen" - keine Unterscheidungskraft

    Mit ähnlicher Begründung haben der Gerichtshof der Europäischen Union (Az. C-311/11, Entsch. v. 12. Juli 2012 - "Wir machen das Besondere einfach") sowie verschiedene Senate des Bundespatentgerichts bereits zuvor vergleichbaren Slogans wie "Wir sind Innovation!" (BPatG 28 W (pat) 522/10, B. v. 23. Juni 2010); "Bitterfeld Wolfen - Wir haben den Bogen raus" (29 W (pat) 124/10, B. v. 18. April 2012); "Wir machen Kinderlachen" (29 W (pat) 45/11, B. v. 28. November 2012); "We Are Pioneering Solutions" (BPatG 28 W (pat) 127/09, B. v. 27. Oktober 2010) und "We do more" (28 W (pat) 76/11, B. v. 16. Januar 2013) die Schutzfähigkeit für die dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen versagt.
  • BPatG, 07.09.2011 - 26 W (pat) 507/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)" -

    Entsprechend gebildeten Bezeichnungen ist vom Bundespatentgericht in den letzten Jahren deshalb bereits wiederholt die Unterscheidungskraft abgesprochen worden (vgl. z. B. BPatG PAVIS PROMA, 28 W (pat) 522/10, 23.06.2010 - Wir sind Innovation!; 25 W (pat) 59/02, 17.07.2003 - We create brands; 28 W (pat) 127/09, 27.10.2010 - We Are Pioneering Solutions; HABM R0590/04-4, 21.04.2006 - WE BRING QUALITY TO LIGHT; R0921/04-2, 02.05.2005 - we make sure).
  • BPatG, 28.03.2012 - 29 W (pat) 505/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Energie Innovativ" - keine Unterscheidungskraft

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