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   BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10   

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BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10 (https://dejure.org/2010,17396)
BPatG, Entscheidung vom 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10 (https://dejure.org/2010,17396)
BPatG, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - 28 W (pat) 8/10 (https://dejure.org/2010,17396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    ALLFAcolor ./. ALPHA

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "ALLFAcolor/ALPHA" - Aufnahme der Widerspruchsmarke in angegriffener Marke führt nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr - Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks - keine Verwechslungsgefahr

  • kanzlei.biz

    ALLFAcolor verletzt nicht ALPHA

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALLFAcolor/ALPHA" - Aufnahme der Widerspruchsmarke in angegriffener Marke führt nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr - Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks - keine Verwechslungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALLFAcolor/ALPHA" - Aufnahme der Widerspruchsmarke in angegriffener Marke führt nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr - Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks - keine Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALLFAcolor/ALPHA" - Aufnahme der Widerspruchsmarke in angegriffener Marke führt nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr - Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks - keine Verwechslungsgefahr

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist bei Einwortmarken nach wie vor allein auf den Gesamteindruck abzustellen, so dass selbst die Aufnahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke nicht zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 905 "Pantohexal").

    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) "Pantohexal").

    Entscheidend ist dabei in der Regel der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Marken, da der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH GRUR 2008, 905 ff., RdNr. 12 - Pantohexal m. w. Nachw.).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) "Pantohexal").

    dass die Widerspruchsmarken im Wortelement "ALLFA" Eingang in die angegriffene Marke gefunden haben, bedeutet für sich genommen nicht bereits, dass sie dort als Teil einer zusammengesetzten Marke bzw. komplexen Kennzeichnung ihre selbständig kennzeichnende Stellung behalten haben und nunmehr auch das Erscheinungsbild - hier der jüngeren - zusammengesetzten Marke oder der komplexen Kennzeichnung dominieren oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 859 ff. RdNr. 18 - Malteserkreuz;. EuGH GRUR 05, 1042, RdNr. 30 -THOMSON LIFE).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) "Pantohexal").

    dass die Widerspruchsmarken im Wortelement "ALLFA" Eingang in die angegriffene Marke gefunden haben, bedeutet für sich genommen nicht bereits, dass sie dort als Teil einer zusammengesetzten Marke bzw. komplexen Kennzeichnung ihre selbständig kennzeichnende Stellung behalten haben und nunmehr auch das Erscheinungsbild - hier der jüngeren - zusammengesetzten Marke oder der komplexen Kennzeichnung dominieren oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006, 859 ff. RdNr. 18 - Malteserkreuz;. EuGH GRUR 05, 1042, RdNr. 30 -THOMSON LIFE).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) "Pantohexal").
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) "Pantohexal").
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Vergleichsmarken sind einander dann verwechselbar ähnlich, wenn eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zumindest in einer der drei maßgeblichen Kategorien vorliegt, also entweder in klanglicher, visueller oder begrifflicher Hinsicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 - ZIRH/SIR).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus BPatG, 09.06.2010 - 28 W (pat) 8/10
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905, 905 (Nr. 12) "Pantohexal").
  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 594/20
    Da Altgriechisch keine Fachsprache im Bereich des Raucherbedarfs darstellt und keine der vorgenannten Bedeutungen in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist (BPatG 28 W (pat) 8/10 - ALLFAcolor/ALPHA; OLG Frankfurt, GRUR 2021, 273 Rdnr. 25 ff., 33 - ALFALIQUID/ALPA TOBACCO), kommt dem Begriff "Alpha" keine Kennzeichnungsschwäche zu.
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