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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03, AnwZ (B) 28/03   

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https://dejure.org/2005,367
BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03, AnwZ (B) 28/03 (https://dejure.org/2005,367)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03, AnwZ (B) 28/03 (https://dejure.org/2005,367)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03, AnwZ (B) 28/03 (https://dejure.org/2005,367)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BRAO § 59; BRAO § 59
    Umwandlung einer Rechtsanwalts- GmbH in eine Rechtsanwalts-AG

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Aktiengesellschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft; Gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung; Anforderungen an ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberisches Wollen bei einem ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft; Gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung; Anforderungen an ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberisches Wollen bei einem ...

  • Anwaltsblatt

    § 59c BRAO, § 59h BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 59 c; ; BRAO § 59 h

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als RA-Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO §§ 59c 59h
    Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Umwandlung in eine AG

  • rechtsportal.de

    BRAO §§ 59c 59h
    Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Umwandlung in eine AG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Anwalts-AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 161, 376
  • NJW 2005, 1568
  • ZIP 2005, 944
  • MDR 2005, 1199
  • BB 2005, 1131
  • DB 2005, 1050
  • AnwBl 2005, 424
  • JR 2006, 202
  • NZG 2005, 596
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.11.1993 - I ZR 281/91

    "GmbH-Zahnbehandlungsangebot"; Zulässigkeit des Angebots ambulanter

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Denn für die Beurteilung, ob eine Aktiengesellschaft Anwaltsaufträge übernehmen darf, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eine entsprechende Berufsausübung verbieten, und ob solche Regelungen, falls und soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (BGHZ 124, 224, 225 zur Tätigkeit einer Zahnbehandlungs-GmbH).

    Da der Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist es den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu entwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit einschränken würden (vgl. BVerfGE 34, 293, 300 ff.; BGHZ 124, 224, 229 f.).

  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 115/94

    Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu einer GmbH

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Das Rechtsberatungsgesetz hat eine andere Zielrichtung (vgl. BayObLG, NJW 1995, 199, 201 zur Rechtslage vor der gesetzlichen Regelung der Rechtsanwalts-GmbH).

    a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte bereits in seinem Beschluß vom 24. November 1994 (NJW 1995, 199), in dem über die grundsätzliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erstmals entschieden worden ist, ausgeführt, daß in einer Anwalts-GmbH die Wesensmerkmale des Anwaltsberufes als eines freien Berufes - insbesondere die Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit in der Berufsausübung - durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gewahrt bleiben müßten, und hatte daraus Mindestanforderungen für die Zulässigkeit und für eine gesetzliche Normierung der Anwalts-GmbH abgeleitet.

  • BFH, 22.10.2003 - I B 168/03

    Postulationsfähigkeit; Vertretung durch RA-Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Aus dem Regelungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften ist aber ein - indirektes - gesetzliches Verbot für den Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 15/03, NJW 2004, 1974, und Beschluß vom 22. Oktober 2003 - I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO; Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 19 m.w.Nachw.; a.A. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605, 3606).

    Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungsrechtlich begründet in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso BFH, Urteil vom 11. März 2004, aaO, und Beschluß vom 22. Oktober 2003, aaO, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO m.w.Nachw., Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 11 ff.; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO; a.A. Kempter/Kopp, aaO, 3607 f.).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Da der Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist es den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu entwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen Berufstätigkeit einschränken würden (vgl. BVerfGE 34, 293, 300 ff.; BGHZ 124, 224, 229 f.).
  • BFH, 03.06.2004 - IX B 71/04

    Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG; Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Die erteilte Zulassung geht deshalb, wie bereits der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, bei einer Umwandlung nicht automatisch mit über, sondern muß neu erteilt werden (BFH, Beschluß vom 3. Juni 2004 - IX B 71/04, GmbHR 2004, 1105 = BFH/NV 2004, 1290).
  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 331/99

    Zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Ein solches gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Berufsausübung besteht nicht, so daß eine derartige Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist (so bereits BayObLG, NJW 2000, 1647; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Vorbem. § 59 c Rdnr. 18 f.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59 a Rdnr. 34 und § 59 c Rdnr. 8).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Aus dem Regelungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften ist aber ein - indirektes - gesetzliches Verbot für den Zugang einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 15/03, NJW 2004, 1974, und Beschluß vom 22. Oktober 2003 - I B 168/03, BFH/NV 2004, 224, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO; Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 19 m.w.Nachw.; a.A. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605, 3606).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03
    Ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberisches Wollen muß sich aus dem gesetzlichen Regelungswerk mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, wenn dadurch - wie hier - erheblich in grundrechtsrelevante Positionen eingegriffen würde (BVerfGE 98, 49, 59 f.).
  • BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

    Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass in der Vergangenheit die Rechtsprechung aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet hat, dass eine GmbH (BayObLG, NJW 1995, 199; siehe jetzt auch §§ 59c ff. BRAO) oder eine AG (BayObLG, NJW 2000, 1647; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03 und 28/03, BGHZ 161, 376; OLG Köln, OLGR 2008, 415 f.) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können, und zuletzt dies sogar im Hinblick auf Art. 43, 48 EGV einer britischen "Private Limited Company by Shares" zugestanden worden ist (AGH Berlin, BRAK-Mitt. 2007, 171), übersehen sie, dass diese Gesellschaftsformen alle nicht zweckgebunden sind.
  • OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05

    Zulässigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft

    Davon zu trennen ist die Frage, ob die Anwalts-Aktiengesellschaft auf Antrag in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO zur Anwaltschaft zugelassen werden muss (vgl. BGH NJW 2005, 1568 ff).

    Die anwaltliche Berufstätigkeit fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S.1 GG, auch soweit diese in der Form einer juristischen Person ausgeübt wird (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BGH NJW 2005, 1568, 1569 sowie allg. BVerfG NJW 2000, 3635, 3636).

    Maßgebend dafür ist, dass durch die Entscheidung des BGH vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568) der Weg zu einer Zulassung einer Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaft in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO eröffnet worden ist.

  • BGH, 14.11.2005 - AnwZ (B) 83/04

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sternsozietät

    Dies hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (AnwZ (B) 27 und 28/03, BGHZ 161, 376 ff = NJW 2005, 1568 ff) entschieden.

    Inzwischen hat der Senat mit dem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 10. Januar 2005 (AnwZ (B) 27 und 28/03, BGHZ 161, 376 ff= NJW 2005, 1568 ff) die Anwaltsaktiengesellschaft zugelassen.

  • BVerfG, 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11

    Versagung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den §§ 59c ff. BRAO um rechtsformunabhängige, generell notwendige Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03, 28/03 -, NJW 2005, S. 1568 ).
  • AGH Bayern, 15.11.2010 - BayAGH I - 1 - 1/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung einer Anwalts-GmbH & Co KG zur

    Der Rechtsanspruch auf Zulassung ergebe sich letztlich aus der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, welche unstreitig auch das Recht auf Freiheit der Wahl der Rechtsform beinhalte, wie sich z.B. aus den Grundsatzentscheidungen des BayObLG (NJW 1995, 199) zur Zulässigkeit der Rechtsanwalts-GmbH und des BGH (NJW 2005, 1568) zur Rechtsanwalts-AG entnehmen lasse.

    108 Die Rechtsprechung zu den Kapitalgesellschaften, speziell zur Zulassung der AG (BGH NJW 2005, 1568) und der Limited nach britischem Recht (AGH Berlin BRAK-Mitt. 2007, 171) lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

  • OLG Frankfurt, 20.06.2005 - 20 VA 3/04

    Automatisiertes Mahnverfahren: Anfechtung der Ablehnung der Änderung einer

    Lediglich für die Rechtsanwaltsgesellschaft in Form der GmbH hat der Gesetzgeber dies in § 591 Satz 1 BRAO bislang ausdrücklich klargestellt (vgl. etwa Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 79 Rz. 4; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 591 Rz. 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 591 Rz. 1 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rz. 6; Vor § 50 Rz. 16; Vor § 78 Rz. 7, der eine entsprechende Anwendung des § 591 BRAO für die Rechtsanwalts-AG annimmt; vgl. auch Muthers NZG 2001, 930, 933, unter IV. 6 für die "zugelassene" Rechtsanwalts-AG; anders etwa Kempter/Kopp NJW 2004, 3605, 3608 unter VI.; Henssler NZG 2000, 875 unter 3.; vgl. zur Analogie ablehnend auch BGH NJW 2005, 1568, 1570).

    Hieran hat sich im Grundsatz weder durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568; kritisch dazu Römermann BB 2005, 1135), nach der eine Aktiengesellschaft aus verfassungsrechtlichen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen beanspruchen kann, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden, etwas geändert, noch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.03.2000 (NJW 2000, 1647) zur Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft im Handelsregister.

  • AGH Berlin, 05.04.2007 - I AGH 17/06

    Englische Ltd. als Rechtsanwaltsgesellschaft?

    Denn die nicht erfolgte Regelung der Zulassung anderer Gesellschaftsformen kommt nicht einem Verbot anderer Formen gleich, sondern eine Tätigkeit auch anderer Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2005, NJW 2005, 1568 zur Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft; BayObLG, Beschl. v. 24.11.1994, NJW 1995, 199 zur Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH vor Einführung der §§ 59 c ff. BRAO; BayObLG, Beschl. v. 27.03.2000, zur Eintragungsfähigkeit der Rechtsanwalts-AG im Handelsregister).

    Zu den wesentlichen Voraussetzungen der Zulassung gehören die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte, die Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf Rechtsanwaltstätigkeiten sowie die Beschränkung der möglichen Gesellschafter und Geschäftsführer auf Rechtsanwälte; ferner müssen die allgemeinen nicht gesellschaftsspezifischen Voraussetzungen, insbesondere eine hinreichende Berufshaftpflichtversicherung und kein Vermögensverfall vorliegen (vgl. BGH, NJW 2005, 1568, 1571; Hennsler/Prütting, a. a. O., Vorb § 59 c Rn. 23).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.02.2010 - 2 Ta 12/10

    Prozesskostenhilfe - Beiordnung einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03 und 28/03 -,(Rn.16) nach denen auch eine Rechtsanwalts-AG zur Anwaltschaft zugelassen werden kann,(Rn.20) kann auch eine Rechtsanwalts-AG im Rahmen der PKH gem. §§ 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. 11a Abs. 3 ArbGG beigeordnet werden.(Rn.23).

    Hierzu hat der BGH - Senat für Anwaltssachen - in seinem Beschluss vom 10.01.2005 (vgl. AnwZ (B) 27/03 und 28/03) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 17 B 372/11

    Verfassungsmäßigkeit der §§7, 11 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung NRW

    Dass Vorstandstätigkeiten von zur Rechtsanwaltschaft in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO zugelassenen Rechtsanwaltsaktiengesellschaften, die die berufsrechtlichen Mindeststandards wahren, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03 und 28/03 -, BGHZ 161, 376, anwaltstypische Tätigkeiten darstellen, liegt auf der Hand.
  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 102/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (BGHZ 161, 376) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden, nachdem der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden war, ihre Satzung zu ändern.
  • LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 521/11

    Unzulässige Berufung bei formwidriger Einlegung durch nicht zugelassene

  • BGH, 17.10.2005 - AnwZ (B) 72/04

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2011 - 17 B 1505/10

    Qualifizierung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Vorstand einer

  • AGH Hessen, 13.03.2017 - 1 AGH 9/16

    Keine Zulassung als Syndikusanwalt bei überwiegender Tätigkeit als

  • VG Cottbus, 22.08.2013 - 1 K 1019/12

    Schulrecht

  • LG Lüneburg, 23.12.2009 - 7 O 93/09

    Irreführende Unternehmensbezeichnung bei Auflistung in Branchenbüchern unter der

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Rechtsprechung
   RG, 31.03.1903 - 28/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,408
RG, 31.03.1903 - 28/03 (https://dejure.org/1903,408)
RG, Entscheidung vom 31.03.1903 - 28/03 (https://dejure.org/1903,408)
RG, Entscheidung vom 31. März 1903 - 28/03 (https://dejure.org/1903,408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Bestimmung des Begriffs "Standesherr" in § 7 des zum Gerichtsverfassungsgesetze ergangenen Einführungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 77).

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 36, 176
 
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Wird zitiert von ... (148)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.

    Auch die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs ist Sache der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 GG; BVerfGE 86, 148 ) und wird vom Landesverfassungsrecht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 LV BW; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 SächsVerf; Art. 93 ThürVerf; Art. 58 NdsVerf; Art. 49 Abs. 6 RP LV; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137).

  • VG Gera, 22.03.2023 - 2 K 61/17

    Thüringen; Finanzausgleich; Schlüsselzuweisungen; Ermittlung und Festlegung der

    Damit genüge aber der Gesetzgeber nicht seiner Beobachtungs- und Anpassungspflicht (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris Rn. 142).

    Dies genüge den Anforderungen des ThürVerfGH (U. v. 21. Juni 2005, - 28/03 -, juris Rn. 154).

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290])." (ThürVerfGH, U. v. 21.06.2005 - 28/03, juris Rn. 155 ff).

    a) Soweit der Kläger moniert, dass der Beklagte die Finanzausgleichsmasse nicht im ThürFAG festgesetzt hat, hat der VerfGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass hiergegen keine Bedenken bestehen (ThürVerfGH vom 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 180 ff: keine Bedenken gegen nicht bezifferte Festsetzung).

    Nach der Rechtsprechung des ThürVerfGH ist eine den Anforderungen des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf genügende Finanzausstattung aufgabenorientiert (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 137, 187, 191), daraus folgt, dass die finanzielle Ausstattung gewährleisten muss, dass sie der Aufgabenbelastung angemessen ist.

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290])." (U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris, Rn. 158).

    Der hier geltende strikte Konnexitätsgrundsatz bedeutet, dass den Kommunen ein voller Kostenausgleich zu gewähren ist (Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf), und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes und der Kommune, § 23 Abs. 1 S. 1 ThürFAG 2015 (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris, Rn. 159).

    ThürVerfGH, U. v. 21.06.2005 - 28/03, juris Rn. 150:.

    Eine Erhöhung oder Verminderung der den Kommunen für übertragene staatliche Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel ist danach ausschließlich davon abhängig, ob sich die Zahl dieser Aufgaben und die für ihre Erfüllung aufzuwendenden Kosten erhöht oder verringert haben, während sich die Entwicklung der Schlüsselmasse allein am Umfang der pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, an der Finanzkraft der Kommunen und - im Randbereich des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf - an der Leistungskraft des Landes orientiert (vgl. NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [276])." (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 154).

    Der ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03, Rn. 169 ff, zitiert nach juris, geht davon aus, dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn die Auftragskostenpauschale durch Rechtsverordnung geregelt wird und nicht durch ein formelles Gesetz.

    Der Gesetzgeber trifft insoweit eine gebundene Entscheidung (ThürVerfGH vom 21. Juni 2005 - 28/03, juris Rn. 159).

    Wirksamen Rechtsschutz können die kommunalen Gebietskörperschaften daher in diesem Bereich letztlich nur erlangen, indem die verfassungsgerichtliche Entwicklung und Kontrolle verfahrensbezogener rechtlicher Maßstäbe zu einer Versachlichung der künftigen Finanzausgleichsgesetzgebung führt." (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 157).

    Hierzu hat der ThürVerfG (Urt. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris, Rn. 137 f) festgestellt:.

    Der ThürVerfGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine angemessene Finanzausstattung so bemessen sein muss, dass Sach- und Personalausgaben bestritten werden können (ThürVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 134).

    ThürVerfG, U. v. 21.06.05 - 28/03, juris Rn. 126:.

    Insofern ist eine Vorlage an den ThürVerGH auch nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass der ThürVerfGH in der Vergangenheit bei einem verfassungswidrigen Finanzausgleichsgesetz die Gültigkeit noch für einen Übergangszeitraum von zweieinhalb Jahren ausgesprochen hat (Urt. v. 21. Juni 2005 - 28/03).

  • EGMR, 22.04.2014 - 6528/11

    A.C. ET AUTRES c. ESPAGNE

    28/03/2011.

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Rechtsprechung
   RG, 27.05.1903 - Rep. V. 28/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,109
RG, 27.05.1903 - Rep. V. 28/03 (https://dejure.org/1903,109)
RG, Entscheidung vom 27.05.1903 - Rep. V. 28/03 (https://dejure.org/1903,109)
RG, Entscheidung vom 27. Mai 1903 - Rep. V. 28/03 (https://dejure.org/1903,109)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitzstörung. Verbotene Eigenmacht

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 55
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Verbotene Eigenmacht ist jede gesetzlich nicht besonders gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beeinträchtigt (RGZ 55, 55 [57]; RGRK/Kregel, BGB, 12. Auflage 1979, § 858 Rdnr. 1; Staudinger/Bund, BGB, 13. Auflage 1995, § 858 Rdnr. 4).
  • LG Leipzig, 26.05.2006 - 5 HKO 1796/06

    Anspruch auf Herausgabe von LKW; Kündigung wegen Verzuges mit den

    Ausreichend ist nämlich für § 859 Abs. 1 BGB bereits, dass die Wegnahme ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (so bereits RGZ 55, 55 und JW 1931, 2904), hier - s. dazu oben und auch noch nachfolgend - der Antragstellerin mithin, erfolgt.
  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 1/76

    Erwerb des unmittelbaren Besitzes - Nutzung eines Flurstücks - Wille zur

    RGZ 55, 55,.
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Rechtsprechung
   RG, 23.05.1903 - Rep. I. 28/03   

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https://dejure.org/1903,165
RG, 23.05.1903 - Rep. I. 28/03 (https://dejure.org/1903,165)
RG, Entscheidung vom 23.05.1903 - Rep. I. 28/03 (https://dejure.org/1903,165)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1903 - Rep. I. 28/03 (https://dejure.org/1903,165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist nach dem 1. Januar 1900 die Bestimmung des Statutes einer Aktiengesellschaft, daß nur großjährige männliche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, noch rechtswirksam? 2. Ist die Bestimmung des Statutes noch gültig, daß der Bevollmächtigte, durch welchen das ...

  • Wolters Kluwer

    Stimmrecht weiblicher Aktionäre

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 41
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12

    Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch

    Sie ist der Ansicht, dass nach der Gesetzesbegründung mit der Neuregelung in § 134 Abs. 3 AktG keine Änderung gegenüber der Regelung in § 114 Abs. 7 AktG 1937 gewollt gewesen sei, wonach die Form der Stimmrechtsausübung von Bedingungen abhängig gemacht werden konnte, wozu nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 41 f.) auch die Person des Bevollmächtigten gezählt habe.

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 41) und das Kammergericht (JW 1938, 2412) hätten daher folgerichtig eine Beschränkung des Kreises der Bevollmächtigten als zulässig erachtet.

  • OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 142/12

    Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch

    Sie ist der Ansicht, dass nach der Gesetzesbegründung mit der Neuregelung in § 134 Abs. 3 AktG keine Änderung gegenüber der Regelung in § 114 Abs. 7 AktG 1937 gewollt gewesen sei, wonach die Form der Stimmrechtsausübung von Bedingungen abhängig gemacht werden konnte, wozu nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 41 f.) auch die Person des Bevollmächtigten gezählt habe.

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 41) und das Kammergericht (JW 1938, 2412) hätten daher folgerichtig eine Beschränkung des Kreises der Bevollmächtigten als zulässig erachtet.

  • LG München I, 20.02.2020 - 5 HKO 7924/19

    INSELBRAUEREI LINDAU AG: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

    Zum einen ist zu sehen, dass die früheren Regelungen in § 252 Abs. 2 HGB wie auch in § 114 Abs. 7 AktG 1937 festlegten, dass sich im Übrigen die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung richten - daraus wurde die Zulässigkeit einer Beschränkung des Kreises der Bevollmächtigten abgeleitet (vgl. RGZ 55, 41; RG JW 1904, 73).
  • OLG Stuttgart, 28.05.1990 - 8 W 203/90

    Beschränkung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten mittels Satzung;

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