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   EGMR, 30.03.2010 - 28183/06   

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https://dejure.org/2010,49781
EGMR, 30.03.2010 - 28183/06 (https://dejure.org/2010,49781)
EGMR, Entscheidung vom 30.03.2010 - 28183/06 (https://dejure.org/2010,49781)
EGMR, Entscheidung vom 30. März 2010 - 28183/06 (https://dejure.org/2010,49781)
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  • EGMR, 28.03.2006 - 72286/01

    MELNIK v. UKRAINE

    Auszug aus EGMR, 30.03.2010 - 28183/06
    In diesen Fällen stand den Beschwerdeführern gewöhnlich weniger als 3 qm persönlicher Raum zur Verfügung (siehe z. B. Kantyrev ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 37213/02, Rdnrn. 50-51; Andrey Frolov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 205/02, Rdnrn. 47-49; Kadikis ./. Lettland (Nr. 2) , Individualbeschwerde Nr. 62393/00, Rdnr. 52; und Melnik ./. Ukraine , Individualbeschwerde Nr. 72286/01, Rdnr. 102).
  • EGMR, 01.06.2006 - 7064/05

    MAMEDOVA v. RUSSIA

    Auszug aus EGMR, 30.03.2010 - 28183/06
    Es obliegt dem Staat, sein Vollzugssystem so zu organisieren, dass die Achtung der Würde der Inhaftierten unabhängig von finanziellen oder logistischen Schwierigkeiten sichergestellt ist (siehe Mamedova ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 7064/05, Rdnr. 63, 1. Juni 2006).
  • EGMR, 10.08.2006 - 55389/00

    DOBREV v. BULGARIA

    Auszug aus EGMR, 30.03.2010 - 28183/06
    Bei der Beurteilung von Haftbedingungen sind die kumulativen Wirkungen dieser Bedingungen sowie die Dauer der Haft zu berücksichtigen (siehe Dobrev ./. Bulgarien , Individualbeschwerde Nr. 55389/00, Rdnr. 123; Dougoz ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 40907/98, Rdnr. 46, ECHR 2001-II; sowie Kehayov ./. Bulgarien , Individualbeschwerde Nr. 41035/98, Rdnr. 64).
  • EGMR, 29.03.2007 - 205/02

    Menschenrechtsgericht rügt erneut Haftbedingungen in Russland

    Auszug aus EGMR, 30.03.2010 - 28183/06
    In diesen Fällen stand den Beschwerdeführern gewöhnlich weniger als 3 qm persönlicher Raum zur Verfügung (siehe z. B. Kantyrev ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 37213/02, Rdnrn. 50-51; Andrey Frolov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 205/02, Rdnrn. 47-49; Kadikis ./. Lettland (Nr. 2) , Individualbeschwerde Nr. 62393/00, Rdnr. 52; und Melnik ./. Ukraine , Individualbeschwerde Nr. 72286/01, Rdnr. 102).
  • EGMR, 21.06.2007 - 37213/02

    KANTYREV v. RUSSIA

    Auszug aus EGMR, 30.03.2010 - 28183/06
    In diesen Fällen stand den Beschwerdeführern gewöhnlich weniger als 3 qm persönlicher Raum zur Verfügung (siehe z. B. Kantyrev ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 37213/02, Rdnrn. 50-51; Andrey Frolov ./. Russland , Individualbeschwerde Nr. 205/02, Rdnrn. 47-49; Kadikis ./. Lettland (Nr. 2) , Individualbeschwerde Nr. 62393/00, Rdnr. 52; und Melnik ./. Ukraine , Individualbeschwerde Nr. 72286/01, Rdnr. 102).
  • VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15

    AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE

    Nach der Rechtsprechung des EGMR muss der Staat gewährleisten, dass Gefangene unter Bedingungen inhaftiert sind, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass ihnen durch die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme nicht Leiden bzw. Härten auferlegt werden, die über das zwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen in Anbetracht der praktischen Anforderungen der Inhaftierung angemessen gesichert werden, wobei der EGMR in den von ihm entschiedenen Fällen auch deutlich macht, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ein Mindestmaß an Schwere der gerügten Behandlung voraussetzt (EGMR, Entscheidung vom 30. März 2010 - 28183/06 -, juris Rn. 31 ff. m. w. N.; Urteil vom 22. Juli 2010 - 12186/08 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris; Urteil vom 31. Mai 2011 - 5829/04 -, juris).
  • VG Magdeburg, 20.07.2021 - 7 A 287/19

    Burkina Faso: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

    Nach der Rechtsprechung des EGMR muss der Staat gewährleisten, dass Gefangene unter Bedingungen inhaftiert sind, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass ihnen durch die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme nicht Leiden bzw. Härten auferlegt werden, die über das zwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen in Anbetracht der praktischen Anforderungen der Inhaftierung angemes sen gesichert werden, wobei der EGMR in den von ihm entschiedenen Fällen auch deut lich macht, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ein Mindestmaß an Schwere der gerügten Behandlung voraussetzt (vgl. EGMR, Entscheidung vom 30.03.2010 - 28183/06 -, juris; Urt. v. 22.07.2010 - 12186/08 -, juris; Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, juris; Urt. v. 31.05.2011 - 5829/04 -, juris).
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