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AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Wochenendserie zum Dritten: AG Frankfurt am Main verurteilt am 3.9.2015 - 29 C 1964/14 (81) - erneut die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 - zit. nach juris; BGH, Urteil, vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, zit. nach juris).Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris; BGH, Urteil, vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, zit. nach juris).
Eine an der Schadenshöhe gemessene Pauschalierung des Honorars begegnet daher nach Auffassung des Gerichts keinen Bedenken (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 -, zitiert nach juris).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 - zit. nach juris; BGH, Urteil, vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, zit. nach juris).Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris; BGH, Urteil, vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, zit. nach juris).
- LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 186/10
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.05.2011 - 2-24 S 186/10 -, zitiert nach beck-online) hat bei einer Schadenshöhe bis EUR 3.000,00 (netto) ein Nettohonorar bis zu 25 % der Schadenshöhe zuzüglich Sachkosten für angemessen erachtet. - BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14
Der Wert der Sachverständigenleistung kann sich vielmehr auch am Gegenwert für den Auftraggeber orientieren (BGH, Beschluss vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 -, zitiert nach juris). - BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 - 29 C 1964/14
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, zit. nach juris).