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   AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15 (85)   

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https://dejure.org/2015,34001
AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15 (85) (https://dejure.org/2015,34001)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.05.2015 - 29 C 286/15 (85) (https://dejure.org/2015,34001)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 29 C 286/15 (85) (https://dejure.org/2015,34001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Verantwortlichkeit für verspätete Enteisung

  • RA Kotz

    Fluggastrechte bei Flugverspätung - extreme Witterungsverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlende Enteisung und Verspätung - Ausgleichsanspruch?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Fehlende Enteisung des Flugzeugs begründet keinen außergewöhnlichen Umstand - Fluggesellschaft muss für technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • AG Frankfurt/Main, 13.02.2007 - 30 C 2192/06

    Luftfahrtrecht: Abgrenzung zwischen Flugverspätung und Flugannulierung und

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Jedoch trägt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verspätung oder Annullierung auch ausschließlich kausal auf einem außergewöhnlichen Umstand- vorliegend den winterlichen Wetterverhältnissen- beruht (AG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2007 - 30 C 2192/06 - 45, 30 C 2192/06 -, Rn. 42, juris).
  • AG Frankfurt/Main, 03.02.2010 - 29 C 2088/09

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Technisches Problem

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Der Pflichtenkreis der Beklagten erstreckt sich auf den Betrieb des Flugzeugs, die technische Funktionalität des Fluggeräts und muss damit auch alle Vorgänge umfassen, die notwendig sind, um gegenüber den Fluggästen den vertraglich geschuldeten Flug durchzuführen (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.02.2010, Az.: 29 C 2088/09, NJW-RR 2010, 1360).
  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Dabei geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass Erfüllungsgehilfe auch derjenige sein kann, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (BGH NJW 2011, 139).
  • AG Königs Wusterhausen, 03.05.2011 - 20 C 83/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / außergewöhnlicher Umstand / fehlendes

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Das Gericht schließt sich aber der Auffassung an, dass die Enteisung zu dem Pflichtenkreis der Beklagten zählt, der wiederum beinhaltet, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten, um die Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt zu befördern (so Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 29 C 3587/13 (44) und Urteil vom 11.08.2014, Az. 31 C 1454/14 (96); Amtsgericht Wustrau, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11; Schmid, "Ausgewählte ungeklärte Fragen aus der sog. Passagierrechte-Verordnung", RRa 2008, 2-8, 7, zitiert nach juris).
  • LG Köln, 09.04.2013 - 11 S 241/12

    Ausgleichsanspruch und Schadensersatzanspruch wegen Flugannullierung auf Grund

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Wird der Flughafenbetreiber oder Drittfirmen im Rahmen eine Tätigkeit eingesetzt, die zur Erfüllung des vertraglichen Aufgaben- und Pflichtenkreises der Beklagten führt, so muss sich die Beklagte die Handlungen des Flughafenbetreibers, weiteren Firmen bzw. deren Angestellten zurechnen lassen (vgl. LG Köln, Urt. v. 9.4.2013 - 11 S 241/12).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Das Gericht schließt sich der herrschenden Auffassung zur Auslegung der FluggastrechteVO an, nach der in analoger Anwendung der Vorschriften über die Annullierung Ausgleichsansprüche auch dann begründet werden, wenn eine erhebliche Verspätung von mindestens drei Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit am Endziel eintritt (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, NJW 2010, 43 ff.; bestätigt durch die Große Kammer des EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. C-581/10 und C-629/10, juris; BGH, Urteil v. 18.02.2010, NJW 2010, 2281 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 09.05.2014 - 29 C 3587/13

    Flugzeugverspätung um mehr als 3 Stunden wegen extremer Witterungsverhältnisse

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Das Gericht schließt sich aber der Auffassung an, dass die Enteisung zu dem Pflichtenkreis der Beklagten zählt, der wiederum beinhaltet, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten, um die Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt zu befördern (so Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 29 C 3587/13 (44) und Urteil vom 11.08.2014, Az. 31 C 1454/14 (96); Amtsgericht Wustrau, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11; Schmid, "Ausgewählte ungeklärte Fragen aus der sog. Passagierrechte-Verordnung", RRa 2008, 2-8, 7, zitiert nach juris).
  • AG Frankfurt/Main, 15.05.2013 - 29 C 1954/11

    Fluggastrechte bei witterungsbedingter Flugannullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Zwar können grundsätzlich Wetterverhältnisse einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragende Wetterbedingungen darstellen, die geeignet sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.5.2013 - 29 C 1954/11).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Nach Auffassung des EuGH können Umstände außergewöhnlich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO sein, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sind und von diesem auch nicht beherrschbar waren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 23; BGH Urteil vom 12.11.2009, Az: BGH Xa ZR 76/07).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - 29 C 286/15
    Nach Auffassung des EuGH können Umstände außergewöhnlich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO sein, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sind und von diesem auch nicht beherrschbar waren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 23; BGH Urteil vom 12.11.2009, Az: BGH Xa ZR 76/07).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

  • AG Frankfurt/Main, 05.11.2015 - 30 C 2806/15

    Ausgleichsleistungsanspruch bei Flugverzögerung wegen Enteisung eines Flugzeugs

    Das Gericht schließt sich jedoch der Auffassung an, dass die Enteisung zu dem Pflichtenkreis des Luftfahrtunternehmens zählt, der wiederum beinhaltet, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten, um die Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt zu befördern (so AG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 29 C 3587/13 (44); AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2015, Az. 29 C 286/15 (85)).

    Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem ähnlichem Fall überzeugend ausgeführt (Urteil vom 22.05.2015, Az. 29 C 286/15 (85)):.

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