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   ArbG Berlin, 07.04.2010 - 29 Ga 5197/10   

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https://dejure.org/2010,24409
ArbG Berlin, 07.04.2010 - 29 Ga 5197/10 (https://dejure.org/2010,24409)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2010 - 29 Ga 5197/10 (https://dejure.org/2010,24409)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2010 - 29 Ga 5197/10 (https://dejure.org/2010,24409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch bei offensichtlich unwirksamer Kündigung, aber noch nicht ergangenem erstinstanzlichem Urteil betreffend der Kündigungschutzklage; Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen gewerkschaftlicher Betätigung; Verfügungsgrund für die ...

  • Betriebs-Berater

    Beschäftigung eines gekündigten Piloten

  • hensche.de

    Weiterbeschäftigungsanspruch, Fristlose Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsgericht verurteilt Fluggesellschaft zur Beschäftigung eines gekündigten Piloten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Offensichtlich unwirksame fristlose Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach offensichtlich unwirksamer fristloser Kündigung

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft muss gekündigten Piloten weiterbeschäftigen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2010 - 29 Ga 5197/10
    Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702-709).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.04.2010 - 29 Ga 5197/10
    Es gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zweckes (BVerfGE 4, 94, 108; 38, 386, 393).
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