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LG Köln, 13.08.2013 - 29 O 22/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz wegen Schlechtleistung im Zusammenhang mit einem "Online-Marketing-Flatrate"-Vertrag
- suchmaschinen-und-recht.de
Auf SEO-Verträge ist grundsätzlich Dienstvertragsrecht anwendbar
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
IT-Vertragsrecht: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung und Marketing ist Dienstvertrag
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.08.2013 - 29 O 22/13
- OLG Köln, 16.01.2014 - 19 U 149/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 22.10.1987 - 1 U 41/84
Auszug aus LG Köln, 13.08.2013 - 29 O 22/13
Dabei gibt die bloße Schlechtleistung des Dienstverpflichteten, soweit kein darüber hinausgehender Schaden entstanden ist, dem Dienstberechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 1 U 41/84, ior 1988, 151 - 153). - OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 117/04
Auslegung eines Vertrages über kaufmännische und betriebswirtschaftliche …
Auszug aus LG Köln, 13.08.2013 - 29 O 22/13
Lediglich in den Fällen einer Schlechtleistung, die wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichsteht, ist die zu zahlende Vergütung Teil des durch die Schlechterfüllung entstandenen und nach § 280 Absatz 1 zu ersetzenden Schadens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. November 2005 - 15 U 117/04, BB 2006, 1329-1332, juris: Tz. 7).
- OLG Köln, 16.01.2014 - 19 U 149/13
Rechtliche Einordnung eines EDV-Vertrags über die Umsatzsteigerung eines Webshops
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2013 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 22/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. - AG Köln, 21.08.2019 - 149 C 61/17 Erforderlich ist die Darlegung, dass der Dienstverpflichtete die ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegende Pflicht zur sachgerechten Bearbeitung des Mandats in einer Weise nicht nachgekommen ist, dass die erbrachte Leistung so unbrauchbar war, dass sie praktisch als ein völliges Ausbleiben der Leistung anzusehen ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.08.2013 - 29 O 22/13, BeckRS 2014, 10498).