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   LG Köln, 29.11.2018 - 29 S 48/18 WEG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47442
LG Köln, 29.11.2018 - 29 S 48/18 WEG (https://dejure.org/2018,47442)
LG Köln, Entscheidung vom 29.11.2018 - 29 S 48/18 WEG (https://dejure.org/2018,47442)
LG Köln, Entscheidung vom 29. November 2018 - 29 S 48/18 WEG (https://dejure.org/2018,47442)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung von Sondervergütungen für den Verwalter für Wohngeldklagen i.R.d. Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung (hier: Festsetzung einer Klagegebühr für den Verwalter)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 27; BGB § 307 Abs. 1
    Ungültiger Eigentümerbeschluss über Sondervergütung des Verwalters für Wohngeldklagen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sondervergütung des Verwalters für Wohngeldklagen darf die Gebühren eines Rechtsanwaltes nicht überschreiten; §§ 27 WEG, 307 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sondervergütung muss beschränkt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Hausgeldklagen des Verwalters

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 13 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Keine pauschale Sondervergütung für Zuarbeit ggü. Anwalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG Pauschalbetrag für Verwalter bei Hausgeldklage

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klagegebühr für WEG-Verwalter für Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein - Pauschalbetrag für jeden Fall unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondervergütung muss beschränkt werden! (IMR 2020, 30)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2019, 70
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Bonn, 24.01.2018 - 27 C 136/17

    Verwalter: Pauschale Sondervergütung für Klagen?

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2018 - 29 S 48/18
    Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn, 27 C 136/17, aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des am 24.01.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn, 27 C 136/17 den in der Versammlung vom 13.07.2017 unter TOP 8 B III gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.

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