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   OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50079
OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16 (https://dejure.org/2016,50079)
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2016 - 29 U 1152/16 (https://dejure.org/2016,50079)
OLG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 29 U 1152/16 (https://dejure.org/2016,50079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "umweltfreundlich produziert" - Testkaufkosten ersatzfähiger Schaden nach § 9 UWG

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 01.09.2016 - 2 U 57/16

    Abmahnung gegen hagebau

    Auszug aus OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16
    a) Die Werbung mit der Aussage "umweltfreundlich produziert" ist irreführend, da offen bleibt, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2016, Az. 2 U 57/16).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16
    Zwar war aufgrund dieses Urteils zu erwarten gewesen, dass die Streithelferin nicht nur keine Ware mit der streitgegenständlichen Werbung mehr ausliefert, sondern auch, dass sie darauf hinwirkt, dass die bereits ausgelieferte Ware mit der streitgegenständlichen Werbung auf der Vertriebsebene nicht mehr angeboten wird (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 109/14, juris, Tz. 35 - Hot Sox).
  • BGH, 20.10.1988 - I ZR 219/87

    Umweltengel

    Auszug aus OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16
    Liegt eine umweltfreundliche Werbeaussage vor, so muss in ihr zum Ausdruck kommen, in welcher Hinsicht die umworbene Ware oder Leistung einen umweltbezogenen Vorzug aufweist, wobei der Inhalt und der Umfang der Aufklärung von der Art der Ware oder Dienstleistung sowie von dem Grad und dem Ausmaß der Umweltfreundlichkeit abhängen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.167; BGHZ 105, 277, 281 - Umweltengel).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16
    Maßgebend ist die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus OLG München, 27.10.2016 - 29 U 1152/16
    Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15, juris, Tz. 39 - LOA tested mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2017 - 2 U 2/17

    Werbung mit "Umweltfreundlich produziert"

    Der Vortrag der Streithelferin belegt, dass sie gar nicht in der Lage gewesen wäre, zeitnah einen Verkauf der beanstandeten Briefkästen und Zeitungsrollen zu verhindern, unabhängig davon, dass das damalige Verhalten der Streithelferin eine solche Kooperationsbereitschaft auch nicht nahelegt (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, 9 U 654/16, Anlage FN 371a, Bl. 1429, 1439; OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 21).

    Irgendein Entgegenkommen in diesem Punkt ist dem Schreiben nicht zu entnehmen (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 18).

    Damit können die Abmahnungen ohne weiteres erst nach dem Eingang dieses Schreibens versandt worden sein (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20).

    Kein Indiz für eine Missbräuchlichkeit liegt in dem Umstand, dass der Klägervertreter auch selbst ermittelt hat (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20), denn der von der Streithelferin angesprochene E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten vom 05./08.06.2015 zeigt, dass sich die Abmahntätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade nicht verselbständigt hat, sondern jeweils auf Absprachen mit der Klägerin beruhte, wobei diesen Absprachen sachliche Motive (fortdauernde Verweigerungshaltung der Streithelferin, später Verkündungstermin vor dem LG Hagen) zugrunde lagen.

    (i) Die von beiden Seiten ausführlich thematisierten Strafanzeigen der Klägerin gegen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, da sie weder ein Indiz für noch gegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20).

    Der Streit der Parteien hierüber spielt keine Rolle, weil zum Zeitpunkt der Abmahnungen das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.08.2015 vorgelegen hat, in dem der Beklagtenvertreter ausführte: " Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen." Angesichts dieses Schreibens, das zwanglos als Bestätigung der vorgeworfenen Verstöße verstanden werden kann, kann von einer Abmahnung "ins Blaue hinein" nicht mehr gesprochen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, 9 U 654/16, Anlage FN 371a, Bl. 1429, 1441; OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 20).

    Die isolierte Bezeichnung des Produkts "umweltfreundlich produziert" ist daher irreführend, denn die Werbeaussage lässt offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliegen soll (OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, 9 U 654/16, Anlage FN 371a, Bl. 1429, 1443; OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 22).

    Die von der Streithelferin weiter ins Feld geführte, externe Zertifizierung nach ISO 9001 betrifft das Qualitätsmanagementsystem einer Organisation und hat mit der suggerierten Qualitätsprüfung des einzelnen Produkts ohnehin nichts zu tun (OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, Anlage FN 313, S. 23).

  • OLG Celle, 08.12.2016 - 13 U 72/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wegen Wettbewerbsverletzungen

    Dass das Schreiben der Klägerin nicht so zu verstehen war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die erbetene Weiterleitung an die einzelnen Gesellschafter keinen Einfluss hatte und sie deshalb auch nicht wissen konnte, ob eine Weiterleitung erfolgen würde (so auch OLG Stuttgart, Urteile vom 1. September 2016 - 2 U 24/16 und 2 U 57/16 = Anlagen FN 262 und 263; OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 29 U 1152/16 = Anlage FN 313).

    Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des OLG München (im Urteil vom 27. Oktober 2016 - 29 U 1152/16 = Anlage FN 313) an, dass zumindest erhebliche Teile des Verkehrs die Werbung nicht dahingehend verstehen werden, dass das Produkt wegen seiner Lösungsmittelfreiheit umweltfreundlich produziert wurde, sondern dass die - nicht näher konkretisierte - Angabe "umweltfreundlich produziert" neben der zusätzlichen Information über die Produkteigenschaft "lösungsmittelfrei" steht (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, a. a. O.).

  • OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16

    "Briefkästen umweltfreundlich produziert"

    Es habe der Klägerin freigestanden, den Abverkauf der Ware dadurch zu verhindern, dass sie die ihr zustehenden Unterlassungsansprüche auch gegen die Händler geltend macht (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16, S. 21, FN 313).

    Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Ansprüche der Klägerin geführt werden und andere Oberlandesgerichte die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen haben (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.5.2016 - I-20 U 161/15, OLG Stuttgart, Urteil vom 1.9.2016, 2 U 24/16, OLG München, Urteil vom 27.10.2016, 29 U 1152/16), begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

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