Rechtsprechung
   OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11741
OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10 (https://dejure.org/2010,11741)
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2010 - 29 U 1589/10 (https://dejure.org/2010,11741)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 29 U 1589/10 (https://dejure.org/2010,11741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,11741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassener Hinweis auf Ausschluss von Call-by-Call und Preselection bei Flatrate-Tarif für Telefondienstleistungen - Ausschluss von Call-by-Call und Preselection

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Werbung für eine Flatrate für Telefondienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 2
    Anforderungen an die Werbung für eine Flatrate für Telefondienstleistungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Call-by-Call und Preselection

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 98
  • K&R 2010, 826
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 124/08

    Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen eines Telekommunikationsanbieters bei der

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Das entspricht den zu § 3 UWG 1909 entwickelten Grundsätzen und der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG 2004, nach der das Verschweigen einer Tatsache irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 sein konnte, wenn die Tatsache nach der Verkehrsauffassung Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss hatte und das Verschweigen geeignet war, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH MMR 2010, 184 Tz. 7; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm , UWG, 28. Aufl. 2010, § 5 a UWG Rz. 8).

    Für einen durchschnittlich interessierten (potentiellen) Nutzer einer Telefon-Flatrate sei die Kombination mit einer Preselection-Schaltung daher im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll (BGH MMR 2010, 184 Tz. 7).

  • BVerwG, 25.11.2009 - 6 C 34.08

    Entgelte; Entgeltgenehmigung; effiziente Leistungsbereitstellung;

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen (vgl. BGH NJW 2001, 1217 (1218)); sie hat als Einzelrechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf einen Aktivprozess des übertragenden Rechtsträgers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2009 - 6 C 34/08, juris, Tz. 13; vgl. auch Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 15, Rdn. 7 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 6 U 108/07

    Irreführende Werbung durch Telefondienstanbieter

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Diese Entscheidung betraf - wie der Streitfall - eine Flatrate, die Telefongespräche ins Ausland und in die Mobilfunknetze nicht umfasste, wie dem ihr zu Grunde liegenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Mai 2008 - 6 U 108/07, juris, dort Tz. 57 entnommen werden kann.
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen (vgl. BGH NJW 2001, 1217 (1218)); sie hat als Einzelrechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf einen Aktivprozess des übertragenden Rechtsträgers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 2009 - 6 C 34/08, juris, Tz. 13; vgl. auch Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 15, Rdn. 7 m. w. N.).
  • OLG München, 05.02.2009 - 29 U 3255/08

    Wettbewerbsrecht: Werbung für einen Telefonanschluss ohne Hinweis auf die

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Angesichts der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hält der Senat an der in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 - 29 U 3255/08 - Kein Telekom-Anschluss notwendig (MMR 2009, 562) geäußerten Auffassung zur Wesentlichkeit des Fehlens der Preselection-Option auch bei Flatrate-Angeboten nicht fest.
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen kann allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH GRUR 2008, 357 - Planfreigabesystem Tz. 22 m. w. N.).
  • BGH, 27.08.1993 - IV ZB 14/93

    Auskunftsanspruch über Mietzinshöhe - Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Die Erstreckung der Abwendungsbefugnis auf die Hauptsache trägt dem Umstand Rechnung, dass das landgerichtliche Urteil im Umfang seiner Bestätigung durch den Senat ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993 - IV ZB 14/93, juris, dort Tz. 3; Herget in: Zöller , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rz. 12, Hüßtege in: Thomas/Putzo , ZPO, 31. Aufl. 2010, § 708 Rz. 11; Lackmann in: Musielak , ZPO, 7. Aufl. 2009, § 708 Rz. 9).
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05

    Werbung für Telefondienstleistungen

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Denn der Verkehr unterscheidet zwischen Festnetzanschlüssen, bei denen die dem durchschnittlich informierten und verständigen Abnehmer von Telefondienstleistungen geläufigen Möglichkeiten des Call-by-Call und der Preselection bestehen, und Mobiltelefonen, die allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbar sind (vgl. BGH GRUR 2008, 729 - Werbung für Telefondienstleistungen Tz. 16).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Da die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und im Übrigen durch die ständige Befassung mit - auch im Bereich der Werbung für Telekommunikationsmöglichkeiten angesiedelten - Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen, so dass auf die Erholung des von der Beklagten zu diesen Fragen angebotenen Sachverständigengutachtens verzichtet werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 937 - Ichthyol II Tz. 27 m. w. N.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 29.07.2010 - 29 U 1589/10
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 21/07
  • OLG München, 15.09.2011 - 29 U 982/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Internet-Dienstleistungsanbieters

    Diesen ist die im Festnetz gegebene Möglichkeit bekannt, den Betreiber, der eine Gesprächsverbindung herstellt, durch das Verfahren des Call-by-Call zu bestimmen und dadurch zwischen den preisgünstigsten Betreibern auszuwählen (vgl. BGH GRUR 2008, 729 - Werbung für Telefondienstleistungen Tz. 16; Senat, Urt. v. 29. Juli 2010 - 29 U 1589/10 - Ausschluss von Call-by-Call und Preselection , juris, dort Tz. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht