Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.10.2014

Rechtsprechung
   OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23314
OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14 (https://dejure.org/2021,23314)
OLG München, Entscheidung vom 01.07.2021 - 29 U 1698/14 (https://dejure.org/2021,23314)
OLG München, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 29 U 1698/14 (https://dejure.org/2021,23314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,23314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 135; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m; VO (EG) Nr. 1308/2013 Art. 103
    Keine Bestimmung des Geschmacks durch mit der Zutat "Champagner" bezeichnetes Produkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    "Champagner Sorbet"; Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Champagner enthaltendes Eis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Aldi darf keinen Champagner-Sorbet verkaufen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Skandal: "Champagner Sorbet" vom Discounter enthält zu wenig Champagner!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was sich Champagner nennt muss auch danach schmecken

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Wenn Champagner draufsteht, muss es nach Champagner schmecken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 525
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    Mit Urteil vom 19.07.2018 hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen (BGH, GRUR 2019, 185 - Champagner Sorbet II).

    Der Kläger hat in der Revisionsinstanz klargestellt, dass er die verfolgten Ansprüche im Wege der Eventualklagehäufung in erster Linie auf die VO (EG) Nr. 1234/2007 und VO (EU) Nr. 1308/2013, sodann auf § 5 UWG, auf das deutschfranzösische Herkunftsabkommen und schließlich auf §§ 127 ff. MarkenG stützt (BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 14 - Champagner Sorbet II).

    In der wiedereröffneten Berufungsverhandlung hat der Kläger zudem klargestellt, dass im "insbesondere" - Teil des Antrags ein unechter Hilfsantrag zu sehen sei im Sinne von Randnummer 16 des Revisionsurteils (Seite 2 des Protokolls vom 04.03.2021, Bl. 292 dA); über diesen Antrag ist daher nur zu entscheiden, wenn feststeht, dass die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 16 - Champagner Sorbet II).

    Dieser ist auf Weinbauerzeugnisse, aromatisierte Weine und Spirituosen zwar wegen der Ausnahme vom unmittelbaren Anwendungsbereich gemäß Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EG) Nr. 510/2006 und nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1151/2012 nicht direkt, jedoch mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht analog anzuwenden (BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 18-23 - Champagner Sorbet II).

    Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der VO (EG) Nr. 1234/2007 durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 2 - Champagner Sorbet II).

    Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall gegebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der das Lebensmittel "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 21- 30 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 27 Champagner Sorbet II).

    Die Verwendung der Bezeichnung "Champagner" in der Produktbezeichnung für ein Lebensmittel der vorliegenden Art weist den Verkehr maßgeblich darauf hin, dass das Produkt "nach Champagner" schmeckt, es sich hierbei also um eine seinen Geschmack bestimmende Zutat handelt (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 36 - Champagner Sorbet II).

    a) Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht den vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht, aber eine ihnen entsprechende Zutat enthält, erfüllt den Tatbestand der unberechtigten Ausnutzung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO Nr. 1308/2013, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 50 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Die Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil es dem Schutzzweck der Verordnungen zuwiderliefe, wenn eine Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Gattungsbezeichnung berücksichtigt würde (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ist bei der Klärung der Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, zwar ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 51 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Geht aus dem Namen eines Lebensmittels hervor, dass es eine Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweist, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Mithin stellt es eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    b) Es kommt damit im Streitfall darauf an, ob das streitgegenständliche "Champagner Sorbet" einen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 31 - Champagner Sorbet II).

    In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen (BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 39 - Champagner Sorbet II).

    Der BGH hat dementsprechend ausgeführt, dass das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur geschmacksbestimmenden Eigenschaft der Zutat Champagner nachzuholen habe und wer die Darlegungs- und Beweislast trage (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 37 - Champagner Sorbet II).

    Zur Art und Weise der Beweiserhebung hat sich der EuGH nicht erklärt, der BGH hat ausgeführt, dass in einem ersten Schritt der Geschmack zu ermitteln sei und in einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern könne, dessen Ursache (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 39 - Champagner Sorbet II).

    Die durch einen Verstoß der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte Teile ihres Vermögens, zu denen auch der im Streitfall betroffene Geschäftsbereich gehört, im Wege der Abspaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 UmwG auf eine andere Gesellschaft übertragen hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 32 - Champagner Sorbet II).

    Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erwirkung eines gerichtlichen Verbotstitels in der Hauptsache oder Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung beseitigt werden (stRspr. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 33 mwN - Champagner Sorbet II).

    Zugleich ist eine Irreführung iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1308/2013 gegeben (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 60 -64 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 37 - Champagner Sorbet II).

    Die Verwendung der Bezeichnung "Champagner" in der Produktbezeichnung für ein Lebensmittel der vorliegenden Art weist den Verkehr maßgeblich darauf hin, dass das Produkt "nach Champagner" schmeckt, es sich hierbei also um eine seinen Geschmack bestimmende Zutat handelt (vgl. BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 36 - Champagner Sorbet II), was hier aber nicht zutrifft.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-393/16

    Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 20.12.2017 wie folgt beantwortet (EuGH, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi):.

    Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der VO (EG) Nr. 1234/2007 durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 2 - Champagner Sorbet II).

    Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall gegebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der das Lebensmittel "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 21- 30 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 27 Champagner Sorbet II).

    Mit der Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt, das Champagner enthält, nutzt die Beklagte im Streitfall auch das Ansehen der Bezeichnung "Champagne" iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EU) Nr. 1308/2013 aus, weil das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi).

    a) Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht den vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht, aber eine ihnen entsprechende Zutat enthält, erfüllt den Tatbestand der unberechtigten Ausnutzung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der VO Nr. 1308/2013, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 50 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Die Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil es dem Schutzzweck der Verordnungen zuwiderliefe, wenn eine Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Gattungsbezeichnung berücksichtigt würde (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ist bei der Klärung der Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, zwar ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 51 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Geht aus dem Namen eines Lebensmittels hervor, dass es eine Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweist, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    Mithin stellt es eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 30 - Champagner Sorbet II).

    (1) Der EuGH hat für die vorliegende Konstellation den Geschmack als das entscheidungserhebliche Merkmal angesehen; das nationale Gericht müsse anhand der ihm vorgelegten Beweise beurteilen, ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweise, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 f. - CIVC/Aldi).

    Die hier in Streit stehende und gerade auch vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi) als entscheidend angesehene und als zu klären vorgegebene Frage, ob ein Lebensmittel, das eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet, vor allem danach schmeckt, stellt sich in einem ganz anderen rechtlichen Zusammenhang.

    Zugleich ist eine Irreführung iSd Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1308/2013 gegeben (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 60 -64 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 37 - Champagner Sorbet II).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 02.06.2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2016, 970 = WRP 2016, 1245 - Champagner Sorbet I):.

    Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der VO (EG) Nr. 1234/2007 durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 2 - Champagner Sorbet II).

    Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall gegebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der das Lebensmittel "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 21- 30 - Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 27 Champagner Sorbet II).

    a) Die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" genießt ein besonderes Ansehen, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - ChampagnerBratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier).

    b) Durch die Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt profitiert die Beklagte von der Werbewirkung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 - Champagner Sorbet I).

    Der durch Art. 118 m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii VO (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii VO (EU) Nr. 1308/2013 gewährleistete Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben erstreckt sich auf alle Fallgestaltungen, in denen die durch die geschützte Bezeichnung vermittelten Güte- und Prestigevorstellungen auf ein anderes Erzeugnis übertragen werden (BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 mwN - Champagner Sorbet I; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., MarkenG, § 135 Rn. 5 und § 127 Rn. 17).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).

    Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I).

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02

    Champagner Bratbirne

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    a) Die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" genießt ein besonderes Ansehen, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - ChampagnerBratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99

    Champagner bekommen, Sekt bezahlen; Unlautere Verwendung einer Herkunftsangabe

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    a) Die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" genießt ein besonderes Ansehen, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - ChampagnerBratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier).

    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    (3) Ebenso wenig steht die von der Streithelferin angeführte Rechtsprechung des EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola/Smilde einer Beweisaufnahme über den Geschmack des Sorbets - auch nicht einer solchen durch singulären Zeugenbeweis - entgegen.

    Denn diese beruhe im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich seien, da sie unter anderem von Faktoren abhingen, die mit der Person verbunden seien, die das Erzeugnis koste, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet werde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 42 - Levola/Smilde); es sei beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaube, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 43).

  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Champagner-Weizenbier

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    a) Die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" genießt ein besonderes Ansehen, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 33 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - ChampagnerBratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner-Weizenbier).
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung geeignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qualitäts- und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 34 Champagner Sorbet I; BGH, GRUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner-Bratbirne; BGH, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; BGH, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).
  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08

    Goldhase II

    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    Die Überprüfung ist im Streitfall entgegen der Auffassung der Streithelferin (Seite 6/7 des Schriftsatzes vom 23.06.2020, Bl. 272 dA) auch nicht wie im Falle des abhanden gekommenen Schokoladenhasens, der in seiner konkreten Form durch Bezugnahme Gegenstand des Unterlassungsantrags im Verfahren Goldhase II war, unmöglich (vgl. BGH, GRUR 2011, 148 Rn. 11 ff. - Goldhase II).
  • LG München I, 18.03.2014 - 33 O 13181/13
    Auszug aus OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14
    I.Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2014, Az.: 33 O 13181/13, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 232/16

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

  • OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14

    Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Eis

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39697
OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14 (https://dejure.org/2014,39697)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - 29 U 1698/14 (https://dejure.org/2014,39697)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 29 U 1698/14 (https://dejure.org/2014,39697)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39697) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • markenmagazin:recht

    Champagner-Sorbet

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tiefkühlprodukt darf als "Champagner-Sorbet" bezeichnet werden, wenn es tatsächlich Champagner enthält

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Eis

  • rechtsportal.de

    Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013
    Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Eis

  • rechtsportal.de

    Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013
    Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Eis

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Champagner Sorbet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Champagnerhaltiges Tiefkühlprodukt darf als "Champagner Sorbet" bezeichnet werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Champagner" in üblicher Produktbezeichnung erlaubt

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Herkunftsbezeichnung Champagner-Sorbet erlaubt?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 388
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 262/02

    Champagner Bratbirne

    Auszug aus OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14
    Richtig ist auch, dass mit der Bezeichnung "Champagner" besondere Gütevorstellungen verbunden sind, so dass diese Bezeichnung hohes Ansehen genießt (so auch BGH GRUR 2005, 957 - Champagner Bratbirne ).

    Er richtet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der damit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2005, 957 - Champagner Bratbirne ).

  • LG München I, 18.03.2014 - 33 O 13181/13
    Auszug aus OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14
    Auf die Berufung der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. März 2014, Az. 33 O 13181/13, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 18. März 2014 - 33 O 13181/13 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14
    Unlauter wäre dies allerdings nur, wenn sich die Beklagte den Ruf dieser Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund - etwa ohne jede Eigenleistung (vgl. insoweit zum Markenrecht EuGH GRUR 2009, 756 Tz. 49 - L'Oréal/Bellure ) - zunutze gemacht hätte.
  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

    Auszug aus OLG München, 16.10.2014 - 29 U 1698/14
    Dementsprechend ist der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zur parallelen und insoweit mit Art. 103 Abs. 2 a) ii) der VO (EU) Nr. 1308/2013 wortgleichen Regelung des Art. 16 der VO (EG) 110/2008 (SpirituosenbezeichnungsVO; EuGH GRUR 2011, 926 Tz. 46 ff.) ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Rufausbeutung "in unberechtigter Weise" erfolgen muss.
  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

    Auf die Berufung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218).
  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    Auf die Berufung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218).
  • OLG München, 01.07.2021 - 29 U 1698/14

    Keine Bestimmung des Geschmacks durch mit der Zutat "Champagner" bezeichnetes

    Auf die Berufung der Streithelferin hat der Senat mit Urteil vom 16.10.2014 das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218 - Champagner-Sorbet).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht