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   OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19   

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https://dejure.org/2020,5834
OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19 (https://dejure.org/2020,5834)
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2020 - 29 U 2584/19 (https://dejure.org/2020,5834)
OLG München, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 29 U 2584/19 (https://dejure.org/2020,5834)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG,; § 823 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
    Deliktischer Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Jameda darf positive Bewertungen eines Arztes löschen

  • online-und-recht.de

    Löschung positiver Jameda-Bewertungen

  • rewis.io

    Deliktischer Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1,12 Abs. 1 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Geheimhaltung des Prüfsystems bei Ärztebewertungen - jameda

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Positive Bewertungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 241 Abs. 2
    Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf einem Ärztebewertungsportal

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Positive Bewertungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Löschung von Bewertungen bei Manipulationsverdacht durch Jameda zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wiederveröffentlichung einer positiven Bewertung in Arztbewertungsportal wenn diese zu Unrecht durch Algorithmus als Fake-Bewertung eingestuft und gelöscht wurde

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Löschung positiver Bewertungen durch Jameda

  • IWW (Kurzinformation)

    Bewertungsportale | Jameda kann auch positive Bewertungen gegen den Willen des Arztes löschen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnarzt klagt gegen "Jameda.de" - Ärztebewertungsportal darf gute Bewertungen löschen, wenn begründeter Verdacht auf Manipulation besteht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Jameda darf auch positive Wertungen löschen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtmäßige Löschung positiver Bewertungen nach durch Algorithmus des Bewertungsportals begründeter Verdacht der Manipulation - Keine Pflicht des Portalbetreibers auf Offenbarung der Funktion des Algorithmus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 611
  • GRUR 2020, 770
  • MMR 2020, 404
  • ZUM 2020, 633
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Schutzgegenstand des Rechts ist auch der "gute Ruf" eines Unternehmens, das unternehmerische Ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18 juris, dort Rn. 41), und dieses wird maßgeblich durch Bewertungen auf Bewertungsportalen mitbestimmt, so dass in einer Löschung von positiven Bewertungen auch ein Eingriff in den Schutzbereich liegen kann.

    Inhalt und Grenzen des Schutzes einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich, entsprechend der Natur als offener Tatbestand, erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphären Dritter gemäß den zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätzen (PalandtSprau, a.a.O. § 823 Rn. 133 m.w.N; vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18 juris, dort Rn. 43).

    Das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion und der Portalbetrieb ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG erfasst (BGH GRUR 2016, 855, Rn. 40 - jameda.de II; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18 juris, dort Rn. 46).

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGHZ 168, 314 = NJW 2006, 3490 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II); auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH NJW 2019, 3065 Rn. 232; BGH GRUR 2017, 918 = WRP 2017, 1085 Rn. 16 u. 19 m.w.N. - Wettbewerbsbezug; BGH NJW 2019, 763 = GRUR 2019, 189 = WRP 2019, 317 Rn. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGHZ 168, 314 = NJW 2006, 3490 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II); auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH NJW 2019, 3065 Rn. 232; BGH GRUR 2017, 918 = WRP 2017, 1085 Rn. 16 u. 19 m.w.N. - Wettbewerbsbezug; BGH NJW 2019, 763 = GRUR 2019, 189 = WRP 2019, 317 Rn. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGHZ 168, 314 = NJW 2006, 3490 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II); auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH NJW 2019, 3065 Rn. 232; BGH GRUR 2017, 918 = WRP 2017, 1085 Rn. 16 u. 19 m.w.N. - Wettbewerbsbezug; BGH NJW 2019, 763 = GRUR 2019, 189 = WRP 2019, 317 Rn. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II).
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGHZ 168, 314 = NJW 2006, 3490 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II); auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH NJW 2019, 3065 Rn. 232; BGH GRUR 2017, 918 = WRP 2017, 1085 Rn. 16 u. 19 m.w.N. - Wettbewerbsbezug; BGH NJW 2019, 763 = GRUR 2019, 189 = WRP 2019, 317 Rn. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion und der Portalbetrieb ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG erfasst (BGH GRUR 2016, 855, Rn. 40 - jameda.de II; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18 juris, dort Rn. 46).
  • LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18

    JAMEDA: Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, Az. 33 O 6880/18, vom 16.04.2019,.
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19
    Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGHZ 168, 314 = NJW 2006, 3490 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II); auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH NJW 2019, 3065 Rn. 232; BGH GRUR 2017, 918 = WRP 2017, 1085 Rn. 16 u. 19 m.w.N. - Wettbewerbsbezug; BGH NJW 2019, 763 = GRUR 2019, 189 = WRP 2019, 317 Rn. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 16 W 37/20

    Warnhinweis auf Ärzteportal rechtmäßig beim Verdacht manipulierter Bewertungen

    Die Einblendung des Warnhinweises erfolgt jedoch nicht in Abwicklung des Schuldverhältnisses (vgl. auch OLG München, Urteil vom 27.2.2020, 29 U 2584/19, juris, für die dort streitgegenständliche Löschung positiver Bewertungen).
  • LG Köln, 02.03.2021 - 28 O 50/21
    Soweit sich die Beteiligte auf die Entscheidung OLG München GRUR 2020, 770, beruft, betrifft dies einen in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt, nämlich eine Streitigkeit über die Wiederherstellung von Bewertungen nach Kündigung eines "Premium"-Zugangs.
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