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   OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09   

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OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09 (https://dejure.org/2010,6513)
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2010 - 29 U 4083/09 (https://dejure.org/2010,6513)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 29 U 4083/09 (https://dejure.org/2010,6513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • markenmagazin:recht

    § 8 UWG; § 14 MarkenG; Art. 9 GMV
    "Viaguara” für alkoholisches Mischgetränk aus Wodka nutzt Wertschätzung der Marke "Viagra” unlauter

  • openjur.de

    Europäisches Markenrecht: Bekanntheit der Gemeinschaftswortmarke "VIAGRA"; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung dieser Marke

  • aufrecht.de

    Das Kennzeichen "Viaguara" nutzt Wertschätzung der Marke "Viagra" unlauter aus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeichenähnlichkeit zwischen VIAGRA und viaguara; Ankommen für eine Zeichenähnlichkeit auf die Wirkung auf den Durchschnittsverbraucher; Erreichen des erforderlichen Bekanntheitsgrades bei Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke bei einem bedeutenden Teil des durch die Marke ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GMV Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. c
    Verwechslungsgefahr zweier Marken; Bekanntheit der Marke "VIAGRA"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    bb) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a. F.) geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 2009, 1167, Tz. 21 - Partnerprogramm ).

    Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH GRUR 2009, 1167, Tz. 21 - Partnerprogramm ).

    Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (vgl. BGH GRUR 2009, 1167, Tz. 21 - Partnerprogramm ).

    Entscheidend ist, dass der Beauftragte in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (vgl. BGH GRUR 2009, 1167, Tz. 21 - Partnerprogramm ).

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (vgl. BGH GRUR 2009, 1167, Tz. 21 - Partnerprogramm ).

    Der Unternehmensinhaber haftet daher ggf. auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (vgl. BGH GRUR 2009, 1167, Tz. 21 - Partnerprogramm ).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    aa) Der Begriff "bekannt" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) GMV setzt einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus (vgl. EuGH GRURInt. 2010, 134, Tz. 21 - PAGO ).

    Das maßgebliche Publikum ist dasjenige, das von der Gemeinschaftsmarke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z. B. bestimmte Fachkreise (vgl. EuGH GRURInt. 2010, 134, Tz. 22 - PAGO ).

    Es kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRURInt. 2010, 134, Tz. 23 - PAGO ).

    Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (vgl. EuGH GRURInt. 2010, 134, Tz. 24 - PAGO ).

    Bei der Prüfung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRURInt. 2010, 134, Tz. 25 - PAGO ).

    In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist, wobei das Gebiet eines Mitgliedstaates als wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden kann (vgl. EuGH GRURInt. 2010, 134, Tz. 27 ff. - PAGO ).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    aa) Zur Feststellung, ob die Benutzung bzw. drohende Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und des Grades ihrer Nähe (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 44 - L'Oréal ).

    Der Begriff der "unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke, auch als "parasitäres Verhalten" und "Trittbrettfahren" bezeichnet, ist nicht nur mit der Beeinträchtigung der Marke verknüpft, sondern auch mit dem Vorteil, den ein Dritter aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 41 - L'Oréal ).

    Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen auf Grund der Übertragung des Bildes der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der bekannten Marke gegeben ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 41 - L'Oréal ).

    Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, Tz. 50, Tz. 49 - L'Oréal ; ferner Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 14, Rdn. 802).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Denn die Verurteilung gemäß Ziffer I. des Tenors des Urteils des Landgerichts beruht auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 65 - METROBUS ).

    Ein Hilfsanspruch auf Auskunft steht dem Markeninhaber nach Art. 102 Abs. 2 GMV (= Art. 98 Abs. 2 GMV a. F.), § 125 b Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB nur zu, soweit eine Wiederholungsgefahr aufgrund einer erfolgten Verletzung des Markenrechts, nicht bloß eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 65 - METROBUS ).

    Da aufgrund der internationalen Registrierung der IR-Marke Nr. 855 233 "viaguara" und der Schutzerstreckung auf Deutschland lediglich eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist, waren die geltend gemachten Annexansprüche betreffend Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht begründet (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Tz. 65 - METROBUS ).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Ein Hilfsanspruch auf Auskunft steht dem Markeninhaber nicht nur bezüglich des konkreten Verletzungsfalls, hier des Werbeauftritts gemäß der Anlage K 39, sondern darüber hinaus auch bezüglich im Kern gleichartiger Handlungen zu, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 2006, 504, Tz. 36 - Parfümtestkäufe ).

    Im Übrigen kann der Anspruch auf Vernichtung aus § 18 Abs. 1 MarkenG nicht auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt werden; er kann schon nicht über etwa konkret festgestellte Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden (vgl. BGH GRUR 2006, 504, Tz. 53 - Parfümtestkäufe ).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Der Eintritt eines Schadens durch die festgestellte Verletzung der klägerischen Gemeinschaftsmarke in Gestalt des mit der Domain "viaguara.de" verbundenen Internetauftritts gemäß den Anlagen K 39, K 40 steht hier schon fest, weil die Klägerin den Eingriff in ihr Markenrecht als ein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 421, Tz. 47 - Markenparfümverkäufe ; Ströbele/Hacker aaO § 14, Rdn. 379 f. (zur Lizenzvergütung bei Werbung)).

    Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht durch den Rückbezug auf Ziffer II. die Schadensersatzpflicht über den konkreten Verletzungsfall (Anlage K 39) hinaus auch bezüglich weiterer insoweit gleichgelagerter Verletzungshandlungen festgestellt hat (vgl. BGH GRUR 2006, 421, Tz. 47 - Markenparfümverkäufe ).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die sich gegenüberstehenden Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren wirken, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Tz. 35 - HABM/Shaker ).

    Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, Tz. 35 - HABM/Shaker ).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt anhand ihres Gesamteindrucks zu beurteilen, wobei für die Annahme einer Zeichenähnlichkeit bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (vgl. BGH GRUR 2010, 235, Tz. 18 - AIDA/AIDU ).

    Grundsätzlich kann allerdings eine nach dem Schriftbild und/oder nach dem Klang zu bejahende Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH GRUR 2010, 235, Tz. 20 - AIDA/AIDU ).

  • BGH, 11.06.2002 - X ZB 27/01

    "Zahnstruktur"; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Im Übrigen wäre eine derartige Verkehrsbefragung aus den vorstehend genannten Gründen im Streitfall nicht geboten (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 14, Rdn. 214 m. w. N.; vgl. auch BGH GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur ).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus OLG München, 17.06.2010 - 29 U 4083/09
    Erforderlich ist insoweit vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (von der WIPO als "commercial effect" bezeichnet) aufweist (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 f. - HOTEL MARITIME ).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06

    Motorradreiniger

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

  • LG München I, 07.07.2009 - 33 O 8882/08

    Markenrechtsverletzung: Unlautere Ausnutzung des Bekanntheitsgrades einer Marke -

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

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