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   OLG München, 06.06.2013 - 29 U 4911/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13424
OLG München, 06.06.2013 - 29 U 4911/12 (https://dejure.org/2013,13424)
OLG München, Entscheidung vom 06.06.2013 - 29 U 4911/12 (https://dejure.org/2013,13424)
OLG München, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 29 U 4911/12 (https://dejure.org/2013,13424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Warnschreiben einer Versicherung vor Vertragsaufkäufern ist wettbewerbsrechtlich zulässig

  • IWW

    Art. 5 GG; § 4 Nr. 7, 8, 19 UWG
    GG, UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Warnung eines Lebensversicherers vor der Veräußerung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung innerhalb eines bestimmten Geschäftsmodells

  • kanzlei.biz

    Warnungen einer Versicherung vor Vertragsaufkäufen durch Dritte sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 5 GG; § 4 Nr. 7, § 4 Nr. 8, § 4 Nr. 10 UWG
    Wettbewerbswidrigkeit der Warnung eines Lebensversicherers vor der Veräußerung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung innerhalb eines bestimmten Geschäftsmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schreiben eines Versicherers enthält keine Anschwärzung im Sinne des UWG bei zutreffenden Tatsachenbehauptungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Warnschreiben einer Versicherung wettbewerbsrechtlich zulässig

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Warnschreiben von Versicherung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 516
 
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Wird zitiert von ...

  • LG München I, 10.11.2021 - 21 O 13540/21

    Anschwärzung und gezielte Behinderung durch Warnung potentieller Investoren

    Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang verstehen, in den sie gestellt ist (OLG München, Urt. v. 06.06.2013, BeckRS 2013, 10252; LG Hamburg, Urt. v. 28.07.2011, BeckRS 2016, 13772).
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