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   OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11   

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OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11 (https://dejure.org/2011,58971)
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 - 29 U 634/11 (https://dejure.org/2011,58971)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 (https://dejure.org/2011,58971)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 310 Abs. 2 Satz 1, 309 Nr. 5, 254, 307 BGB; §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG; §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 4 Satz 5 StromGVV

  • openjur.de

    1. Eine Mahnkostenpauschale von mehr als 1,20 Euro pro Mahnung eines Energieversorgungsunternehmens ist unwirksam.2. Mahnkostenpauschalen dürfen keinen allgemeinen Verwaltungsaufwand wie Personal- und IT-Kosten und auch keinen Gewinnanteil einer Drittfirma abgelten.3. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    5 Euro Mahnkosten sind zu hoch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Mahnkostenpauschale in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen eines Stromversorgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Online-Shops und AGB: Sind 5 Euro Mahngebühren zuviel?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Die Klausel 2 ist jedoch, anders als vom Kläger behauptet, auch bei "kundenfeindlichster Betrachtung" (vgl. BGH NJW 2009, 2051, Tz. 11 m.w.N.) nicht so auszulegen, dass die Mahnkostenpauschale entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 StromGVV auch für eine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung anfällt.

    Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BGH NJW 2009, 2051, Tz. 11 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. z.B. BGH NJW 2009, 2051, Tz. 11 m.w.N.).

    Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGH NJW 2009, 2051, Tz. 11 m.w.N.).

    Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH NJW 2009, 2051, Tz. 11 m.w.N.).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Der Gesetzgeber hat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden in der Grundversorgung und Verbrauchern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass in Folge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden (vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001 zu § 310 Abs. 2 BGB, BT-Drs. 14/6040, S. 160; BGH NJW 2009, 2662, Tz. 20 m.w.N.).

    Es besteht damit kein Grund, weshalb die Anwendung des § 309 Abs. 5 Buchst. a BGB im Streitfall in Bezug auf die Klausel 2 durch § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen und ein Rückgriff auf die - vorliegend zum selben Ergebnis führende - Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Lichte der Leitbildfunktion der Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (vgl. BGH NJW 1998, 1640 [1641 f.]; NJW 2009, 2662, Tz. 20; NJW 2009, 2667, Tz. 22) erforderlich sein sollte.

    Es kann daher offen bleiben, ob - da § 19 Abs. 4 Satz 5 StromGVV nicht nach der Frage der Wesentlichkeit geringerer Kosten differenziert - eine Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Lichte der Leitbildfunktion der Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (vgl. BGH NJW 1998, 1640 [1641 f.]; NJW 2009, 2662, Tz. 20; NJW 2009, 2667, Tz. 22) die Unwirksamkeit der Klausel auch dann ergäbe, wenn sie nur den Nachweis wesentlich geringer Kosten, nicht aber allgemein den Nachweis (auch unwesentlich) geringerer Kosten ausdrücklich gestatten würde.

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann, sofern nicht - wozu hier nichts vorgetragen ist - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen (vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.).

    Dies würde auch dann gelten, wenn - wovon im Streitfall ausgegangen werden kann - der Geschäftsbereich der Beklagten so groß ist und sich Fälle des Zahlungsverzugs ihrer Kunden so häufig ereignen, dass - wenn keine Vergabe an einen externen Dienstleister erfolgt wäre - für die verwaltungsmäßige Bearbeitung die Einstellung eigenen, nur damit befassten Personals der Beklagten erforderlich wäre (BGH NJW 1976, 1256 [1257 f.]).

    Auch solche Umstände fallen in den allgemeinen Lebensbereich dieses Geschädigten und dürfen daher nicht denjenigen mehr als sonst belasten, dem im Einzelfall die Rolle des Schädigers zukommt (BGH NJW 1976, 1256 [1258]).

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Nachdem der allgemeine Verwaltungsaufwand für die außergerichtliche Bearbeitung von Schadensfällen wie den streitgegenständlichen Fällen des Zahlungsverzugs dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten zugewiesen ist, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt (BGH NJW 1980, 119), ändert es an der fehlenden Erstattungsfähigkeit dieses Aufwands nichts, dass die Beklagte die außergerichtliche Bearbeitung von Forderungen gegen säumige Kunden einem externen Dienstleister übertragen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

    Soweit die Beklagte bei der Kalkulation der Mahnkostenpauschale sogar Personalkosten "für die Bearbeitung individueller Kundenreaktionen auf Mahnungen" in Ansatz bringt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei - wie beim Aufwand für die Bearbeitung sonstiger Kundenanfragen auch - um allgemeine Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der weiteren Durchführung und Abwicklung der Stromlieferungsverträge handelt, die die Beklagte mit ihren Kunden geschlossen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

  • BGH, 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

    Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Es besteht damit kein Grund, weshalb die Anwendung des § 309 Abs. 5 Buchst. a BGB im Streitfall in Bezug auf die Klausel 2 durch § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen und ein Rückgriff auf die - vorliegend zum selben Ergebnis führende - Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Lichte der Leitbildfunktion der Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (vgl. BGH NJW 1998, 1640 [1641 f.]; NJW 2009, 2662, Tz. 20; NJW 2009, 2667, Tz. 22) erforderlich sein sollte.

    Es kann daher offen bleiben, ob - da § 19 Abs. 4 Satz 5 StromGVV nicht nach der Frage der Wesentlichkeit geringerer Kosten differenziert - eine Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Lichte der Leitbildfunktion der Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (vgl. BGH NJW 1998, 1640 [1641 f.]; NJW 2009, 2662, Tz. 20; NJW 2009, 2667, Tz. 22) die Unwirksamkeit der Klausel auch dann ergäbe, wenn sie nur den Nachweis wesentlich geringer Kosten, nicht aber allgemein den Nachweis (auch unwesentlich) geringerer Kosten ausdrücklich gestatten würde.

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann, sofern nicht - wozu hier nichts vorgetragen ist - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen (vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.).

    Nachdem der allgemeine Verwaltungsaufwand für die außergerichtliche Bearbeitung von Schadensfällen wie den streitgegenständlichen Fällen des Zahlungsverzugs dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten zugewiesen ist, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt (BGH NJW 1980, 119), ändert es an der fehlenden Erstattungsfähigkeit dieses Aufwands nichts, dass die Beklagte die außergerichtliche Bearbeitung von Forderungen gegen säumige Kunden einem externen Dienstleister übertragen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Es besteht damit kein Grund, weshalb die Anwendung des § 309 Abs. 5 Buchst. a BGB im Streitfall in Bezug auf die Klausel 2 durch § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen und ein Rückgriff auf die - vorliegend zum selben Ergebnis führende - Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Lichte der Leitbildfunktion der Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (vgl. BGH NJW 1998, 1640 [1641 f.]; NJW 2009, 2662, Tz. 20; NJW 2009, 2667, Tz. 22) erforderlich sein sollte.

    Es kann daher offen bleiben, ob - da § 19 Abs. 4 Satz 5 StromGVV nicht nach der Frage der Wesentlichkeit geringerer Kosten differenziert - eine Inhaltskontrolle anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Lichte der Leitbildfunktion der Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (vgl. BGH NJW 1998, 1640 [1641 f.]; NJW 2009, 2662, Tz. 20; NJW 2009, 2667, Tz. 22) die Unwirksamkeit der Klausel auch dann ergäbe, wenn sie nur den Nachweis wesentlich geringer Kosten, nicht aber allgemein den Nachweis (auch unwesentlich) geringerer Kosten ausdrücklich gestatten würde.

  • OLG Hamburg, 29.04.1987 - 5 U 167/86
    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann, sofern nicht - wozu hier nichts vorgetragen ist - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen (vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.).

    Dies gilt insbesondere für die angesetzten Personal- und IT-Kosten, von denen nicht vorgetragen ist, dass sie den üblichen Rahmen überschreiten (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]).

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    3) Nachdem die Klauseln 2 und 3 - wie ausgeführt - unwirksam sind, kann der Kläger nicht nur die Unterlassung ihrer Einbeziehung in neue von der Beklagten mit Verbrauchern geschlossene Stromversorgungsverträge verlangen, sondern - wie geltend gemacht - auch, dass es die Beklagte unterlässt, sich auf die beiden Klauseln bei der Abwicklung von Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen (BGH NJW 1994, 2693 m.w.N.; NJW 2003, 1237 [1238]; Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Auszug aus OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, was eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1419 [1420]; NJW 2002, 2386 [2387], jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

  • BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen

  • OLG Stuttgart, 22.04.1988 - 2 U 219/87

    Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts durch Allgemeine

  • BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86

    Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden (BGH NJW 2009, 3570 für die manuelle Bearbeitung einer Rücklastschrift; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Die Bearbeitung von Kundenanfragen gehört nach der von der Rechtsordnung festgelegten Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beklagten und ist nicht ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, aaO Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54).
  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15

    Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit der AGB eines Telekommunikationsunternehmens

    Mahnkostenpauschalen in dieser Größenordnung sind bereits von anderen Gerichten als unwirksam angesehen worden (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 29 U 634/11, zitiert nach juris Rdnr. 24; LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 6 O 281/12, zitiert nach juris: Rdnr. 41; LG Dortmund, Urteil vom 7. April 2015, zitiert nach juris: Rdnr. 36).
  • LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13

    Zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen

    Dafür ist hier nichts vorgetragen." Diesen Erwägungen schloss sich auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.07.2011 (Az. 29 U 634/11, Tz. 54juris) an, indem es ausführte:.
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

    Sie wird auch in der obergerichtlichen Spruchpraxis durchgängig befolgt (z.B. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54 ff.; OLG Hamburg, NJW 2015, 85, 86; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2016 - 2 U 615/15, juris Rn. 97).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 1 U 89/17

    Unzulässigkeit pauschaler Mahngebühr sowie von Pauschale für Vorort-Inkasso und

    Soweit die Höhe einer Pauschale betroffen ist, ist der Prüfungsmaßstab des § 309 Nr. 5 BGB identisch mit den Vorgaben des § 17 Abs. 2 StromGVV (OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11, Rn. 47f.).

    Denn bei einem Schaden, den ein Privatmann erleidet, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ersatz des Zeitaufwandes, der ihm durch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seines Entschädigungsanspruchs erwächst (BGH, Urt. v. 9.3.1976 - VI ZR 98/75; OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11; OLG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2014 - 10 U 24/13).

    Diese Kosten beruhen auch letztlich systembedingt auf der Zahlungsstruktur, für die die Beklagte sich entschieden hat, und sind als systembedingte und damit nicht gesondert ersatzfähige Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags anzusehen (OLG Schleswig, Urt. v. 26.3.2013 - 2 U 7/12; OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11, Rn. 54).

    Denn auch solche Umstände fallen in den allgemeinen Lebensbereich des Geschädigten und dürfen daher nicht denjenigen mehr als sonst belasten, dem im Einzelfall die Rolle des Schädigers zukommt (OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11, Rn 54).

    Denn die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Ersatzfähigkeit des bloßen Verwaltungsaufwandes des Geschädigten bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs gelten auch dann, wenn er die Tätigkeiten extern erledigen lässt (BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - VIII ZR 239/15, Rn. 7; OLG München, Urt. v. 28.7.2011 - 29 U 634/11, Rn 58f., 67).

  • LG Frankenthal, 18.12.2012 - 6 O 281/12

    Stromvertrag mit Endverbrauchern: Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Personalkosten, welche beim Unternehmer entstehen (vgl. grds. BGH, NJW 2009, 3570, 3571), sowie dort anfallende IT-Kosten (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.2011 - 29 U 634/11, Rn. 54; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449, 1451 jew. mwN; abw.
  • AG Brandenburg, 29.01.2016 - 34 C 73/14

    Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs bei Manipulation des Stromzählers

    Darüber hinaus ist eine Mahnkostenpauschale eines Energieversorgungsunternehmens von mehr als 1, 50 Euro pro Mahnung als unwirksam anzusehen ( OLG München , Urteil vom 28.07.2011, Az.: 29 U 634/11, u.a. in: ZNER 2012, Seite 554; LG Frankenthal , Urteil vom 18.12.2012, Az.: 6 O 281/12, u.a. in: IR 2015, Seiten 87 f. ), so dass auch hier nunmehr nur Mahnkosten nur in dieser Höhe als berechtigt anzusehen sind und nicht in Höhe der begehrten 3, 00 Euro.
  • LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 12 O 195/15

    AGB und pauschalisierte Kosten für Rücklastschriften

    So können Mahnkosten lediglich in Höhe von 1, 20 EUR im Einzelfall gerechtfertigt sein (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 -, Rn. 59, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2017 - 3 O 98/16
    Personalkosten seien - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München vom 28.07.2011, 29 U 634/11 - in keinem Fall umlagefähig, da sie zu den allgemeinen Verwaltungskosten zu zählen seien.

    Insoweit, wie die Beklagte zu 1) Personalkosten, IT-Kosten oder die anteilige Raummiete in die Schadenspauschale einbezieht, stehen diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem konkret schädigenden Ereignis (vgl. OLG München, Urteil 28.07.2011, 29 U 634/11 = BeckRS 2012, 16062; OLG Hamburg NJW 2015, 85).

  • OLG München, 18.10.2018 - 29 U 95/18

    Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz

  • LG Dortmund, 07.04.2015 - 25 O 83/15

    Kostenpauschale eines Energieversorgungsunternehmens für Zahlungsverzug unwirksam

  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2015 - 24 O 59/15
  • AG Stuttgart, 22.06.2021 - 3 C 22/21

    Verzugsbegründende Fristsetzung nach Fälligkeit der Leistungspflicht

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