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   OLG München, 03.12.2020 - 29 U 7047/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44580
OLG München, 03.12.2020 - 29 U 7047/19 (https://dejure.org/2020,44580)
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2020 - 29 U 7047/19 (https://dejure.org/2020,44580)
OLG München, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 29 U 7047/19 (https://dejure.org/2020,44580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RDG § 2 Abs. 2 S. 1, § 3, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UWG § 3, § 3a, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; GewO § 34d Abs. 2; VVG aF § 5a
    Beratung von Versicherungsnehmern über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aG als erlaubnispflichtige Tätigkeit

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige und wettbewerbswidrige Beratung über die Möglichkeit des Widerrufs von Lebensversicherungsverträgen durch Legal-Tech-Anbieter auf Grundlage einer Inkassoerlaubnis

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - VH24 -, Legal Tech, Rechtsberatung, Beratung zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen, Inkassoerlaubnis, Rechtsdienstleistung, Erfolgshonorar, Versicherungsberater

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20

    Policenaufkäufer - Mitbewerberbehinderung bzw. Vertragsbruchverleitung im Rahmen

    Nur der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass das von der Beklagten zu der Frage eines Verstoßes gegen § 34d Abs. 2 Satz 1 GewO mit der Gegenerklärung als Anlage B19 (Band VI Blatt 167 ff. d.A.) vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.12.2020 (Az.: 29 U 7047/19) entgegen der insoweit wenigstens missverständlichen Darstellung in der Gegenerklärung - Seite 46 - sich nicht zu dem Fall eines (Auf-) Käufers verhält und insofern auch keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zulässt.
  • LG Düsseldorf, 21.10.2021 - 37 O 137/19
    Ob die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sich als Versicherungsberaterin registrieren zu lassen, weil sie ohne eine solche Registrierung ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfte, ist - im Gegensatz zu dem Sachverhalt der der unter BeckRS 2020, 41808 veröffentlichten Entscheidung des OLG München zugrunde lag - nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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