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   BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07   

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BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07 (https://dejure.org/2009,29935)
BPatG, Entscheidung vom 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07 (https://dejure.org/2009,29935)
BPatG, Entscheidung vom 01. April 2009 - 29 W (pat) 12/07 (https://dejure.org/2009,29935)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 -Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 -DAS PRIN-ZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07
    Für die Verneinung der Unterscheidungskraft reicht es jedoch aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Sinngehalt entnehmen können (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 -Bürogebäude).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 -Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 -DAS PRIN-ZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07
    Ob und inwieweit ein Zeichen für die Präsentation der betroffenen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, stellt kein für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgebliches Kriterium dar (vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke: EuGH GRUR 2004, 943, 945, Rdnr. 36 -SAT.2; EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1016, Rdnr. 62 -BioID).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07
    Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 -FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 12/07
    Ob und inwieweit ein Zeichen für die Präsentation der betroffenen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, stellt kein für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG maßgebliches Kriterium dar (vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke: EuGH GRUR 2004, 943, 945, Rdnr. 36 -SAT.2; EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1016, Rdnr. 62 -BioID).
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