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   BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17   

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https://dejure.org/2020,4694
BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17 (https://dejure.org/2020,4694)
BPatG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17 (https://dejure.org/2020,4694)
BPatG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 29 W (pat) 24/17 (https://dejure.org/2020,4694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbmarke Orange" - Vorliegen von Anzeichen, dass eine Farbmarke auch ohne demoskopisches Gutachten zutreffend aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden war - Verkehrsdurchsetzung kann im Löschungsverfahren nicht zweifelsfrei ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Farbmarke Orange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 878
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17
    Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 47 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 11 - Nivea-Blau).

    723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO).

    Zu berücksichtigen sind dabei der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 28 - VISAGE).

    Daraus folgt weiter - anders als die Beschwerdeführerin meint -, dass die Verkehrsdurchsetzung im Einzelfall auch ohne Verkehrsbefragung festgestellt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 42 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 337).

    Ob hieran angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen "Sparkassen- Rot" (EuGH GRUR 2014, 776 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]) festgehalten werden kann oder ob eine Änderung der Rechtsprechung angezeigt ist, hat der BGH in seinen letzten Entscheidungen zu markenrechtlichen Löschungsverfahren - weil jeweils nicht entscheidungserheblich - offengelassen.

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Auszug aus BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17
    Dasselbe gilt für die Prüfung, ob Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden sind (vgl. BGH GRUR 2015, 581 Rn. 56 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 581 Rn. 16 - Langenscheidt-Gelb).

    Häufig schließen Verbraucher aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 39 - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb).

    In einem solchen Fall lassen die Umstände - wie Umsätze, Marktanteile und Werbeaufwendungen -, die sonst auf eine Verkehrsdurchsetzung hinweisen können, nämlich regelmäßig nur darauf schließen, dass die konkrete, durch mehrere Merkmale gekennzeichnete Gestaltung durchgesetzt ist (vgl. BGH GRUR 2015, 581 Rn. 31 - Langenscheidt-Gelb; 2008, 710 Rn. 29 - VISAGE).

    Eine Marke kann vielmehr infolge ihrer Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Marken Unterscheidungskraft erlangen (vgl. EuGH WRP 2013, 1314 - Specsavers/Asda; GRUR 2005, 763 Rn. 26 - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2015, 581 Rn. 23 und 24 - Langenscheidt-Gelb).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

    Auszug aus BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2015, 1012 Rn. 10 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 21 - test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Dasselbe gilt für die Prüfung, ob Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden sind (vgl. BGH GRUR 2015, 581 Rn. 56 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test).

    Zwar wäre im Streitfall ein Verkehrsgutachten zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung sicherlich das zuverlässigste Beweismittel gewesen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 32 - test), denn der Farbton Orange wird auf den beanspruchten Waren "juristische Fachzeitschriften" nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit anderen Kennzeichen - dem Titel "Neue Juristische Wochenschrift" sowie dem Akronym "NJW" - verwendet.

    Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des BGH gehen verbleibende Zweifel daran, ob ein Schutzhindernis im Eintragungs- bzw. Anmeldezeitpunkt bestand, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens (BGH GRUR 2014, 483 Rn. 38 - test; GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - POST II), worauf die Parteien im Übrigen bereits in dem angegriffenen Beschluss der Markenabteilung hingewiesen worden sind.

  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2020, 878 = WRP 2020, 894).
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