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   BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05   

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BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05 (https://dejure.org/2007,33923)
BPatG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05 (https://dejure.org/2007,33923)
BPatG, Entscheidung vom 18. April 2007 - 29 W (pat) 27/05 (https://dejure.org/2007,33923)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard m. w. N.).

    Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES, GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Wegen des engen beschreibenden funktionellen Bezugs zwischen den genannten Waren und den Dienstleistungen, mittels derer diese Waren entstehen, erfasst das angesprochene Publikum den thematischen Hinweis auf das TV-Wartezimmer auch hinsichtlich der Dienstleistungen "digitaler Bilderdienst; Herausgabe, Publikation, Onlinepublikation von Büchern, Texten und Zeitschriften, soweit in Klasse 41 enthalten; Desktop-Publishing" (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 344 - Winnetou).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Denn auf die Verfügbarkeit anderer Bezeichnungen kommt es für die Beurteilung der beschreibenden Bedeutung eines Zeichens nicht an (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 57 - POSTKANTOOR).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 ff. - BioID).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES, GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Denn der thematische Bereich eines Fernsehangebots für das Wartezimmer ist mit der Angabe "TV-Wartezimmer" hinreichend präzisiert, die deshalb vom Verkehr lediglich als titelartiger Sachhinweis und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES, GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

    Auszug aus BPatG, 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05
    Denn auch eine beschreibende Verwendung durch den Anmelder selbst kann dazu führen, dass eine ursprünglich schutzfähige Bezeichnung eine beschreibende Funktion entfaltet (vgl. BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais).
  • BPatG, 29.09.2010 - 26 W (pat) 112/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "easy.TV (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter der Abkürzung "TV" für "Fernsehen" sowohl das Fernsehprogramm als auch das zum Empfang des Fernsehprogramms geeignete Endgerät (vgl. BPatG 29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer).

    Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Waren und den zugehörigen Vermietungsdienstleistungen erschließt sich der beschreibende Aussagegehalt auch unmittelbar für die Dienstleistung "Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen" (vgl. BPatG 29 W (pat) 27/05 - TV Wartezimmer).

    Dementsprechend hat das Bundespatentgericht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch ähnlichen Zeichen die Eintragung verwehrt (PAVIS PROMA 29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer; 29 W (pat) 162/98 - POWER-RADIO-TV; 30 W (pat) 69/02 - Single TV; 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 32 W (pat) 278/02 - Talent TV, 29 W (pat) 233/04 - Dating TV; 27 W (pat) 49/09 - Fernsehen 1. Klasse).

  • BPatG, 29.09.2010 - 26 W (pat) 114/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "easy.TV So muss Fernsehen sein. (Wort-Bild-Marke)" -

    Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter der Abkürzung "TV" für "Fernsehen" sowohl das Fernsehprogramm als auch das zum Empfang des Fernsehprogramms geeignete Endgerät (vgl. BPatG 29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer).

    Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Waren und den zugehörigen Vermietungsdienstleistungen erschließt sich der beschreibende Aussagegehalt auch unmittelbar für die Dienstleistung "Vermieten von Festnetzen und Funknetzen für das Kabelfernsehen" (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 27/05 - TV Wartezimmer).

    Dementsprechend hat das Bundespatentgericht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch ähnlichen Zeichen die Eintragung verwehrt (BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer; 29 W (pat) 162/98 - POWER-RADIO-TV; 30 W (pat) 69/02 - Single TV; 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 32 W (pat) 278/02 - Talent TV, 29 W (pat) 233/04 - Dating TV; 27 W (pat) 49/09 - Fernsehen 1. Klasse).

  • BPatG, 12.12.2007 - 29 W (pat) 134/05

    My World

    Nach denselben Prüfungskriterien wurden aufgrund der Belegsituation zum tatsächlichen Gebrauch des Wortes im beanspruchten Segment für (teilweise) nicht schutzfähig gehalten: "Weisse Flotte" (BPatG, Beschluss v. 30.05.2007 - 26 W (pat) 99/06), "TV-Wartezimmer" (BPatG, Beschluss v. 18.04.2007 - 29 W (pat) 27/05, "Menschen gewinnen" (BPatG, Beschluss v. 27.04.2007 - 29 W (pat) 86/05); "Olympiafackel" (BPatG, Beschluss v. 08.05.2007 - 33 W (pat) 12/05), denn hier war der Gebrauch als unmittelbare Sachangabe in beschreibendem Sinne belegt.
  • BPatG, 09.09.2014 - 27 W (pat) 525/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Therapie.TV" - zum Wesen der Dienstleistung

    Für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen hat das Bundespatentgericht auch ähnlichen Zeichen die Eintragung verwehrt (29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer; 30 W (pat) 69/02 - Single TV; 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 32 W (pat) 278/02 - Talent TV), allerdings teilweise nicht hinsichtlich der Dienstleistungen Telekommunikation.
  • BPatG, 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04
    Für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen wurde durch das Bundespatentgericht auch ähnlichen Zeichen die Eintragung verwehrt (29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer; 29 W (pat) 162/98 - POWER-RADIO-TV; 30 W (pat) 69/02 - Single TV; 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 32 W (pat) 278/02- Talent TV).
  • BPatG, 15.06.2023 - 30 W (pat) 52/21
    Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter der im deutschen Sprachgebrauch gängigen und lexikalisch nachweisbaren vorangestellten Abkürzung "TV" für "Fernsehen" (vgl. DUDEN-online zu "TV") sowohl das Fernsehprogramm bzw. -angebot als auch das zum Empfang des Fernsehprogramms geeignete Endgerät (vgl.BPatG 26 W (pat) 112/09 v. 29. September 2010 - easy.TV; 29 W (pat) 27/05 v. 18. April 2007 - TV-Wartezimmer, veröffentlicht in PAVIS PROMA).
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