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   BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12   

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BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12 (https://dejure.org/2014,5724)
BPatG, Entscheidung vom 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12 (https://dejure.org/2014,5724)
BPatG, Entscheidung vom 25. März 2014 - 29 W (pat) 34/12 (https://dejure.org/2014,5724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortfolge "Ein Land in Bewegung" u. "Sachsen" bei Anmeldung für die Klassen 16, 35, 39 und 42

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! Ein Land in Bewegung (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Wir können alles - außer Markenanmeldung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    bb) Die grafische Gestaltung ist sowohl in der Form als auch in der Farbwahl gängig und weist keine auffallenden schutzbegründenden Elemente auf (vgl. BPatG, a.a.O. - SACHSEN! und SAXONY!; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress).

    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich nämlich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (EuGH, GRUR 2013, 519, 521, Rdnrn. 54, 55 - Deichmann/HABM [Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels]; BPatG, Beschluss vom 07.08.2013, 28 W (pat) 41/12- Silver Edition; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress; GRUR-Prax 2012, 376 - Wildeshauser Schützengilde); dies ist hier die unmittelbare Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 16. In Bezug zu den Dienstleistungen kommt eine Verwendung des Zeichens bei Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten, Schildern oder an Geschäftsgebäuden in Betracht.

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World; GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

    Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 bis 30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, a.a.O. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World; GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE).

    Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH, GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE;  a.a.O. 1153, 1154 - anti Kalk).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR Int. 2012, 914, Rdnr. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228, 229, Rdnr. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731, 732, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 522, Rdnr. 9 - Deutschlands schönste Seiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR Int. 2012, 914, Rdnr. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228, 229, Rdnr. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731, 732, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 522, Rdnr. 9 - Deutschlands schönste Seiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2009, 778, 779, Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 411, Rdnr. 8 - STREETBALL).

    Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werks verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel (zu inhaltsbeschreibenden Angaben vgl. BGH, GRUR 2013, 522 ff. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 778 ff. - Willkommen im Leben).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 522, Rdnr. 9 - Deutschlands schönste Seiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy).

    Wird die Bezeichnung als Hinweis auf den - wie auch immer gearteten - Inhalt des Werks verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel (zu inhaltsbeschreibenden Angaben vgl. BGH, GRUR 2013, 522 ff. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 778 ff. - Willkommen im Leben).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR Int. 2012, 914, Rdnr. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228, 229, Rdnr. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731, 732, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

    Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 bis 30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, a.a.O. - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich nämlich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (EuGH, GRUR 2013, 519, 521, Rdnrn. 54, 55 - Deichmann/HABM [Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels]; BPatG, Beschluss vom 07.08.2013, 28 W (pat) 41/12- Silver Edition; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress; GRUR-Prax 2012, 376 - Wildeshauser Schützengilde); dies ist hier die unmittelbare Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 16. In Bezug zu den Dienstleistungen kommt eine Verwendung des Zeichens bei Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten, Schildern oder an Geschäftsgebäuden in Betracht.
  • BPatG, 07.08.2013 - 28 W (pat) 41/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SILVER EDITION" - zur markenmäßigen Verwendungsform

    Auszug aus BPatG, 25.03.2014 - 29 W (pat) 34/12
    Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich nämlich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (EuGH, GRUR 2013, 519, 521, Rdnrn. 54, 55 - Deichmann/HABM [Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels]; BPatG, Beschluss vom 07.08.2013, 28 W (pat) 41/12- Silver Edition; Beschluss vom 05.03.2013, 27 W (pat) 74/11 - DüsseldorfCongress; GRUR-Prax 2012, 376 - Wildeshauser Schützengilde); dies ist hier die unmittelbare Anbringung des Zeichens auf den beanspruchten Waren der Klasse 16. In Bezug zu den Dienstleistungen kommt eine Verwendung des Zeichens bei Werbemaßnahmen, als Aufdruck auf Geschäftspapieren, Prospekten, Schildern oder an Geschäftsgebäuden in Betracht.
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEBEN IST BEWEGUNG" - keine Unterscheidungskraft

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • BPatG, 04.06.2012 - 29 W (pat) 124/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bitterfeld Wolfen - Wir haben den Bogen raus" -

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

  • BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 78/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 13.06.2012 - 29 W (pat) 76/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "SACHSEN! (Wort-Bild-Marke)" - Zeichen kann durch

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 17.08.2020 - 26 W (pat) 509/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Free!/frei (Wort-Bild-Marke)/frei (Unionswortmarke)"

    (4.3) Darüber hinaus ist die Hervorhebung einer Aussage durch ein Ausrufezeichen in der Werbung ein häufig verwendetes Stil- und Gestaltungsmittel, das lediglich dazu dient, den Inhalt des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben oder besonders zu unterstreichen (vgl. BPatG 29 W (pat) 612/17 - Think Clear!, 29 W (pat) 548/16 - Yes!-Changemanagement; 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; 27 W (pat) 89/11 - !Solid; 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment).
  • BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 532/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "W¡R" - Unterscheidungskraft - kein

    Vielmehr wirkt das Ausrufezeichen unabhängig davon, an welcher Stelle es angeordnet ist, als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist; es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment).
  • BPatG, 21.11.2018 - 29 W (pat) 548/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Yes!-Changemanagement" - keine Unterscheidungskraft

    Es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - W.R; Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment).
  • BPatG, 28.01.2021 - 25 W (pat) 575/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir kümmern uns!" - keine Unterscheidungskraft

    Vielmehr wirkt das Ausrufezeichen unabhängig davon, an welcher Stelle es angeordnet ist, als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist; es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment; 29 W (pat) 532/16 - W.R).
  • BPatG, 12.08.2019 - 29 W (pat) 612/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Think Clear!" - Unterscheidungskraft - kein

    Das Ausrufezeichen wirkt unabhängig davon, an welcher Stelle es angeordnet ist, als Hinweis darauf, wie wichtig die Aussage ist; es dient dazu, den Inhalt der Wortfolge oder des vorangehenden Wortes werbemäßig hervorzuheben bzw. dessen Aussage besonders zu unterstreichen (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 25.03.2014, 29 W (pat) 34/12 - SACHSEN! Ein Land in Bewegung; Beschluss vom 28.02.2012, 27 W (pat) 22/11 - Mehr Wissen Mehr Tun!; Beschluss vom 27.11.2012, 27 W (pat) 89/11 - ! Solid; Beschluss vom 21.05.2010, 27 W (pat) 530/10 - Mehr! Entertainment).
  • BPatG, 20.10.2016 - 25 W (pat) 560/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "GrandFoods (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - keine

    Soweit die Inhaberin der Schutz suchenden Marke auf die in Bezug auf die grafische Gestaltung vergleichbare Sachlage verweist, die der Entscheidung des 29. Senats vom 13. Juni 2012 im Verfahren 29 W(pat) 76/11 - Sachsen! - zu Grunde liegt, ist anzumerken, dass diese Entscheidung vereinzelt geblieben ist, wobei der 29. Senat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat (vgl. die Entscheidung vom 25. März 2014 im Verfahren 29 W(pat) 34/12 - Sachsen! Ein Land in Bewegung; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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