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   BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06   

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BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06 (https://dejure.org/2007,9280)
BPatG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06 (https://dejure.org/2007,9280)
BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06 (https://dejure.org/2007,9280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Keine Eintragungsfähigkeit des Künstlernamens "Ringelnatz" für Merchandisingartikel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 512
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Dies gilt nicht nur für Romane und Biografien (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou), sondern auch für Werke der Musik (Peer Gynt) und Kunst (Mona Lisa).

    Für diese Waren und Dienstleistungen kann der Name "Ringelnatz" daher als Angabe des Autors bzw. als eine verständliche, nach Art eines Titels gebildete und auf Ringelnatz und sein Werk hinweisende Inhaltsbeschreibung dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou).

    Denn der Aussagehalt des Zeichens im Sinne einer Inhaltsbeschreibung eines (Video-)Films über das Werk oder den Autor Ringelnatz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion entsprechender (Video-)Filme gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 333, 334, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • OLG Dresden, 04.04.2000 - 14 U 3611/99

    "Johann-Sebastian-Bach"; Freihaltebedürfnis für Benutzung des Namens und des

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Des Weiteren verweist sie auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden zu dem Namen "Johann Sebastian Bach" (NJW 2001, 615 ff.).

    Damit in Einklang steht die von der Markeninhaberin für ihre Argumentation in Anspruch genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zum Schutzumfang der Wort-/Bildmarke "Johann Sebastian Bach" (OLG Dresden, NJW 2001, 615, 616 - Johann Sebastian Bach).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2004, 946, Rn. 25 - Nichols).

    Mit der Vorschrift des § 23 MarkenG wurde die Regelung des Art. 6 MarkenRL in nationales Recht umgesetzt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben, sondern die Beschränkung der Wirkungen der eingetragenen Marke betrifft (vgl. EuGH GRUR 2004, 946, Rn. 33 - Nichols; EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 58 - Libertel).

  • BPatG, 04.04.2007 - 28 W (pat) 103/05

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Ein beschreibender Bezug zwischen Personennamen und Produkt kann sich ferner ergeben, wenn etwa der Name eines Erfinders zum Synonym für eine technische Entwicklung geworden ist (vgl. BPatG 28 W (pat) 103/05 - Wankel) oder sich ein Name zu einem Platzhalter in Musterformularen und -vordrucken entwickelt hat (vgl. 33 W (pat) 28/06 - Max Mustermann).

    Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen drei Rechtsfragen zur Schutzfähigkeit der Personennamen von Schriftstellern und anderen Kunstschaffenden für Waren und Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit diesem künstlerischen Schaffen aufweisen, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die in Anbetracht der unterschiedlichen in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen der Klärung bedarf (vgl. BPatG a. a. O. - Marlene Dietrich; GRUR 2006, 591 f. - GEORG-SIMON-OHM; 28 W (pat) 103/05 - Wankel; 32 W (pat) 420/99 - Richard Wagner; 32 W (pat) 388/02 - Rainer Werner Fassbinder; 33 W (pat) 17/05 - Sir Peter Ustinov; vgl. Boeckh, GRUR 2001, 29 ff.; Gauß, WRP 2005, 570 ff.; Götting, GRUR 2001, 615 ff.; Heyers, a. a. O., S. 56 f.; Kaufmann, a. a. O., S. 37 ff.).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Für diese Waren und Dienstleistungen kann der Name "Ringelnatz" daher als Angabe des Autors bzw. als eine verständliche, nach Art eines Titels gebildete und auf Ringelnatz und sein Werk hinweisende Inhaltsbeschreibung dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou).

    Denn der Aussagehalt des Zeichens im Sinne einer Inhaltsbeschreibung eines (Video-)Films über das Werk oder den Autor Ringelnatz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion entsprechender (Video-)Filme gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 333, 334, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BPatG, 09.11.2005 - 29 W (pat) 147/03
    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Seiner Funktion nach ist der Name daher reines Werbemittel und kann daher allenfalls für die entsprechenden Werbedienstleistungen als Unternehmenshinweis dienen (vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

    Denn der Aussagehalt des Zeichens im Sinne einer Inhaltsbeschreibung eines (Video-)Films über das Werk oder den Autor Ringelnatz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion entsprechender (Video-)Filme gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 333, 334, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Für diese Waren und Dienstleistungen kann der Name "Ringelnatz" daher als Angabe des Autors bzw. als eine verständliche, nach Art eines Titels gebildete und auf Ringelnatz und sein Werk hinweisende Inhaltsbeschreibung dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou).

    Denn der Aussagehalt des Zeichens im Sinne einer Inhaltsbeschreibung eines (Video-)Films über das Werk oder den Autor Ringelnatz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion entsprechender (Video-)Filme gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 333, 334, 335 - Porträtfoto Marlene Dietrich).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Für diese Waren und Dienstleistungen kann der Name "Ringelnatz" daher als Angabe des Autors bzw. als eine verständliche, nach Art eines Titels gebildete und auf Ringelnatz und sein Werk hinweisende Inhaltsbeschreibung dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou).

    ausgeführt, steht der Name eines Schriftstellers nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich sowohl für sein Werk als auch für seine Person, so dass der thematische Bereich mit der Angabe "Ringelnatz" hinreichend klar und präzise beschrieben ist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Ausgehend vom Regelungszweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beschreibende Zeichen oder Angaben allen Unternehmen zur freien Verfügbarkeit zu erhalten, ist für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses ausschließlich der beschreibende Charakter des Zeichens als solches maßgeblich und nicht die Anzahl der möglichen Wettbewerber der Markeninhaber, die ein Interesse an der Verwendung des Zeichens bei der Vermarktung ihres Angebots haben könnten (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 58 - POSTKANTOOR; BGH a. a. O. FUSSBALL WM 2006, Tz. 35; BGH GRUR 2006, 760, Tz. 13 - LOTTO).
  • BGH, 05.12.1958 - IV ZR 95/58

    Gefallenengedenktafel

    Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 35/06
    Zum Anderen ist der Name als Rechtsbegriff nach der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Definition die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen (vgl. BGH NJW 1959, 525 - Ehrengedenktafel für Kriegsvermisste; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 12 Rn. 1; Vieweg/Martinek, jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2005, § 12 Rn. 1).
  • BPatG, 30.11.2005 - 32 W (pat) 165/04
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BPatG, 12.04.2000 - 32 W (pat) 420/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch Untersagung der Nutzung einer bestimmten

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03
  • BPatG, 11.10.2005 - 33 W (pat) 17/05
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
  • BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 106/06

    Mirabeau

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BPatG, 12.06.2007 - 33 W (pat) 28/06

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BPatG, 17.02.2017 - 29 W (pat) 37/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pippi Langstrumpf" - Namen

    Ein Name ist deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt oder er gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Merkmal der mit dem Namenswort beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BPatG GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

    Das Geschäftsumfeld der beanspruchten Waren und Dienstleistungen prägt die Auffassung der Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als reines Identifizierungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblichen Herkunftshinweis (BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

    Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten ist teilweise die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen worden, und zwar insbesondere für sämtliche Waren und Dienstleistungen aus dem medialen Bereich wie Druckereierzeugnisse, Datenträger oder Filme, Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt haben können und einer Sach- bzw. Inhaltsbeschreibung zugänglich sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 512 ff. - Ringelnatz; GRUR 2008, 518, 521 - Karl May; a. A. BPatG GRUR 2012, 1148 - Robert Enke).

    Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers - unentgeltlich oder entgeltlich im Rahmen eines Lizenzverhältnisses - begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke (BPatG GRUR 2008, 512 Rn. 44, 46 - Ringelnatz; GRUR 2008, 518, 521 - Karl May; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auf., § 8 Rn. 254).

    Hieraus folgt aber nicht, dass der Verkehr einen Namen immer auch als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen und damit als Marke auffasst (vgl. BPatG GRUR 2014, 79, 80 - MARK TWAIN; GRUR 2008, 512, 514 - Ringelnatz; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 153, 155 - Püppi).

    Personen erwerben diese Waren, um sie zu tragen oder zur Schau zu stellen und sich somit als Anhänger oder Fan dieser Person, ihrer Werke oder sonstigen Leistungen darzustellen (vgl. BPatG GRUR 2008, 512, 514 - Ringelnatz) und/oder eine individuelle oder gesellschaftspolitische Aussage zu tätigen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 153, 155 - Püppi).

  • BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05

    Karl May

    Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (BPatG GRUR 2006, 591, 592 - GEORG-SIMON-OHM; Beschl. vom 23. Mai 2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht (BPatGE 42, 275, 281 - Fr. Marc; BPatG, Beschl. vom 23.5.2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz).

  • LG Düsseldorf, 14.03.2012 - 2a O 317/11

    Wendler bleibt Wendler

    Der Name der Person ist dann ein reines Werbemittel und dient nicht etwa als ein Unternehmenshinweis (vgl. BPatG, GRUR 2008, 512, 513 f - Ringelnatz).

    Bei Dienstleistungen, für die Urheberrechtsschutz eingreifen kann, stellt ein Personenname regelmäßig lediglich die Bezeichnung des Urhebers dar und wird daher vom Verkehr als eine reine Beschreibung der Dienstleistung verstanden (vgl. BPatG GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 526/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hugo Strasser" - zur Eintragungsfähigkeit des Namens

    Den Namen einer (realen) bekannten Person wird das Publikum oft nicht nur mit dieser selbst verbinden, sondern regelmäßig auch mit dem Lebenserfolg, auf dem die Bekanntheit beruht, etwa mit der schöpferischen bzw. künstlerischen Leistung bei Schriftstellern, Komponisten und Schauspielern, dem sportlichen Erfolg bei Sportlern, dem regelmäßigen medialen Auftritt eines Fernsehmoderators oder der ausgeübten Funktion bei Politikern und Würdenträgern (s.a. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 21/06, BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 15 - Marlene-Dietrich- Bildnis; BPatG, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06, GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz; a.a.O., - Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung).

    Ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten - lebenden oder verstorbenen - Person handelt oder um den Namen einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt, ist grundsätzlich unerheblich (so schon BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 29 W (pat) 75/12, GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; BPatG, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 29 W (pat) 35/06, GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

  • BPatG, 23.05.2007 - 32 W (pat) 28/05
    Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (BPatG GRUR 2006, 591, 592 - GEORG-SIMON-OHM; Beschl. vom 23. Mai 2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht (BPatGE 42, 275, 281 - Fr. Marc; BPatG, Beschl. vom 23.5.2007, 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz).

  • BPatG, 25.02.2019 - 27 W (pat) 519/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Franziska van Almsick" - zur Eintragungsfähigkeit

    Einen solchen engen Bezug hat die Rechtsprechung etwa bei der Verwendung mit Waren der Klasse 16, insbesondere bei Büchern, Zeitschriften, Filmen usw. mit der Begründung angenommen; den Namen einer (realen) bekannten Person werde der Verkehr oft nicht nur mit dieser selbst verbinden, sondern regelmäßig auch mit dem Lebenserfolg, auf dem die Bekanntheit beruht, etwa mit der schöpferischen bzw. künstlerischen Leistung bei Schriftstellern, Komponisten und Schauspielern, dem sportlichen Erfolg bei Sportlern, dem regelmäßigen medialen Auftritt eines Fernsehmoderators oder der ausgeübten Funktion bei Politikern und Würdenträgern (so BPatG GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz; GRUR-RR 2013, 460, 462 - Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung).
  • BPatG, 06.11.2019 - 29 W (pat) 510/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAX SCHMELING" - Unterscheidungskraft - kein

    Almsick; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 22.04.2020 - 29 W (pat) 508/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "HELMUT RAHN" - Unterscheidungskraft - kein

    Die Frage, ob ein Personenname herkunftshinweisende Funktion hat, ist daher nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf- Marke; BPatG, Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 17.05.2017 - 29 W (pat) 77/13

    Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens "Georg Meistermann" für Waren der Klassen

    Sie sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig und unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Markenformen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2012, 1148, 1149 - Robert Enke; GRUR 2008, 522 - Percy Stuart; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz; Beschluss vom 06.02.2008, 32 W (pat) 92/06 - Maya Plisetskaya).
  • BPatG, 15.06.2020 - 29 W (pat) 21/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fritz Walter" - Unterscheidungskraft - kein

    Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi- Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 508/20 - Helmut Rahn; Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 13.10.2016 - 27 W (pat) 523/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "HAUS WITTELSBACH" - zur Schutzfähigkeit eines Namens

  • BPatG, 14.11.2013 - 27 W (pat) 6/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ferdinand-Tönnies" - zur Zulässigkeit der Beschwerde

  • BPatG, 09.03.2011 - 27 W (pat) 160/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dürer-Hotel" - Unterscheidungskraft und kein

  • BPatG, 12.06.2023 - 28 W (pat) 1/20
  • BPatG, 17.01.2022 - 28 W (pat) 549/19
  • BPatG, 10.10.2016 - 29 W (pat) 38/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pigage (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 03.11.2014 - 27 W (pat) 32/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Flying Illusion" - Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 108/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOMATIS-Institut" - keine

  • BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 109/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOMATIS-Methode" - keine

  • BPatG, 14.10.2020 - 29 W (pat) 31/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bascetta" - Unterscheidungskraft

  • BPatG, 23.05.2007 - 29 W (pat) 106/06
  • BPatG, 08.07.2008 - 27 W (pat) 16/08
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